liegen. Unter dem Besitzer des Guts im Sinne
der LGO. ist stets der Gutsherr im äöffentlich—
rechtlichen Sinne zu verstehen (s. Gutsherr-
schaften). Dies ist der Eigentümer des Guts,
wenn dessen Grenzen mit denen des Guts-
bezirus zusammenfallen, jedoch der Eigentümer
des Hauptgutes (Restgutes), wenn das Gut
durch Abverkäufe zerstückelt ist (OV. 7, 203;
16, 249). Der Bestand des Gutsbezirks wird
durch solche Abverkäufe nicht berührt, die
Trennstüche verbleiben vielmehr Teile des
Gutsbezirks so lange, bis sie durch die zuständige
Behörde von ihm losgelöst worden sind (s. Ge-
meindebezirke III). Die Feststellung des
Grundstücks, mit dessen Besitz die Gutsherrlich-
keit verknüpft ist, Kann nach Zerstückelung des
Guts schwierig sein und muß sich nach den Um-
ständen jedes einzelnen Falles richten. Sofern
die Zerstüchelung nicht unter Vorbehalt der
gutsherrlichen Rechte für die Person des Ver-
äußerers oder für einen bestimmten Teil des
Gutsbezirks erfolgt ist, wird in der Regel der
ursprüngliche Rittersitz (der Gutshof, das
Castrum) als das Hauptgut (Restgut) angesehen
werden können (ogl. OVG. im Pr VBl. 12, 242;
22, 217 und für Schleswig-Holstein 21, 180).
I#t ein Gutsbezirk durch eine Anordnung des
önigs aufgelöst worden, so fällt hiermit
auch die Gutsherrlichkeit des letzten Besitzers
fort. In einem an die Bezirksveränderung
sich anschließenden Auseinandersetzungsverfah=
ren kann aber der letzte Gutsherr als Be-
teiligter in Anspruch genommen werden (O.
33, 168). Steht das Gut im ideellen Miteigen-
tum mehrerer Personen, so ist jeder Miteigen-
tümer auch Gutsherr (O##. 37, 203), steht es
im Eigentum einer Ehefrau, so ist diese, nicht ihr
Ehewann, Gutsherr (OV. 32, 181). Auch juristi-
sche Personen (Fishus, Stadtgemeinden, Stif-
ter) Können Gutsherren eines Gutsbezirks sein
und es auch bleiben, nachdem sie im Wege
einer fortschreitenden Zerstückelung des Guts-
bezirks in ihm allen Grundbesitz veräußert
haben (vgl. OV. 1, 109). Die Lasten des
Gutsbezirks ruhen weder auf dessen Bewoh-
nern als einer Korporation, noch auf dem
Grund und Boden als Reallast, sondern auf
der Person des Gutsherrn, der für sie mit
seinem gesamten Vermögen haftet. Durch den
Besitz des Gutes wird nur der jeweilige Trä-
ger der Last bestimmt. Der G. (Gutsherr)
kann ebenso wie die Gemeinden außer sei-
nen gesetzlichen Pflichten auch freiwillig inner-
halb des Bereichs der ihm gesetzlich ob-
liegenden Aufgaben öffentlichrechtliche Ver-
pflichtungen (z. B. Schullasten, Wegebaulasten)
mit verbindlicher Kraft für seine Bechtsnach-
folger in der Gutsherrschaft übernehmen, und
ist hieran auch nicht durch die Fideikommiß-
eigenschaft seines Gutes gehindert (OWl. 36,
204). Auf Beschwerden und Einsprüche, be-
treffend die Heranziehung oder Veranlagung
von Grundbesitzern und Einwohnern des Guts-
bezirks zu dessen öffentlichen Lasten, hat der
Gutsvorsteher Beschluß zu fassen. Gegen diesen
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem KrA. statt (&A. 88 69, 70;
