Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

764 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs- usw. Verhältnisse). 
gewesenen Absicht. Es war u. a. nicht an- 
zunehmen, daß die Anrechnung eines nicht 
staatlichen öffentlichen Schuldienstes für die 
Lehrer an Staatsanstalten von einer jedes- 
maligen Allerhöchsten Genehmigung habe ab- 
hängig gemacht, oder die Anrechnung eines 
außerhalb des Patronatsbereiches einer nicht 
staatlichen Anstalt geleisteten Dienstes für die 
an einer solchen Schule angestellten Lehrer 
und Beamten auf Grund Allerhöchster Order 
habe zugelassen werden sollen. Unter solchen 
Umständen blieb nur die Auslegung des Ge- 
setzes dahin übrig, daß die §8§ 13 u. 14 der 
V. vom 28. Mai 1846 auch ferner als maß- 
gebend erachtet werden müßten, daß insbe- 
sondere der § 13 der gedachten V. nicht mit 
§ 19 Ziff. 1a des G. vom 27. März 1872 im 
Widerspruch stehe und demgemäß nicht durch 
§ 38 des G. außer Kraft gesetzt sei. Der 
hiernach auf Grund einer anfechtbaren Aus- 
legung des Pensionsgesetzes sich ergebende 
Rechtszustand führte indes für die Lehrer an 
nichtstaatlichen höheren Unterrichtsanstalten 
namentlich insofern zu einem unbefriedigenden 
Ergebnis, als ihnen ein Anspruch auf An- 
rechnung derjenigen Zeit nicht zustand, wäh- 
rend welcher sie außerhalb des Bereiches des 
Patronats derjenigen Schule, bei welcher sie 
zur Zeit ihrer Versetzung in den ARuhestand 
angestellt waren, im öffentlichen Schuldienste 
in Preußen sich befunden hatten. Der wieder- 
bol!t zum Ausdruck gebrachte Wunsch des 
ehrerstandes, daß diese ohne zureichenden 
inneren Grund in einer für sie bedeutenden 
Frage bestehende Ungleichmäßigkeit der Be- 
handlung der Lehrer beseitigt, mithin der 
öffentliche Schuldienst im Inlande allen Lehrern 
an höheren Unterrichtsanstalten in gleicher 
Weise bei der Pensionierung angerechnet 
werde, erschien berechtigt. Um hiernach in 
der wichtigsten Beziehung eine Gleichstellung 
sämtlicher Lehrer an öffentlichen höheren 
Unterrichtsanstalten in betreff ihrer Pensions- 
ansprüche herbeizuführen, war es nötig, die 
§§ 13 u. 14 der V. vom 28. Mai 1846 aus- 
drückhlich aufzuheben und allgemein durch 
sachgemäße Vorschriften zu ersetzen. Die oben 
hervorgehobene Tatsache, daß das G. vom 
27. März 1872 ursprünglich nur für die un- 
mittelbaren Staatsbeamten Geltung haben 
sollte und daher eine Anzahl für die Lehrer 
an nichtstaatlichen Schulen ungeeigneter Vor- 
schriften enthält, erforderte auch anderweit 
ergänzende Bestimmungen. Die hiernach er- 
forderlichen Vorschriften sind in dem G., betr. 
Abänderung des PensS . vom 27. Alärz 
1872, vom 25. April 1896 (GS. 87) ge- 
geben. Danach ist bei Berechnung der Dienst- 
zeit eines Lehrers (nicht eines Beamten — 
U.3Bl. 1896, 449) die gesamte Zeit anzurechnen, 
während welcher derselbe innerhalb Preußens 
oder eines von Preußen erworbenen Landes- 
teils im öffentlichen Schuldienste gestanden 
hat (Art. III). Bei Berechmung der Dienstzeit 
kommt auch diesenige Zeit in Anrechnung, 
während welcher ein Lehrer sich der vorge- 
schriebenen praktischen Ausbildung unterzogen 
hat. Dabei wird ein vorschriftsmäßig zurück- 
gelegtes Ausbildungsjahr stets zu zwölf vollen 
  
