764 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs- usw. Verhältnisse).
gewesenen Absicht. Es war u. a. nicht an-
zunehmen, daß die Anrechnung eines nicht
staatlichen öffentlichen Schuldienstes für die
Lehrer an Staatsanstalten von einer jedes-
maligen Allerhöchsten Genehmigung habe ab-
hängig gemacht, oder die Anrechnung eines
außerhalb des Patronatsbereiches einer nicht
staatlichen Anstalt geleisteten Dienstes für die
an einer solchen Schule angestellten Lehrer
und Beamten auf Grund Allerhöchster Order
habe zugelassen werden sollen. Unter solchen
Umständen blieb nur die Auslegung des Ge-
setzes dahin übrig, daß die §8§ 13 u. 14 der
V. vom 28. Mai 1846 auch ferner als maß-
gebend erachtet werden müßten, daß insbe-
sondere der § 13 der gedachten V. nicht mit
§ 19 Ziff. 1a des G. vom 27. März 1872 im
Widerspruch stehe und demgemäß nicht durch
§ 38 des G. außer Kraft gesetzt sei. Der
hiernach auf Grund einer anfechtbaren Aus-
legung des Pensionsgesetzes sich ergebende
Rechtszustand führte indes für die Lehrer an
nichtstaatlichen höheren Unterrichtsanstalten
namentlich insofern zu einem unbefriedigenden
Ergebnis, als ihnen ein Anspruch auf An-
rechnung derjenigen Zeit nicht zustand, wäh-
rend welcher sie außerhalb des Bereiches des
Patronats derjenigen Schule, bei welcher sie
zur Zeit ihrer Versetzung in den ARuhestand
angestellt waren, im öffentlichen Schuldienste
in Preußen sich befunden hatten. Der wieder-
bol!t zum Ausdruck gebrachte Wunsch des
ehrerstandes, daß diese ohne zureichenden
inneren Grund in einer für sie bedeutenden
Frage bestehende Ungleichmäßigkeit der Be-
handlung der Lehrer beseitigt, mithin der
öffentliche Schuldienst im Inlande allen Lehrern
an höheren Unterrichtsanstalten in gleicher
Weise bei der Pensionierung angerechnet
werde, erschien berechtigt. Um hiernach in
der wichtigsten Beziehung eine Gleichstellung
sämtlicher Lehrer an öffentlichen höheren
Unterrichtsanstalten in betreff ihrer Pensions-
ansprüche herbeizuführen, war es nötig, die
§§ 13 u. 14 der V. vom 28. Mai 1846 aus-
drückhlich aufzuheben und allgemein durch
sachgemäße Vorschriften zu ersetzen. Die oben
hervorgehobene Tatsache, daß das G. vom
27. März 1872 ursprünglich nur für die un-
mittelbaren Staatsbeamten Geltung haben
sollte und daher eine Anzahl für die Lehrer
an nichtstaatlichen Schulen ungeeigneter Vor-
schriften enthält, erforderte auch anderweit
ergänzende Bestimmungen. Die hiernach er-
forderlichen Vorschriften sind in dem G., betr.
Abänderung des PensS . vom 27. Alärz
1872, vom 25. April 1896 (GS. 87) ge-
geben. Danach ist bei Berechnung der Dienst-
zeit eines Lehrers (nicht eines Beamten —
U.3Bl. 1896, 449) die gesamte Zeit anzurechnen,
während welcher derselbe innerhalb Preußens
oder eines von Preußen erworbenen Landes-
teils im öffentlichen Schuldienste gestanden
hat (Art. III). Bei Berechmung der Dienstzeit
kommt auch diesenige Zeit in Anrechnung,
während welcher ein Lehrer sich der vorge-
schriebenen praktischen Ausbildung unterzogen
hat. Dabei wird ein vorschriftsmäßig zurück-
gelegtes Ausbildungsjahr stets zu zwölf vollen
MAlonaten gerechnet (Art. U). Die weitergehen-
den Vorschriften des § 13 der V. vom 28. Mai
1846 über die unbedingte Anrechnung der im.
Auslande geleisteten Dienste auf die aus
Staatsfonds zu pensionierenden Lehrer, deren
Anstellung im Inlande vorzugsweise im In-
teresse des öffentlichen Unterrichts erfolgt ist,
finden nur noch auf die vor dem 1. April 1896
angestellten Lehrer Anwendung (Art. D. Ferner
finden die Vorschriften über Ruhen der Pen—
sion und Anrechnung von Dienstzeit bei Wie—
dereintritt eines Pensionärs in den Dienst
rücksichtlich der nicht aus Staatsfonds zu
pensionierenden Lehrer nur dann Anwendung,
wenn sie in den Dienst der betreffenden Kom—
mune uff. eintreten, und umgekehrt bleibt die
Dienstzeit eines solchen Pensionärs, der in
den Dienst einer anderen Kommune uff. oder
des Staates eintritt, bei dem Zurücktreten in
den Ruhestand außer Berechnung, und das-
selbe findet bei einem Staatspensionär statt,
welcher in den Dienst einer Anstalt tritt, die
nicht vom Staate allein unterhalten wird
(Art. V).
Besondere Bestimmungen sind gege-
ben für die Lehrer an denjenigen Schu-
len, welche nicht vom Staate allein
unterhalten werden. Wegen Aufbringung
der Pension gelten die §§ 4—9 und 16—18
der V. vom 28. Mai 1846 mit der aus dem
Wegfall der Pensionsbeiträge für die un-
mittelbaren Staatsbeamten sich ergebenden
Maßgabe (Art. D. Danach ist die Pension
aus den Ulberschüssen des Anstaltsvermögens,
eventuell aus anderen hierzu verwendbaren
Fonds, in subsidium von den Unterhaltungs-
pflichtigen (§ 4) nach Verhältnis ihrer Unter-
haltungspflicht (6 5), nach näherer Bestimmung
des Oberpräsidenten (8 7), unter Freilassung
des Rekurses an den Milinister, eventuell des
Rechtsweges (8 8) aufzubringen. Wo heine
Kommune unterhaltungspflichtig ist, wird das
Pensionswesen vom Oberpräsidenten nach
Maßgabe der besonderen Verhältnisse geordnet
(6 9). Zur Dechung der Pensionen werden
besondere Fonds aus den Einkünften des
Anstaltsvermögens und Beiträgen der Unter-
haltungspflichtigen nach näherer Bestimmung
des Oberpräsidenten gebildet (8§ 16—18).
Größere Stadtgemeinden können von der
Bildung von Pensionsfonds entbunden wer-
den (AE. vom 13. März 1848 — GS. 113;
vgl. U. BBl. 1896, 449). Ferner steht bei diesen
Anstalten Beschwerde und Klage gegen die
Pensionsfestsetzung den Unterhaltungspflichti-
gen offen, das Rechtsverfahren findet zwischen
diesen und dem Lehrer statt (Art. IV § 1).
Von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit
kann im Einverständnisse mit den Unterhal-
tungspflichtigen abgesehen werden (Art. IV S2).
Zur Bewilligung von Pensionen und An-
rechnung von Dienstzeiten, auf welche die
Lehrer kein Recht haben, ist die Zustimmung
des Unterhaltungspflichtigen erforderlich (Art.
§ 3). Auf Anrechnung der im BReichs= oder
Staatsdienst zugebrachten Dienstzeit, abgesehen
von dem öffentlichen Schuldienste, haben die
Lehrer keinen Anspruch, wohl aber ein Recht
auf Anrechnung der Zeit, welche sie in einem