Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

762 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse). 
4. Bei den unter § 1 Ziff. 4 bezeichneten 
Zeichenlehrern mit se 250 M. nach 3, 6, 9, 12 
und mit je 200 Ml. nach 15, 18, 21, 24, 27 
Dienstjahren (1892 je 200 M. nach 4, 8, 12, 
16, 20, 24, 28, 32 Dienstjahren). 
5. Bei den sonstigen technischen Lehrern, 
den Elementar= und Vorschullehrern: a) in 
Berlin (§ 1 Ziff. 5 a) mit je 200 M. nach 3, 6, 
9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren (1892 
nach 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32 Dienstjahren); 
b) in Orten der Servisklasse A und 1 G 1 
Ziff. 5b) mit je 250 M. nach 3, 6 und mit je 
200 M. nach 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienst- 
jahren (1892 je 750 M. nach 4, 8, 12, 15, 18, 
21, 24, 28, 200 M. nach 32 Dienstjahren); c) in 
den übrigen Orten (8 1 Ziff. 5c) mit je 200 M. 
nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und mit je 150 Ml. 
nach 24, 27 Dienstjahren (1892 wie zu b). 
6. Die im § 1 Ziff. 6 bezeichnete Remune- 
ration der wissenschaftlichen Hilfslehrer beginnt 
mit 1800 M. (1892 71500 M.) und steigt nach 
zwei Jahren auf 2100 M. (1892 1650 M.), 
nach einem ferneren Jahr auf 2400 M. (1892 
1900 M.). 
§ 3. Das Dienstalter wird für den vor- 
liegenden Zweck berechnet: 1. Bei den An- 
staltsleitern (§ 1 Ziff. 1 u. 2) vom Amtsantritt 
als Leiter einer höheren Unterrichtsanstalt ab. 
2. Bei den wissenschaftlichen Lehrern (6 1 
Ziff. 3) von der definitiven Anstellung als 
solcher ab. (Bei Ubernahme von Lehrern nicht- 
staatlicher Anstalten an staatliche Anstalten 
kann eine Verkürzung eintreten, um eine Be- 
vorzugung gegenüber den Lehrern an letzteren 
zu vermeiden.) 
3. Bei den Zeichenlehrern vom Tage der 
definitiven Anstellung als Zeichenlehrer (6 1 
Ziff. 4) an einer öffentlichen höheren Unter- 
richtsanstalt ab. Ist ein Zeichenlehrer vor der 
definitiven Anstellung als solcher mindestens 
vier Jahre im öffentlichen Schuldienst be- 
schäftigt gewesen, so wird sein Dienstalter vom 
Ablauf des vierten Jahres dieser Beschäftigung 
ab gerechnet (1892 Anrechnung vom Tage der 
definitiven Anstellung im öffentlichen Schul- 
dienste, frühestens nach Ablegung der zweiten 
Elementarschullehrerprüfung). 
4. Bei den technischen Lehrern (8 1 Ziff. 5) 
von der Vollendung einer vierjährigen Dienst- 
btte#m öffentlichen Schuldienst ab (1892 wie 
zu 3). 
5. Bei den wilssenschaftlichen Hilfslehrern 
vom Tage der ersten Einweisung in eine etats- 
mäßige oder zur Aufnahme in den Etat ge- 
eignete Remuneration eines vollbeschäftigten 
Hilfslehrers ab. 
Die im Universitäts-, Schulaufsichts= oder Kir- 
chendienst im Inlande oder Auslande zuge- 
brachte Zeit und dersenige ausländische Dienst, 
welcher, wenn er im Inlande geleistet wäre, 
zur Anrechnung gelangen würde, sowie die 
über vier Jahr hinausgehende Beschäftigung 
als Hilfslehrer kann ganz oder teilweise an- 
gerechnet werden. Als Hilfslehrerzeit ist die 
gesamte Zeit in Betracht zu ziehen, während 
die Betreffenden, gleichviel aus welchem Anlaß, 
voll beschäftigt sind (U#S Bl. 1900, 204), d. h. 
mindestens zwölf Stunden in der Woche 
(U##Bl. 1895, 573), unter diesen Verhältnissen 
  
