Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Grundsteuerkataster 
der Steuer von den etwa versehentlich ver- 
anlagten steuerfreien Grundstücken, der Steuer 
von untergehenden oder steuerfrei werdenden 
Grundstücken bis zum Jahresschluß, der un- 
beibringlichen Steuerquoten und, soweit er 
reichte, zu Steuernachlässen bei Unglücksfällen 
u. dgl., sowie zur Gewährung von Unter- 
stützungen (Grundsteuergesetz vom 21. Jan. 
1839 — GS. 30 — 8 2 lil. b, 8§ 44—48, nebft 
Anw. von demselben Tage; V. vom 12. Dez. 
1864 — GS. 683 — § 3). Durch § 6 St A E. 
vom 14. Juli 1893 (GS. 119) ist er aufgehoben 
und sind seine Bestände nach Verhältnis der 
Grundsteuer den Kreisen überwiesen. 
Grundsteuerkataster s. Kataster. 
Grundsteuermutterrolle ist dasjenige für 
jeden Gemeinde(Guts-bezirk angelegte Grund- 
steuerbuch, welches die dem Bezirk angehörigen 
Liegenschaften mit Angabe ihres Flächen- 
inhalts und Reinertrags sowie der demgemäß 
veranlagten Grundsteuer in besondern, die 
sämtlichen Liegenschaften desselben Eigen- 
tümers umfassenden Artikel nachweist (V. vom 
12. Dez. 1864 f. d. ö. Pr. — GS. 673 — 8 10; 
G. vom 8. Febr. 1867 — GS. 185 — 8 6; 
Grundsteuergesetz f. d. westl. Pr. vom 21. Jan. 
1839 — GS#. 30 — 8§5 13; V. vom 12. Dez. 
1864 — GS. 683 — § 15). Wegen der Fort- 
schreibung s. d.; ogl. ferner Grundsteuer, 
Kataster und Gemarkungstkarten. 
Grundsteuern (kommunale) und Steuer- 
ordnungen s. Gemeindegrundsteuer. 
Grundstochvermögen (in Hessen-Aassau) 
s. Gemeindevermögen II. 
Grundstüchsteilungen unterliegen Reinen 
allgemeingesetzlichen Beschränkungen. Eine 
Ausnahme besteht für den Bezirk des vor- 
maligen Herzogtums Aassau bezüglich der bei 
der Konsolidation ausgewiesenen Normal--- 
parzellen. Vgl. darüber unter Gemein- 
heitsteilungen und Grundstückhszusam- 
menlegungen in den nicht landrecht- 
lichen Provinzen mit Ausschluß der 
Prov. Hannover Abschn. C, sowie wegen 
pfandfreier Abschreibung von Teilstüchen bei 
Parzellierungen Unschädlichkeitszeug- 
nisse. 
Grundvermögen (Besteuerun 8 Als 
G. im Sinne des ErgStG. (s. Ergän- 
zungssteuer) gelten Grundstücke, soweit sie 
nicht einem bergbaulichen oder Handels= oder 
Gewerbebetriebe gewidmet sind, mit allem 
Zubehör an Gebäude-, totem und lebendem 
beweglichem Inventar und an mit dem 
Grundstück verbundenen Autzungsrechten; 
Grundstücke, die einem bergbaulichen, Handels- 
oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, werden 
umgekehrt zum gewerblichen Anlage= und 
Betriebskapital gerechnet (Erg St G. 88 4, 11; 
AusfAnw. hierzu Art. 7, 11). Die Besteuerung 
des G. hat nach seinem Bestande und gemeinen 
Wert zur Zeit der Veranlagung zu erfolgen. 
Der gemeine Wert ist nach OVl. nichts anderes 
wie der Kaufwert; allerdings soll mangels wirk- 
lich gezahlter Kaufpreise der „Ertragswert" 
zum Anhalt genommen werden; aber diesen Er- 
tragswert, d. h. den Kapitalwert, dessen jähr- 
liche Zinsen dem bei gemeingewöhnlicher Be- 
wirtschaftung dauernd zu erzielenden durch- 
  
  
— Grundvermögen. 
