Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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weisen. Ihre Anciennität und ihre pensions- 
fähige Dienstzeit rechnen vom Tage der Ver- 
eidigung. Sie khönnen zur Beschäftigung 
außerhalb des öffentlichen höheren Schul- 
dienstes bis zu sechs Monaten beurlaubt wer- 
den, zu ihrer Weiterbildung bis zu einem 
Jahr, darüber hinaus bis zu der Zeit, wo sie 
ihrer Anciennität nach zur Anstellung gelangen 
würden, zur Beschäftigung an öffentlichen 
Schulen, an Auslandsschulen und an solchen 
Privatanstalten, deren Erhaltung nach Ent- 
scheidung des Ministers im öffentlichen Inter- 
esse liegt; zu letzteren gehören die militärberech= 
tigten Privatanstalten (AUZ Bl. 1905, 629). Der 
Kandidat darf Aebenämter oder Nebenbeschäf- 
tigungen nur nach Maßgabe der allgemeinen, 
für Staatsbeamte geltenden Vorschriften über- 
nehmen. Er erhält Remunerationen bei er- 
eblicher Heranziehung zu Vertretungen, bei 
bernahme von Stunden, die an einer An- 
stalt über den bisherigen Bedarf erforderlich 
werden, bei kommissarischer Beschäftigung an 
einer andern Anstalt und bei der Anstellung 
als etatsmäßiger, wissenschaftlicher Hilfslehrer. 
Er wird bei tadelhafter Führung oder bei 
anderweiter fester Anstellung oder bei der 
ohne Urlaub erfolgten Ubernahme einer Tätig- 
keit, die ihn der freien Verfügung des Pro- 
vinzialschulkollegiums entzieht, aus der Liste 
gestrichen. Er ist verpflichtet, jede Kommissa- 
rische Beschäftigung an staatlichen oder nicht- 
staatlichen höheren Lehranstalten, sowie jede 
feste Anstellung an staatlichen höheren Lehr- 
anstalten anzunehmen. Andernfalls wird er 
aus der Liste gestrichen. Bis zur definitiven 
Anstellung werden die an höheren Lehranstal-- 
ten beschäftigten Kandidaten wissenschaftliche 
Hilfslehrer genannt. Das Verhältnis der 
Zahl derselben zu derjenigen der festangestell- 
ten wissenschaftlichen Lehrer soll jetzt 1:16 
(früher 1: 13) sein (Erl. vom 14. Aug. 1901 
— UII 2313). 
2. Die definitive Anstellung erfolgt bei 
den staatlichen und unter staatlicher Verwal- 
tung stehenden höheren Lehranstalten nach 
der Anciennität (U Bl. 1892, 813), jedoch unter 
Berüchksichtigung des Unterrichtsbedürfnisses, 
des konfessionellen Charakters der Schule, 
der Lehrbefähigung und der praktischen Be- 
währung des Kandidaten (U#l. 1896, 510). 
Bei denjenigen nichtstaatlichen Anstalten, welche 
Staatszuschüsse erhalten, werden den Patro- 
naten, unter Beachtung der besonderen Be- 
dürfnisse der Anstalt (1Z Bl. 1898, 579) sechs 
Kandidaten zur Auswahl gestellt (A#ZBl. 1898, 
357). Wird eine geringere Zahl vorgeschlagen 
(Al. 1898, 526) oder lehnt einer ab (U#l. 
1901, 194), so hkönnen die Patronate eine Er- 
gänzung der Liste beantragen. Bei der Uber- 
nahme eines definitiv angestellten Lehrers 
einer nichtstaatlichen Anstalt an eine staatliche 
wird in jedem einzelnen Falle vom Minister 
Bestimmung getroffen (U##l. 1897, 658), um 
eine Benachteiligung dersenigen Kandidaten 
zu vermeiden, die zur Verfügung des Pro- 
vinztalschulkollegiums gestanden haben Ol#. 
1892, 819). Die definitiv angestellten wissen- 
schaftlichen Lehrer heißen Oberlehrer, er- 
halten eine „Bestallung“ vom Provinzialschul- 
  
—. 
  
Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung). 
kollegium bzw. von der Patronatsbehörde, in 
letzterem Falle für alle höheren Schulen des 
Patronatsbereiches (U#SBl. 1892, 731). 
3. Titel, Rang. Durch die AE. vom 
28. Juli 1892 (GS. 264) und vom 27. Jan. 
1898 (GS. 5) ist bestimmt, daß: 1. die Leiter 
der dem Mdg A. unterstellten höheren Lehr- 
anstalten von geringerer als neunsjähriger 
Kursusdauer, d. h. der Progymnasien, Real- 
progymnasien, Realschulen und höheren Bürger- 
schulen Künftig die Amtsbezeichnung Direktor 
führen und zur fünften Rangklasse der höheren 
Provinzialbeamten gehören, aber gegebenen- 
falls zur Verleihung des persönlichen Ranges 
als Räte vierter Klasse in Vorschlag gebracht 
werden khönnen, sofern sie eine zwölfjährige 
Schuldienstzeit von der Beendigung des Probe- 
jahres ab zurüchgelegt haben; 2. daß die 
wissenschaftlichen Lehrer aller nachbenannten 
höheren Unterrichtsanstalten: der Gymnasien, 
Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymna-= 
sien, Nealprogymnesien, Realschulen die Amts- 
bezeichnung berlehrer führen und der 
fünften Rangklasse der höheren Provinzial- 
beamten angehören, daß ferner einem Teile 
derselben bis zur Hälfte (AE. vom 27. Jan. 
1906 — GS. 174) der Gesamtzahl der Cha- 
rahter Professor und allen Professoren der 
Rang der Bäte vierter Klasse verliehen wer- 
den kann, sofern sie eine zwölfjährige Schul- 
dienstzeit von der Beendigung des Probe- 
jahres ab zurüchgelegt haben; 3. die Ernen- 
nung und bei nichtstaatlichen oder nicht vom 
Staate verwalteten höheren Lehranstalten 
die Bestätigung der zu 1 bezeichneten Leiter 
höherer Unterrichtsanstalten, desgleichen die 
Verleihung der vierten Rangklasse an die- 
selben sowie an die zu 2 bezeichneten Pro- 
fessoren dem Könige vorbehalten bleibt; 4. die 
Ernennung bzw. Bestätigung der Professoren 
an den höheren Unterrichtsanstalten, soweit 
dieselbe nicht in geeigneten Fällen vom König 
erfolgt, dem Mdg A. zusteht; 5. die Ernennung 
bzw. Bestätigung der Oberlehrer durch die 
Provinztialschulkollegien erfolgt. Die entgegen- 
stehenden älteren Bestimmungen werden hier- 
durch abgeändert bzw. aufgehoben. — Die Er- 
nennung zum Professor erfolgt durch Patent 
innerhalb der obenerwähnten Hälfte unter 
grundsätzlicher Berücksichtigung des Dienst- 
alters vom Zeitpunkte der ersten festen An- 
stellung ab (AU#Z Bl. 1892, 733), unter Berech- 
nung der Zeit einer Beschäftigung als Hilfs- 
lehrer, der Stellung zur Verfügung der 
Behörde, der Beurlaubung im dienstlichen 
Interesse, des Militärdienstes nach Erlangun 
der Anstellungsfähigkeit (U BBl. 1904, 200 
einheitlich für die ganze Monarchie (U 3 #l. 
1893, 770), bei gleichem Anstellungsalter nach 
dem Datum der Anstellungsfähigkeit, eventuell 
demsenigen der Prüfung, eventuell nach dem 
Lebensalter (AU##Bl. 1904, 200). Bei der Ver- 
leihung des Ranges der Bäte vierter Klasse 
an die Leiter der Aichtvollanstalten ist zu be- 
achten, daß sie nicht schlechter stehen sollen als 
die Professoren (A#3 Bl. 1902, 734). Der An- 
trag auf Erwirkung des Direktortitels an die 
Leiter der in der Entwicklung begriffenen 
höheren Lehranstalten erfolgt erst mit der An-
	        
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