MAlonaten gerechnet (Art. U). Die weitergehen- 
den Vorschriften des § 13 der V. vom 28. Mai 
1846 über die unbedingte Anrechnung der im. 
Auslande geleisteten Dienste auf die aus 
Staatsfonds zu pensionierenden Lehrer, deren 
Anstellung im Inlande vorzugsweise im In- 
teresse des öffentlichen Unterrichts erfolgt ist, 
finden nur noch auf die vor dem 1. April 1896 
angestellten Lehrer Anwendung (Art. D. Ferner 
finden die Vorschriften über Ruhen der Pen— 
sion und Anrechnung von Dienstzeit bei Wie— 
dereintritt eines Pensionärs in den Dienst 
rücksichtlich der nicht aus Staatsfonds zu 
pensionierenden Lehrer nur dann Anwendung, 
wenn sie in den Dienst der betreffenden Kom— 
mune uff. eintreten, und umgekehrt bleibt die 
Dienstzeit eines solchen Pensionärs, der in 
den Dienst einer anderen Kommune uff. oder 
des Staates eintritt, bei dem Zurücktreten in 
den Ruhestand außer Berechnung, und das- 
selbe findet bei einem Staatspensionär statt, 
welcher in den Dienst einer Anstalt tritt, die 
nicht vom Staate allein unterhalten wird 
(Art. V). 
Besondere Bestimmungen sind gege- 
ben für die Lehrer an denjenigen Schu- 
len, welche nicht vom Staate allein 
unterhalten werden. Wegen Aufbringung 
der Pension gelten die §§ 4—9 und 16—18 
der V. vom 28. Mai 1846 mit der aus dem 
Wegfall der Pensionsbeiträge für die un- 
mittelbaren Staatsbeamten sich ergebenden 
Maßgabe (Art. D. Danach ist die Pension 
aus den Ulberschüssen des Anstaltsvermögens, 
eventuell aus anderen hierzu verwendbaren 
Fonds, in subsidium von den Unterhaltungs- 
pflichtigen (§ 4) nach Verhältnis ihrer Unter- 
haltungspflicht (6 5), nach näherer Bestimmung 
des Oberpräsidenten (8 7), unter Freilassung 
des Rekurses an den Milinister, eventuell des 
Rechtsweges (8 8) aufzubringen. Wo heine 
Kommune unterhaltungspflichtig ist, wird das 
Pensionswesen vom Oberpräsidenten nach 
Maßgabe der besonderen Verhältnisse geordnet 
(6 9). Zur Dechung der Pensionen werden 
besondere Fonds aus den Einkünften des 
Anstaltsvermögens und Beiträgen der Unter- 
haltungspflichtigen nach näherer Bestimmung 
des Oberpräsidenten gebildet (8§ 16—18). 
Größere Stadtgemeinden können von der 
Bildung von Pensionsfonds entbunden wer- 
den (AE. vom 13. März 1848 — GS. 113; 
vgl. U. BBl. 1896, 449). Ferner steht bei diesen 
Anstalten Beschwerde und Klage gegen die 
Pensionsfestsetzung den Unterhaltungspflichti- 
gen offen, das Rechtsverfahren findet zwischen 
diesen und dem Lehrer statt (Art. IV § 1). 
Von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit 
kann im Einverständnisse mit den Unterhal- 
tungspflichtigen abgesehen werden (Art. IV S2). 
Zur Bewilligung von Pensionen und An- 
rechnung von Dienstzeiten, auf welche die 
Lehrer kein Recht haben, ist die Zustimmung 
des Unterhaltungspflichtigen erforderlich (Art. 
§ 3). Auf Anrechnung der im BReichs= oder 
Staatsdienst zugebrachten Dienstzeit, abgesehen 
von dem öffentlichen Schuldienste, haben die 
Lehrer keinen Anspruch, wohl aber ein Recht 
auf Anrechnung der Zeit, welche sie in einem
	        
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