Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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III. Das mittelbare A. Auf dem Gebiete 
des mittelbaren A. sind folgende Gesetze er- 
angen: 1. das G., betr. das Höferecht in der 
Prov. Hannover, vom 2. Juni 1874 (G. 186), 
abgeändert durch die G. vom 24. Febr. 1880 
(GS. 87) und vom 20. Febr. 1884 (GS. 71); 
2. das G., betr. das Höferecht im Kreise 
Herzogtum Lauenburg, vom 21. Febr. 1881 
(GS. 19); 3. die Landgüterordnung für die 
Prov. Westfalen und die Kreise Rees, Essen 
(Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mül- 
heim a. d. Ruhr vom 30. April 1882 (G. 255), 
aufgehoben durch § 48 des westf. Anerben- 
gesetzes vom 2. Juli 1898 (s. u. zu IVb); 
4. die Landgüterordnung für die Prov. Bran- 
denburg vom 10. Juli 1883 (GS. 111); 5. desgl. 
für die Prov. Schlesien vom 24. April 1884 
(GS. 121); 6. desgl. für die Prov. Schleswig- 
olstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogtum 
auenburg (s. vorstehend unter 2), vom 2. April 
1886 (GS. 117); 7. desgl. für den W 
Kassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln 
(s. o. zu II), vom 1. Juli 1887 (GS. 315); 8. das 
G., betr. Eintragungen in die Höferolle und 
Landgüterordnung auf Ersuchen der General- 
kommission, vom 11. Juli 1891 (GS. 303); 
9. das westf. Anerbengesetz vom 2. Juli 1898 
(HS. 139) in Ansehung der im § 11 auf- 
geführten Bezirke. Ein nennenswerter Erfolg 
dieser Höfegesetzgebung ist nur in der Prov. 
Hannover und im Kreise Herzogtum Lauenburg 
zu verzeichnen. n Hannover waren am 
Ende 1905 72 608 Besitzungen in die Höferolle 
eingetragen, von denen aus den letzten sechs 
Jahren durchschnittlich je 200—300 und aus dem 
Jahre 1899 4084 stammen, eine Zahl, die sich 
aus dem damals bevorstehenden Inkrafttreten 
des BEB. in Verb. mit der Bestimmung des 
Art. 52 § 1 Abs. 1 AGS. zum BEs. erklärt. 
Im Kreise Herzogtum Lauenburg waren 507, 
in der ganzen übrigen Prov. Schleswig-Holstein 
dagegen nur 34 Besitzungen eingetragen. In 
ähnlich geringem Maße wie in Schleswig- 
Holstein ist die Landgüterrolle in den übrigen 
Bezirken in Anspruch genommen worden, in 
denen sich die Eintragungen Ende 1905 auf 56 
(Schlesien), 71 (Brandenburg) und 237 (Reg.-Bez. 
Kassel) beliefen. Bei der geringen praktischen 
Bedeutung, die die Landgüterordnungen hier- 
nach gewonnen haben, und die sich voraus- 
sichtlich auch künftig nicht steigern wird, möge 
es genügen, hier auf die, übrigens wörtlich 
mit denen des lauenburgischen Höfegesetzes 
übereinstimmenden Vorschriften des hann. Höfe- 
gesetzes (s. o. zu 1) näher einzugehen. Das westf. 
Anerbengesetz wird auch hinsichtlich der Be- 
zirte des mittelbaren A. unten behandelt 
werden (s. zu IVh). 
