Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung).
sonstigen Amte der betreffenden Gemeinde
zugebracht haben (Art. IV § 4). Endlich finden
die Bestimmungen des G. vom 21. Juli 1852
(6GS. 465) §§ 88—93 über unfreiwillige Pen-
sionierung auch auf die Lehrer bei diesen An-
stalten Anwendung (Art. V.).
V. Die Fürsorge für die Witwen und
Waisen der an staatlichen höheren Lehr-
anstalten angestellten Lehrer und Beamten
regelt sich nach dem G. vom 20. Aai 1882 und
den ergänzenden Vorschriften. Durch die Erl.
vom 2. Juli 1892 (U BBl. 623) und 1. April
1898 (U 3Bl. 357) ist den Patronaten der
nichtstaatlichen höheren Lehranstalten
unter eventueller Staatsbeihilfe empfohlen,
den Hinterbliebenen der Lehrer, einschließlich
der technischen Elementar= und Vorschullehrer,
die gleiche Fürsorge zu sichern. Dies ist auch
üÜüberall geschehen.
Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche
Stellung). I. Borbildung (Prüfung, Se-
minar-, Probejahr). Die Vorschriften über
die Vorbildung der Lehrer gehen davon aus,
daß die höheren Lehranstalten nicht Fach-
schulen, sondern allgemeine Bildungsanstalten
sind, daß daher von jedem Kandidaten ein
Grad allgemeiner Bildung verlangt werden
muß, welcher ihn befähigt, das Ganze des
Unterrichts zu übersehen. Es ist daher im
allgemeinen auch Rein Unterschied zwischen der
Vorbildung für gymnasiale und realistische
Unterrichtsanstalten gemacht (Regl. vom 12. Dez.
1866 — Wiese, Das höhere Schulwesen in Preu-
hen 2, 74; U ZBl. 1867, 13 — § 8), und wo
er entstand, bald berhwunden Das Ediht
vom 12. Juli 1810 (GS. 1806—1810, 717)
verordnet im § 2: „Die Prüfung ist be-
stimmt, ohne Rückhsicht auf gewisse Lehrer-
stellen nur die Tauglichkeit der Subjekte für
die verschiedenen rten und Grade des
Unterrichts im allgemeinen auszumitteln.“
und das Regl. vom 20. April 1831 (v. Kamptz
15, 311) für die Prüfung der Kandidaten
des höheren Schulamts bestimmt im § 16:
„Die unbedingte facultas docendi soll nur
demsenigen erteilt werden, welcher außer
einer genügenden, wenn auch noch nicht aus-
gebildeten Lehrgabe, wenigstens in einem der
drei wesentlichen Stüche des höheren Schul-
unterrichts, d. h. 1. in den beiden alten Sprachen
und in der Muttersprache, 2. in der Mathematik
und den Naturwissenschaften, 3. in der Geschichte
und Geographie des Stoffes soweit mächtig ist,
um bei gehöriger Vorbereitung in einer der
beiden obern Klassen eines Gymnasiums mit
Erfolg lehren, mit allen übrigen Gegenständen
der Prüfung aber soweit bekannt ist, um ihr
Verhältnis zu den übrigen Lehrgegenständen
und ihre relative Wichtigkeit richtig würdigen
und auf die Gesamtbildung der Schüler wohl-
tätig einwirken zu können.“ Das Regl. vom
12. Dez. 1866 — Wiese a. a. O. 2, 74; U 3.
1867, 13 — fordert im § 10 bezüglich der
allgemeinen Bildung, daß jeder Schulamts-
kandidat den Forderungen allgemeiner Bil-
dung in der Peligionslehre seiner Konfes-
sion, in der Pchilosophie und Pädagogik,
in der Geschichte, Geographie und Sprach-
Renntnissen genügen muß. Das Reglement
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scheidet die wissenschaftlichen Fächer in das
1. philologisch-historische, 2. das mathematisch-
naturwissenschaftliche, 3. Religion und Hebräisch,
4. die neueren Sprachen. Das Reglement
kennt im übrigen drei Zeugnisgrade (für
obere, mittlere und untere Klassen). Die Prü-
fungsordnung vom 5. Febr. 1887 (A ZBl. 182)
beschränkt die allgemeine Prüfung auf Philo-
sophie und Pädagogik, deutsche Sprache und
Literatur und christliche Religionslehre und
erweitert die Freiheit in der Auswahl der
einzelnen Lehrfächer. Zurzeit gilt die Prü-
fungsordnung vom 12. Sept. 1898 (Ugz-
Bl. 688). Danach ist 1. Zweck der Prü-
fung die Feststellung der wiissenschaftlichen
Befähigung für das Lehramt an höheren
Schulen (§ 1). 2. Für die Zulassung zur
Prüfung ist erforderlich a) daß der Kandidat
das Reifezeugnis an einem deutschen Gymna=
sium, an einem deutschen Realgymnasium oder
an einer preußischen oder als völlig gleich-
stehend anerkannten außerpreußischen deutschen
Oberrealschule (s. wegen Elsaß-Lothringen,
Hamburg, Bremen, Koburg, Braunschweig und
Oldenburg U ZBl. 1904, 453; 1905 S. 311,
703) erworben und darauf mindestens sechs
Halbjahre an einer deutschen Staatsuniversität
seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obge-
legen hat (§7 Ziff. 2). Wegen des anderthalb-
jährigen Besuches einer preuß. Universität
wird auf die KabO. vom 30. Juni 1841 ver-
wiesen. b) Bei der Bewerbung um die Lehr-
befähigung in der Mathematik, der Physik
und der Chemie wird das ordnungsmäßige
Studium an einer deutschen technischen Hoch-
schule dem Studium an einer deutschen Uni-
versität im Sinne der Bestimmungen unter a
bis zu drei Halbjsahren gleich gerechnet. c) Bei
der Bewerbung um die Lehrbefähigung im
Kranzösischen oder Englischen kann einem
andidaten, welcher eine Zeitlang an einer
ausländischen Hochschule mit französischer oder
englischer Vortragssprache studiert oder in
Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich
neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner
sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese
Zeit mit Genehmigung des Ministers bis zu
zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Stu-
diendauer angerechnet werden (§ 5). Die Zu-
lassung ist zu versagen, wenn die im § 5 be-
zeichneten Bedingungen nicht erfüllt sind, ins-
besondere auch dann, wenn der Kandidat nach
den vorgelegten Zeugnissen sein Studium so
wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als
eine ordnungsmäßige Vorbereitung auf seinen
Beruf nicht angesehen werden hann. Die Zu-
lassung ist ferner zu versagen, wenn begründete
Zweifel hinsichtlich der sittlichen Unbescholten-
heit des Kandidaten obwalten (8 7). 3. Die
Prufung besteht aus zwei Teilen, der
allgemeinen und der Fachprüfung. Beide
sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen
Hausarbeiten sind vor der mündlichen Prü-
fung zu erledigen (6 8). 4. Prüfungsgegen-
stände sind: A. in der allgemeinen Prüfung
für jeden Kandidaten: Philosophie, Pädagogih
und deutsche Literatur; ferner für die Kandi-
daten, welche einer der christlichen Kirchen an-
gehören: Religionslehre; B. in der Fachprü-