auch die Beschäftigung als Hilfslehrer oder 
zur Ausbildung an der Turnlehrerbildungs- 
anstalt (U##l. 1897, 656; 1896, 349) und an 
Landwirtschaftsschulen (U BBl. 1899, 660). Auf 
die Wartezeit bis zur definitiven Anstellung 
wird auch die Beschäftigung als Assistent 
an wissenschaftlichen Instituten, Bibliotheken 
usw. angerechnet (AU.BBl. 1895, 804; 1896, 280; 
1898, 749; 1899, 424). Die Dienstzeit als 
etatsmäßiger Lehrer an Landwirtschaftsschulen 
ist bei Gewährung von Dienstalterszulagen 
anzurechnen (U ZGBl. 1896, 575). 
Aeben der Besoldung wird ein Woh- 
nungsgeldzuschuß (für wilssenschaftliche 
Lehrer nach Tarifklasse III, für technische, Ele- 
mentar-- und Vorschullehrer nach Tarifklasse IV) 
— Normaletat § 4 —, den Anstaltsleitern 
Dienstwohnung oder Mietsentschädigung (700 
bis 1500 M.) — NAormaletat § 5 — gewährt. 
Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf 
Feststellung eines bestimmten Dienstalters oder 
Aufrüchen im Gehalt nicht zu (Normaletat 
§ 6). Die Versagung der Alterszulage und 
der festen Zulage (U. GBl. 1898, 313) ist aber 
nur bei unbefriedigender Dienstführung zu- 
lässig (Erl. vom 2. Juli 1892 — UB3l. 635). 
Den Lehrern steht ein Anspruch auf Befreiung 
vom Schulgeld für ihre Söhne nicht zu (Nor- 
maletat § 8). 
C. Die Bestimmungen der §8 1—8 des 
Aormaletats finden auf sonstige höhere 
Lehranstalten, die aus unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsfonds Zu- 
schüsse erhalten, mit folgenden Maßnah-= 
men (AusfV. vom 5. April 1899 — U3#Bl. 
425 — I a. E.) Anwendung: 1. In bezug auf 
die feste pensionsfähige Zulage von 300 bis 
900 Ml. (§ 1 Ziff. 3 Abs. 2 des Normaletats) 
gelten folgende Grundsätze: a) Die Schul- 
unterhaltungspflichtigen haben vorab bei den 
einzelnen Anstalten auf je zwei etatsmäßige 
Stellen für wissenschaftliche Lehrer eine feste 
Zulage, und zwar zu ihrem Höchstbetrage von 
900 M. bereit zu stellen. b) Die feste Zulage 
wird den hierfür in Betracht kommenden Leh- 
rern (§ 1 Ziff. 3 Abs. 2) nach Erreichung des im 
§ 2 Ziff. 3 Abs. 2 bezeichneten Dienstalters und 
zu dem dort festgesetzten Betrage gewährt, so- 
fern innerhalb der vorstehend unter a bestimm- 
ten Zahl eine bolche Zulage frei geworden ist. 
I) Denjenigen Lehrern, welche die feste Zulage, 
obwohl sie den im § 1 Ziff. 3 Abs. 2 aufge- 
stellten Voraussetzungen entsprechen, mit dem 
vollendeten zwölften Dienstjahr noch nicht er- 
halten haben, wird bis zu dem Zeitpunkte, mit 
welchem eine der nach a bereit gestellten Zu- 
lagen für sie frei wird, über die unter a be- 
stimmte Zahl hinaus eine feste pensionsfähige 
Zulage gewährt, welche 300 Al. beträgt und 
nach 15 und 18 Dienstsahren um je den glei- 
chen Betrag steigt. Soweit diese Zulagen 
nicht in den Ersparnissen Dechung finden, 
welche dadurch entstehen, daß die nach a be- 
reit zu stellenden Beträge zeitweilig überhaupt 
nicht oder nicht in ihrer ganzen Höhe zur 
Verwendung gelangen, sind dieselben ebenfalls 
von den Schulunterhaltungspflichtigen bereit 
zu stellen. d) Den Patronaten bleibt unbe- 
nommen, mit Genehmigung der Schulaussichts-
	        
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