766
fung nach Wahl des Kandidaten: 1. Christ-
liche Religionslehre, 2. philosophische Propä-
deutik, 3. Deutsch, 4. Lateinisch, 5. Griechisch,
6. Hebräisch, 7. Französisch, 8. Englisch, 9. Ge-
schichte, 10. Erdkunde, 11. reine Mathematik,
12. angewandte Mathematik, 13. Physik,
14. Chemie nebst Mineralogie, 15. Botanik
und Zoologie. Dazu kommen für diejenigen
Kommissionen, bei denen Examinatoren dafür
bestellt sind, 16. Polnisch, 17. Dänisch. Die
unter 14 und 15 genannten Verbindungen
von Prüfungsgegenständen bilden jede nur
ein Prüfungsfach. Die dem Kandidaten nach B
zustehende Wahl unterliegt der Beschränkung,
daß sich unter den von ihm bezeichneten
Fächern stets eine der folgenden Verbindungen
finden muß: Lateinisch und Griechisch, Fran-
Frlisch und Englisch, Geschichte und Erdkunde,
eligion und Hebräisch, reine Mathematik
und Physik, Chemie nebst Mineralogie und
hosik oder anstatt der letzteren Botanik und
oologie, mit der Maßgabe jedoch, daß an
die Stelle jedes in den drei ersten Verbin-
dungen genannten Prüfungsgegenstandes so-
wie an die Stelle von Hebräisch in der vierten
Verbindung Deutsch treten kann. Es ist dem
Kandidaten unbenommen, eine größere Anzahl
von Fächern zu wählen, als für das Bestehen
der Prüfung erforderlich ist (s. u. Ziff. 6).
Angewandte Mathematik kann nur im An-
schlusse an reine Mathematik gewählt werden
(6§ 9). 5. Die Lehrbefähigung in den ein-
zelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für
die unteren und mittleren Klassen (zweite
Stufe), reicht bis Unter-Sekhunda einschließlich,
die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen
Klassen bis Ober-Prima einschließlich. In der
philosophischen Propädeutik, im Hebräischen
und in der angewandten Mathematik wird
mit Rüchksicht auf ihre Stellung im Lehrplane
die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe
erteilt. Für Botanik und Zoologie, die einen
besonderen Unterrichtsgegenstand in den oberen
Klassen nicht bilden, hat die erste Stufe die
Bedeutung, daß der Kandidat in diesem Prü-
fungsfache (vgl. Ziff. 4) eingehendere wissen-
schaftliche Kenntnisse nachgewiesen hat. Bei
der Erwerbung der Lehrbefähigung für die
erste Stufe ist in sedem Falle Voraussetzung,
daß den für die zweite Stufe in dem be-
treffenden Fache zu stellenden Forderungen
entsprochen ist 11). Auf den Antrag des
Kandidaten kann eine von ihm verfaßte
Druchschrift, als Ersatz für eine der beiden
Hausarbeiten angenommen werden. (ber
einen derartigen Antrag entscheidet der Vor-
sitzende der Kommission nach Anhörung des
in dem betreffenden Fache Prüfenden (§ 28).
6. Aach dem Abschlusse der gesamten Prü-
fung entscheidet der Prüfungsausschuß auf
Grund der in den Protokollen über das Ergeb-
nis der allgemeinen Prüfung und der Fachprü-
fungen niedergelegten Urteile, ob der Kandi-
dat die Prüfung bestanden oder nicht be-
standen hat. Bestanden hat der Kandidat,
wenn er in der allgemeinen Prüfung genügt
und die Lehrbefähigung mindestens in einem
der in Ziff. 4 B 1—15 genannten Fächer für
die erste Stufe und noch in zwei Fächern für
Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung).
die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die
dabei erforderliche Verbindung von Fächern
ogl. Ziff. 4 a. E. Ist die Prüfung bestanden,
so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob
nach dem gesamten Ergebnisse der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung das Zeugnis
„Genügend bestanden“, „Gut bestanden"“ oder
„Mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist.
Vorbedingung für die Erteilung des Zeug-
nisses „Gut bestanden“" und „Alit Auszeich-
nung bestanden“ ist, daß der Kandidat min-
destens in zwei der in Ziff. 4 B 1—15 ge-
nannten Fächer die Lehrbefähigung für die
erste Stufe nachgewiesen hat, wobei jedoch die
philosophische Propädeutik, falls sie bei dem
Nachweise der Lehrbefähigung im Deutschen
für die erste Stufe mit Erfolg gedient hat,
nicht noch besonders gerechnet werden darf.
Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer
nicht bestandenen gleich gesetzt worden, so hat
der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige
Prüfung überhaupt zulässig ist, darüber zu
entscheiden, ob eine Wiederholung der ge-
samten Prüfung (Wiederholungsprüfung)
oder nur die Ergänzung einzelner Teile in
einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungs-
prüfung) zu fordern ist. Der Prüfungsaus-
schuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor
deren Ablauf die Wiederholungs-- bzw. Er-
änzungsprüfung nicht stattfinden darf (§ 34).
ie eldung zu einer Wiederholungs-
oder Ergänzungsprüfung muß in läng-
stens zwei Jahren nach der Ausstellung des
Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung
erfolgen (5 37). 7. Erweiterungsprüfung.
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt
bestanden hat, ist befugt, innerhalb der sechs
darauf folgenden Jahre, sei es um noch für
andere Fächer die Lehrbefähigung nachzu-
weisen, sei es um eine bereits zuerkannte
Lehrbefähigung zu vervollständigen und so
das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen,
sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen
Jächern zu unterziehen, sofern das Kgl. Pro-
vinzialschulkollegium, in dessen Bezirk der
Betreffende im Schuldienste bereits beschäftigt
ist oder demnächst Verwendung finden soll,
die Zulassung zu einer solchen Prüfung be-
fürwortet. Zuständig für die Erweiterungs-
prüfung ist sowohl die Kommission, vor welcher
der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das
öhere Lehramt bestanden hat, als auch die
ommission im Bezirke des befürwortenden
Provinzialschulkollegiums. Eine Erweiterungs-
prüfung kann in jedem der obengenannten
beiden Fälte nur einmal abgelegt werden (838).
8. KRandidaten des geistlichen Amtes
und Geistliche einer der christlichen Kirchen,
welche die zur Bekleidung eines geistlichen
Amtes erforderlichen Prüfungen bestanden
haben, erwerben ein Zeugnis für das Lehr-
amt an höheren Schulen, wenn sie in einer
nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse
der Schule betreffenden Prüfung ihre Be-
fähigung für den Religionsunterricht auf der
ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche
Klaufurarbeit und mündliche Prüfung die
Lehrbefähigung im Hebräischen und endlich
eine Lehrbefähigung noch in einem der in