Als Hof kann nach den beiden genannten 
Höfegesetzen jede landwirtschaftliche, mit einem 
Wohnhause versehene Besitzung in der Höfe- 
rolle eingetragen werden; nur landtagsfähige 
Rittergüter sind nicht eintragungsfähig (8 5 
Abs. 2; G. vom 24. Febr. 1880 § 1). Zuständig 
für die Führung der Höferolle ist das Amts- 
Fricht, in dessen Bezirke das Wohnhaus der 
esitzung liegt (§ 5 Abs. 3). Die Höferolle ist 
öffentlich, die Einsicht kostenfrei (§§ 8, 22). Die 
Eintragung in die Höferolle erfolgt auf An- 
  
Anerbenrecht. 
trag des Eigentümers; der Antrag ist bei 
dem Amtsgericht zu stellen, und zwar entweder 
mündlich oder in einer gerichtlich oder notariell 
beglaubigten Urkunde. Das gleiche gilt von 
der Löschung, die jederzeit verlangt werden 
kann (§ 7). Der Antrag auf Eintragung in 
die Höferolle kann bezüglich der einem 
Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden 
Grundstücke auch bei der Generalkommission 
oder deren Kommissar gestellt werden (G. vom 
11. Juli 1891). Für jede Eintragung und 
Löschung in der Höferolle wird eine Gebühr 
von 3 Ml. erhoben, dagegen sind die Anträge 
zur Höferolle einer Stempelabgabe nicht unter- 
worfen (§ 22). Zum Hofe gehören die auf 
Antrag des Eigentümers in die Höferolle ein- 
getragenen Grundstüche. In Ermangelung 
einer Bezeichnung in der Höferolle umfaßt der 
Hof den gesamten herkömmlich zum Hofe ge- 
rechneten oder wirtschaftlich zu ihm gehörenden 
Grundbesitz des Eigentümers, wobei die wirt- 
schaftliche Zusammengehörigkeit im Zweifel 
bei allen regelmäßig von derselben Hofstelle 
aus bewirtschafteten Grundstüchen anzunehmen 
ist (§ 11). Stirbt der Eigentümer eines Hofes, 
so fällt der Hof nebst Zubehör (§ 12) einem 
Erben, dem Anerben, allein zu, sofern der 
Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat 
(s. u. bei § 17). Das A. gilt nur für 
Abkömmlinge des Erblassers und tritt nur 
ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erb- 
lassers wird. Der Anerbe erwirbt dann das 
Eigentum des Hofes nebst Zubehör kraft Ge- 
setzes mit dem Erwerbe der Erbschaft (8 13). 
Der Anerbe kann also nicht auf die Erbschaft 
verzichten und nur sein A. geltend machen, 
wohl aber kann er unter Verzicht auf letzteres 
die Erbschaft antreten. Unter den Abkömm- 
lingen des Erblassers gehen leibliche Kinder 
und deren Abkömmlinge den Adoptipvkindern, 
eheliche Kinder, denen die durch nachfolgende 
Ehe legitimierten gleichstehen, den unehelichen 
vor. Ferner geht vor der ältere Sohn und 
dessen Aachkommenschaft beiderlei Geschlechts, 
in Ermangelung von Söhnen und Abkömm- 
lingen derselben die ältere Tochter und deren 
Bachkommenschaft (6§ 14). Bei der Erbteilung 
wird der Hof nebst Zubehör, jedoch aus- 
schließlich des Hofinventars (6 12 Nr. 3), 
nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er 
durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen 
Kulturzustand und bei ordnungsmäßiger Be- 
wirtschaftung gewährt. Der ermittelte Rein- 
ertrag wird nach Abzug der Lasten und Ab- 
gaben mit dem 20 fachen zu Kapital gerechnet- 
ieses Kapital zuzüglich des durchschnittlichen 
Verkaufswerts des Hofinventars bildet den 
Hofeswert (§ 15). Von dem Hofeswert erhält 
der Anerbe ein Drittel als Voraus, die übrigen 
zwei Drittel hat er in die Erbschaftsmasse 
einzuschießen, deren Teilung unter die it- 
erben, einschließlich des Anerben, nach dem 
allgemeinen Rechte erfolgt (6 16). Der Erb- 
lasser kann durch letztwillige Verfügung oder 
in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten 
oder eigenhändig geschriebenen und unter- 
schriebenen Urkunde den Eintritt des A. für 
den nächsten Erbfall ausschließen, er kann 
auch abweichende Bestimmungen über die
	        
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