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schnittlichen Jahresertrage unter Anwendung 
dessenigen Zinsfußes gleichtommen, der von 
dem in gleichartigem Grundbesitz angelegten 
Kapital in der betreffenden Provinz ufw. 
erzielt zu werden pflegt, ist eben der Kauf- 
wert; denn das in gleichartigem Grundbesitz 
angelegte Kapital richtet sich an erster Stelle 
nach den Kaufpreisen (O##St. 8, 317). Nach 
dem Beschlusse des AbgH zur Movelle zum 
Eink St G. und Erg StE. ist jedoch der 
Wert von Grundstücken, deren nachhaltiger 
Wert bedingt wird durch eine ordnungs- 
mäßige land= oder forstwirtschaftliche Bewirt- 
schaftung, nach den Verkaufswerten und den 
Pachtpreisen zu bemessen, welche sich für 
Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitt 
der letzten 10 Jahre ermitteln lassen. Bei 
Schätzung des gemeinen Werts der Grund- 
stüche, einschließlich der zum gewerblichen 
Anlage= und Betriebskapital gehörigen, werden 
drei Besitzgruppen unterschieden: A. Haus- 
und Zinsbesitz, d. h. Besitzungen, die vorzugs- 
weise aus Wohn= und gewerblichen Gebäuden 
bestehen, Bauplätze, Holzhöfe, Zimmer= und 
Lagerplätze und ähnliche Grundstüchke; B. Hof- 
besitz, d. h. land= und forstwirtschaftlicher, mit 
den erforderlichen Wohn= und Wirtschaftsge- 
bäuden besetzter, und C. Landbesitz, d. h. mit 
solchen Gebäuden nicht besetzter gleichartiger 
Grundbesit. Zur Vorbereitung der Schätzung 
hat der Katasterkontrolleur in möglichst aus- 
gedehntem Umfange in seinem Bezirk wirklich 
gezahlte Kaufpreise und landschaftliche und 
ähnliche Taxen zu sammeln und in Ulber- 
sichten zusammenzustellen. Auf Grund dieser 
Aachrichten wählt er in möglichst großer Zahl 
und in allen Teilen seines Bezirks für jede 
der drei Besitzgruppen Musterbesitzungen, in 
denen die im Bezirke obwaltenden gemein- 
gewöhnlichen Verhältnisse zur Anschauung 
ommen, aus und beschreibt sie nach den be- 
merkenswerten Eigenschaften und dem von 
ihm vorläufig zu schätzenden gemeinen Werte. 
Auf Grund dieser Vorarbeiten ermittelt er 
zur Benutzung für Fälle, in denen nicht schon 
aus andern Anhaltspunkten ein begründetes 
Urteil über den Wert zu gewinnen ist, 
Schätzungsmerkmale, nämlich: für Besitz- 
gruppe A Einheitssätze des gemeinen Werts 
für a) 1 M. Jahresmiete, b) 1 M. Gebäude- 
steuernutzungswert, c) 1 a Grundfläche, d) 1 m 
bebauter Fläche nach den verschiedenen Arten 
von Gebäuden und den hauptsächlichsten Ver- 
schiedenheiten der Bauart und Beschaffenheit, 
der Zahl und Höhe der Stochwerke; für B 
Einheitssätze des gemeinen Werts für 1 ha 
für die verschiedenen Größenklassen und 
Bodengüten der Besitzungen und den Prozent- 
satz des Gesamtwerts der Besitzungen, den 
a)das Gebäude, 8) das bewegliche Inventar 
bei normalem Bestande auszumachen pflegt; 
für C Einheitssätze des gemeinen Werts für 
1 ha und Normalsätze des beweglichen In- 
ventars in Prozenten jener Einheitssätze. Alle 
diese Vorarbeiten unterliegen der Prüfung 
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
und der Regierung. Nachdem diese erfolgt, 
hat der Katasterkontrolleur für jede steuer- 
pflichtige Besitzung, d. h. jede in wirtschaft-
	        
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