Grundsteuerkataster
der Steuer von den etwa versehentlich ver-
anlagten steuerfreien Grundstücken, der Steuer
von untergehenden oder steuerfrei werdenden
Grundstücken bis zum Jahresschluß, der un-
beibringlichen Steuerquoten und, soweit er
reichte, zu Steuernachlässen bei Unglücksfällen
u. dgl., sowie zur Gewährung von Unter-
stützungen (Grundsteuergesetz vom 21. Jan.
1839 — GS. 30 — 8 2 lil. b, 8§ 44—48, nebft
Anw. von demselben Tage; V. vom 12. Dez.
1864 — GS. 683 — § 3). Durch § 6 St A E.
vom 14. Juli 1893 (GS. 119) ist er aufgehoben
und sind seine Bestände nach Verhältnis der
Grundsteuer den Kreisen überwiesen.
Grundsteuerkataster s. Kataster.
Grundsteuermutterrolle ist dasjenige für
jeden Gemeinde(Guts-bezirk angelegte Grund-
steuerbuch, welches die dem Bezirk angehörigen
Liegenschaften mit Angabe ihres Flächen-
inhalts und Reinertrags sowie der demgemäß
veranlagten Grundsteuer in besondern, die
sämtlichen Liegenschaften desselben Eigen-
tümers umfassenden Artikel nachweist (V. vom
12. Dez. 1864 f. d. ö. Pr. — GS. 673 — 8 10;
G. vom 8. Febr. 1867 — GS. 185 — 8 6;
Grundsteuergesetz f. d. westl. Pr. vom 21. Jan.
1839 — GS#. 30 — 8§5 13; V. vom 12. Dez.
1864 — GS. 683 — § 15). Wegen der Fort-
schreibung s. d.; ogl. ferner Grundsteuer,
Kataster und Gemarkungstkarten.
Grundsteuern (kommunale) und Steuer-
ordnungen s. Gemeindegrundsteuer.
Grundstochvermögen (in Hessen-Aassau)
s. Gemeindevermögen II.
Grundstüchsteilungen unterliegen Reinen
allgemeingesetzlichen Beschränkungen. Eine
Ausnahme besteht für den Bezirk des vor-
maligen Herzogtums Aassau bezüglich der bei
der Konsolidation ausgewiesenen Normal---
parzellen. Vgl. darüber unter Gemein-
heitsteilungen und Grundstückhszusam-
menlegungen in den nicht landrecht-
lichen Provinzen mit Ausschluß der
Prov. Hannover Abschn. C, sowie wegen
pfandfreier Abschreibung von Teilstüchen bei
Parzellierungen Unschädlichkeitszeug-
nisse.
Grundvermögen (Besteuerun 8 Als
G. im Sinne des ErgStG. (s. Ergän-
zungssteuer) gelten Grundstücke, soweit sie
nicht einem bergbaulichen oder Handels= oder
Gewerbebetriebe gewidmet sind, mit allem
Zubehör an Gebäude-, totem und lebendem
beweglichem Inventar und an mit dem
Grundstück verbundenen Autzungsrechten;
Grundstücke, die einem bergbaulichen, Handels-
oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, werden
umgekehrt zum gewerblichen Anlage= und
Betriebskapital gerechnet (Erg St G. 88 4, 11;
AusfAnw. hierzu Art. 7, 11). Die Besteuerung
des G. hat nach seinem Bestande und gemeinen
Wert zur Zeit der Veranlagung zu erfolgen.
Der gemeine Wert ist nach OVl. nichts anderes
wie der Kaufwert; allerdings soll mangels wirk-
lich gezahlter Kaufpreise der „Ertragswert"
zum Anhalt genommen werden; aber diesen Er-
tragswert, d. h. den Kapitalwert, dessen jähr-
liche Zinsen dem bei gemeingewöhnlicher Be-
wirtschaftung dauernd zu erzielenden durch-
— Grundvermögen.
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schnittlichen Jahresertrage unter Anwendung
dessenigen Zinsfußes gleichtommen, der von
dem in gleichartigem Grundbesitz angelegten
Kapital in der betreffenden Provinz ufw.
erzielt zu werden pflegt, ist eben der Kauf-
wert; denn das in gleichartigem Grundbesitz
angelegte Kapital richtet sich an erster Stelle
nach den Kaufpreisen (O##St. 8, 317). Nach
dem Beschlusse des AbgH zur Movelle zum
Eink St G. und Erg StE. ist jedoch der
Wert von Grundstücken, deren nachhaltiger
Wert bedingt wird durch eine ordnungs-
mäßige land= oder forstwirtschaftliche Bewirt-
schaftung, nach den Verkaufswerten und den
Pachtpreisen zu bemessen, welche sich für
Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitt
der letzten 10 Jahre ermitteln lassen. Bei
Schätzung des gemeinen Werts der Grund-
stüche, einschließlich der zum gewerblichen
Anlage= und Betriebskapital gehörigen, werden
drei Besitzgruppen unterschieden: A. Haus-
und Zinsbesitz, d. h. Besitzungen, die vorzugs-
weise aus Wohn= und gewerblichen Gebäuden
bestehen, Bauplätze, Holzhöfe, Zimmer= und
Lagerplätze und ähnliche Grundstüchke; B. Hof-
besitz, d. h. land= und forstwirtschaftlicher, mit
den erforderlichen Wohn= und Wirtschaftsge-
bäuden besetzter, und C. Landbesitz, d. h. mit
solchen Gebäuden nicht besetzter gleichartiger
Grundbesit. Zur Vorbereitung der Schätzung
hat der Katasterkontrolleur in möglichst aus-
gedehntem Umfange in seinem Bezirk wirklich
gezahlte Kaufpreise und landschaftliche und
ähnliche Taxen zu sammeln und in Ulber-
sichten zusammenzustellen. Auf Grund dieser
Aachrichten wählt er in möglichst großer Zahl
und in allen Teilen seines Bezirks für jede
der drei Besitzgruppen Musterbesitzungen, in
denen die im Bezirke obwaltenden gemein-
gewöhnlichen Verhältnisse zur Anschauung
ommen, aus und beschreibt sie nach den be-
merkenswerten Eigenschaften und dem von
ihm vorläufig zu schätzenden gemeinen Werte.
Auf Grund dieser Vorarbeiten ermittelt er
zur Benutzung für Fälle, in denen nicht schon
aus andern Anhaltspunkten ein begründetes
Urteil über den Wert zu gewinnen ist,
Schätzungsmerkmale, nämlich: für Besitz-
gruppe A Einheitssätze des gemeinen Werts
für a) 1 M. Jahresmiete, b) 1 M. Gebäude-
steuernutzungswert, c) 1 a Grundfläche, d) 1 m
bebauter Fläche nach den verschiedenen Arten
von Gebäuden und den hauptsächlichsten Ver-
schiedenheiten der Bauart und Beschaffenheit,
der Zahl und Höhe der Stochwerke; für B
Einheitssätze des gemeinen Werts für 1 ha
für die verschiedenen Größenklassen und
Bodengüten der Besitzungen und den Prozent-
satz des Gesamtwerts der Besitzungen, den
a)das Gebäude, 8) das bewegliche Inventar
bei normalem Bestande auszumachen pflegt;
für C Einheitssätze des gemeinen Werts für
1 ha und Normalsätze des beweglichen In-
ventars in Prozenten jener Einheitssätze. Alle
diese Vorarbeiten unterliegen der Prüfung
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission
und der Regierung. Nachdem diese erfolgt,
hat der Katasterkontrolleur für jede steuer-
pflichtige Besitzung, d. h. jede in wirtschaft-