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weisen. Ihre Anciennität und ihre pensions-
fähige Dienstzeit rechnen vom Tage der Ver-
eidigung. Sie khönnen zur Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen höheren Schul-
dienstes bis zu sechs Monaten beurlaubt wer-
den, zu ihrer Weiterbildung bis zu einem
Jahr, darüber hinaus bis zu der Zeit, wo sie
ihrer Anciennität nach zur Anstellung gelangen
würden, zur Beschäftigung an öffentlichen
Schulen, an Auslandsschulen und an solchen
Privatanstalten, deren Erhaltung nach Ent-
scheidung des Ministers im öffentlichen Inter-
esse liegt; zu letzteren gehören die militärberech=
tigten Privatanstalten (AUZ Bl. 1905, 629). Der
Kandidat darf Aebenämter oder Nebenbeschäf-
tigungen nur nach Maßgabe der allgemeinen,
für Staatsbeamte geltenden Vorschriften über-
nehmen. Er erhält Remunerationen bei er-
eblicher Heranziehung zu Vertretungen, bei
bernahme von Stunden, die an einer An-
stalt über den bisherigen Bedarf erforderlich
werden, bei kommissarischer Beschäftigung an
einer andern Anstalt und bei der Anstellung
als etatsmäßiger, wissenschaftlicher Hilfslehrer.
Er wird bei tadelhafter Führung oder bei
anderweiter fester Anstellung oder bei der
ohne Urlaub erfolgten Ubernahme einer Tätig-
keit, die ihn der freien Verfügung des Pro-
vinzialschulkollegiums entzieht, aus der Liste
gestrichen. Er ist verpflichtet, jede Kommissa-
rische Beschäftigung an staatlichen oder nicht-
staatlichen höheren Lehranstalten, sowie jede
feste Anstellung an staatlichen höheren Lehr-
anstalten anzunehmen. Andernfalls wird er
aus der Liste gestrichen. Bis zur definitiven
Anstellung werden die an höheren Lehranstal--
ten beschäftigten Kandidaten wissenschaftliche
Hilfslehrer genannt. Das Verhältnis der
Zahl derselben zu derjenigen der festangestell-
ten wissenschaftlichen Lehrer soll jetzt 1:16
(früher 1: 13) sein (Erl. vom 14. Aug. 1901
— UII 2313).
2. Die definitive Anstellung erfolgt bei
den staatlichen und unter staatlicher Verwal-
tung stehenden höheren Lehranstalten nach
der Anciennität (U Bl. 1892, 813), jedoch unter
Berüchksichtigung des Unterrichtsbedürfnisses,
des konfessionellen Charakters der Schule,
der Lehrbefähigung und der praktischen Be-
währung des Kandidaten (U#l. 1896, 510).
Bei denjenigen nichtstaatlichen Anstalten, welche
Staatszuschüsse erhalten, werden den Patro-
naten, unter Beachtung der besonderen Be-
dürfnisse der Anstalt (1Z Bl. 1898, 579) sechs
Kandidaten zur Auswahl gestellt (A#ZBl. 1898,
357). Wird eine geringere Zahl vorgeschlagen
(Al. 1898, 526) oder lehnt einer ab (U#l.
1901, 194), so hkönnen die Patronate eine Er-
gänzung der Liste beantragen. Bei der Uber-
nahme eines definitiv angestellten Lehrers
einer nichtstaatlichen Anstalt an eine staatliche
wird in jedem einzelnen Falle vom Minister
Bestimmung getroffen (U##l. 1897, 658), um
eine Benachteiligung dersenigen Kandidaten
zu vermeiden, die zur Verfügung des Pro-
vinztalschulkollegiums gestanden haben Ol#.
1892, 819). Die definitiv angestellten wissen-
schaftlichen Lehrer heißen Oberlehrer, er-
halten eine „Bestallung“ vom Provinzialschul-
—.
Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung).
kollegium bzw. von der Patronatsbehörde, in
letzterem Falle für alle höheren Schulen des
Patronatsbereiches (U#SBl. 1892, 731).
3. Titel, Rang. Durch die AE. vom
28. Juli 1892 (GS. 264) und vom 27. Jan.
1898 (GS. 5) ist bestimmt, daß: 1. die Leiter
der dem Mdg A. unterstellten höheren Lehr-
anstalten von geringerer als neunsjähriger
Kursusdauer, d. h. der Progymnasien, Real-
progymnasien, Realschulen und höheren Bürger-
schulen Künftig die Amtsbezeichnung Direktor
führen und zur fünften Rangklasse der höheren
Provinzialbeamten gehören, aber gegebenen-
falls zur Verleihung des persönlichen Ranges
als Räte vierter Klasse in Vorschlag gebracht
werden khönnen, sofern sie eine zwölfjährige
Schuldienstzeit von der Beendigung des Probe-
jahres ab zurüchgelegt haben; 2. daß die
wissenschaftlichen Lehrer aller nachbenannten
höheren Unterrichtsanstalten: der Gymnasien,
Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymna-=
sien, Nealprogymnesien, Realschulen die Amts-
bezeichnung berlehrer führen und der
fünften Rangklasse der höheren Provinzial-
beamten angehören, daß ferner einem Teile
derselben bis zur Hälfte (AE. vom 27. Jan.
1906 — GS. 174) der Gesamtzahl der Cha-
rahter Professor und allen Professoren der
Rang der Bäte vierter Klasse verliehen wer-
den kann, sofern sie eine zwölfjährige Schul-
dienstzeit von der Beendigung des Probe-
jahres ab zurüchgelegt haben; 3. die Ernen-
nung und bei nichtstaatlichen oder nicht vom
Staate verwalteten höheren Lehranstalten
die Bestätigung der zu 1 bezeichneten Leiter
höherer Unterrichtsanstalten, desgleichen die
Verleihung der vierten Rangklasse an die-
selben sowie an die zu 2 bezeichneten Pro-
fessoren dem Könige vorbehalten bleibt; 4. die
Ernennung bzw. Bestätigung der Professoren
an den höheren Unterrichtsanstalten, soweit
dieselbe nicht in geeigneten Fällen vom König
erfolgt, dem Mdg A. zusteht; 5. die Ernennung
bzw. Bestätigung der Oberlehrer durch die
Provinztialschulkollegien erfolgt. Die entgegen-
stehenden älteren Bestimmungen werden hier-
durch abgeändert bzw. aufgehoben. — Die Er-
nennung zum Professor erfolgt durch Patent
innerhalb der obenerwähnten Hälfte unter
grundsätzlicher Berücksichtigung des Dienst-
alters vom Zeitpunkte der ersten festen An-
stellung ab (AU#Z Bl. 1892, 733), unter Berech-
nung der Zeit einer Beschäftigung als Hilfs-
lehrer, der Stellung zur Verfügung der
Behörde, der Beurlaubung im dienstlichen
Interesse, des Militärdienstes nach Erlangun
der Anstellungsfähigkeit (U BBl. 1904, 200
einheitlich für die ganze Monarchie (U 3 #l.
1893, 770), bei gleichem Anstellungsalter nach
dem Datum der Anstellungsfähigkeit, eventuell
demsenigen der Prüfung, eventuell nach dem
Lebensalter (AU##Bl. 1904, 200). Bei der Ver-
leihung des Ranges der Bäte vierter Klasse
an die Leiter der Aichtvollanstalten ist zu be-
achten, daß sie nicht schlechter stehen sollen als
die Professoren (A#3 Bl. 1902, 734). Der An-
trag auf Erwirkung des Direktortitels an die
Leiter der in der Entwicklung begriffenen
höheren Lehranstalten erfolgt erst mit der An-