wegen der Armenpflegekosten 3. § 44 und
O. 16, 243).
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
Gutsbezirke. I. Als „selbständiger Guts-
bezirt“ wird in der neuen Gemeindegesetz-
gebung ein bestimmt abgegrenztes Landgebiet
verstanden, das mit seinen Bewohnern der
obrigkeitlichen Gewalt eines Gutsherrn (s. Guts-
herrschaften) unterstellt ist. Dieser ist der
Träger aller Kkommunalen Rechte und Pflichten
in seinem G., die in den Gemeindebezirken den
Gemeinden zukommen. Insbesondere ist er
auch innerhalb der Grenzen des G. Träger
der Wegebaulast, soweit letztere Kommunallast
ist (OVG. 36, 251; 37, 242). Der G. ist kein
Kkorporativer Verband. Sein Umfang hängt
nicht von den Grenzen des privatrechtlichen
Eigentums des Gutsherrn ab. Auch Grund-
stüche, die im fremden Eigentum stehen, Bön-
nen zu dem G. gehören. Durch Veräußerung
einzelner Grundstücke oder andere privatrecht-
liche Verfügungen über solche wird sein Be-
stand nicht verändert. Ebensowenig kann der
Gutsherr sich hierdurch seiner gutsherrlichen
Pflichten entäußern, die auf dem BRestgute
ruhen bleiben (s. Gutsbesitzer). Die Eigen-
schaft als G. Kommt einem Landgebiet ent-
weder auf Grund der rechtsgeschichtlichen Ent-
wicklung der obrigkeitlichen Verwaltung auf
dem platten Lande zu (G. älteren BRechts) oder
auf Grund eines besonderen Aktes der Staats-
hoheit (G. neueren Rechts).
In den sieben östlichen Provinzen ist
eine Bezeichnung der Güter, welche die Eigen-
schaft eines selbständigen G. auf Grund
der geschichtlichen Entwicklung besitzen, ab-
gesehen von den Rittergütern, weder durch
die Gesetzgebung noch durch die Staatsver-
waltung erfolgt. Diese Eigenschaft muß daher
bei jedem einzelnen Gut dieser Art auf Grund
seiner geschichtlichen Bergangenheit ermittelt
werden. Die G. haben sich aus dem Gegen-
satze entwichelt, in welchen nach der Regulie-
rung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
hältnisse das gutsherrliche Vorwerksland zu
der bäuerlichen Feldmark trat. Das gdt
(II, 7) hatte sich auf die Regelung der Rechts—
verhältnisse der Gutsuntertanen zu ihren Guts-
herren beschränkt. Die gutsherrliche Gewalt
hatte sich in früherer Zeit sowohl auf das
herrschaftliche Vorwerk als auch auf die zu
ihm gehörigen Bauerndörfer erstrecht. Die
Entwicklung des ersteren zu einem selbständi-
gen, der Landgemeinde gleichstehenden Kom-
munalverbande mit kommunalen Aufgaben
nahm nach der erwähnten gutsherrlich-bäuer-
lichen Regulierung ihren Ausgang von der
Sonderung der beiderseitigen Armenlasten
durch die Erl. vom 4. Dez. 1811 und 16. Juni
1815 (v. Kamptz, Jahrbücher 34, 354) und fand
ihren Abschluß durch §§ 5—8 des Armen-
pflegegesetzes vom 31. Dez. 1842 (GS. 1843, 8)
und 8§ 21, 31 der KrO. vom 13. Dez. 1872
(OV. 1, 109; 3, 16; 14, 231; 37, 164). Das
Gemeindeverfassungsgesetz vom 14. April 1856
(GS. 359) hat ebenso wie die LöO. vom
3. Juli 1891 nur die zur Zeit ihres Inkraft-
tretens rechtlich bestehenden G. aufrechterhalten.
G. älteren Rechts sind hiernach nur die Güter
der ehemaligen Gutsherrschaften, also die
Güter, mit deren Besitz ehemals obrigkettliche
Rechte gegenüber Untertanen (Hintersassen) ver-
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