Gymnasien und andere höhere Schulen.
erkennung der Anstalt (UZBl. 1900, 858). Die
für den Zeichenunterricht berufenen Lehrer
heißen Zeichenlehrer, die Lehrer an den
Vorschulen Vorschullehrer, die sonstigen
seminaristisch gebildeten Lehrer heißen „Lehrer
am Gymnasium usw.“ (U#B Bl. 1894, 354). Die
Anstellung der ausschließlich oder vorzugs-
weise für den Religionsunterricht be-
stimmten Lehrer, die übrigens im übrigen den
wissenschaftlichen Lehrern gleich zu behandeln
sind (Erl. vom 28. Dez. 1874 — U Il 5643 —
U.Bl. 1875, 38) bedarf der Genehmigung
des Ministers (Erl. vom 12. Nov. 1883 —
UlI 7729). In den Schulprogrammen rangie-
ren die Lehrer als Professoren mit dem Range
der Räte vierter Klasse, sonstige Professoren,
Oberlehrer, wissenschaftliche Hilfslehrer, Zeichen-
lehrer, sonstige technische und Elementarlehrer
(U##Bl. 1893 S. 312, 638; 1897, 205; Erl. vom
19. Jan. 1901 — U I 29).
4. Neue Anstellungen sind ebenso wie
Versetzungen und Pensionierungen in der
Regel zum 1. April oder 1. Oktober vor-
zunehmen; dabei ist aber möglichst die Ertei-
lung des Unterrichts durch den Betreffenden
bis zum Schuh des Semesters sicherzustellen
(Erl. vom 15. März 1881 — U U 2746
U3Bl. 1881, 358).
5. Die Zahl der Pflichtstunden der Direk-
toren der höheren Lehranstalten beträgt 14
bis 16, der Oberlehrer 24, jedoch bei den-
jenigen mit einem Besoldungsdienstalter von
12 Jahren 22, bei einem solchen von 24 Jahren 20
(Erl. vom 13. Mai 1863 — UBl. 344; 19011,
399; Erl. vom 12. Okt. 1901 — U LI 2346 —;
U33#1. 1892, 730), sofern nicht aus besonderen
Gründen (Alter, Kränklichkeit, besondere Dienst-
leistungen, hohe Schülerfrequenzen) eine Ent-
lastung notwendig ist (A-ZBl. 1893, 489; 1895,
275). Die Pflichtstunden der Zeichenlehrer be-
tragen 24 (UBBl. 1894, 350), der Elementar-
lehrer 26—28 (Erl. vom 13. Mai 1863 a. a. O.).
6. In bezug auf die Ubernahme von Aeben-
ämtern, Aebenbeschäftigungen unter-
liegen die Lehrer dem allgemeinen Beamten-
recht. Erteilung von Unterricht an einer
andern Anstalt bedarf der Genehmigung des
Provinzialschulkollegiums, des Privatunter-
richts an Schüler der eigenen Anstalt der Ge-
nehmigung des Direktors, sonstigen Privat-
unterrichts der Anzeige an denselben, Auf-
nahme von Pensionären seiner Zustimmung
(A3#l. 1893, 272). Einer Genehmigung be-
darf auch die Habilitation als Privatdozent
(UBl. 1890, 720).
7. Urlaub erteilen die Provinzialschulkolle-=
gien bis zur Dauer eines halben Jahres.
Die Patronate sind dabei zu hören (Erl. vom
5. Aug. 1887 — U II 690 — U3l. 622).
Kürzeren Urlaub erteilt der Direktor (Erl.
vom 17. April 1883 — U U. 71 — Usl. 421).
Die Beurlaubung für deutsche Schulen im
Auslande soll gefördert werden (A#ZBl. 1905,
313). Die Stellung der Lehrer in der Lehrer-
konferenz und gegenüber dem Direktor ist
durch besondere Dienstanweisungen geregelt.
3. Einer weiteren Verwertung der prak-
tischen Erfahrungen dienen die alle vier
Jahre stattfindenden Direktorenkonferenzen,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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welche der Erörterung von zwei durch die
Lehrerkollegien schriftlich vorbereiteter Auf-
gaben und sonstigen mündlichen Besprechungen
der Direktoren dienen (U##l. 1897, 624).
9. Für die Fortbildung der Lehrer wird
gesorgt durch archäologische Ferienkurse in
erlin und Bonn und in IStalien, um eine
Anschauung der wirklichen Denkmäler zu
geben (11.8 Bl. 1890, 195; 1899 S. 275, 366),
naturwissenschaftliche Ferienkurse in den phy-
sikalischen Instituten Berlins, in Göttingen
und Frankfurt a. M. (U#ZBBl. 1895 S. 326,
578; 1898 S. 213, 266), neusprachliche Ferien-
kurse an denselben Orten (1.3Bl. 1894, 738;
1899, 403), durch Reisestipendien, die mit dem
archäologischen Institut in Bonn verbunden
l.ZBl. 1893, 704), ferner für den Aufenthalt in
Ländern französischer Zunge und in England
behufs Vervollkommnung im praktischen Ge-
brauch der Sprache und um Land und Leute
kennen zu lernen (s. U S Bl. 1906, 214).
Gymnasien und andere höhere Schulen.
I. Begriff, geschichtliche Entwicklung.
G. sind Schulen, welche eine höhere Bildung
insbesondere auch durch die Beschäftigung
mit der griech. und röm. Literatur ver-
mitteln. Hervorgegangen aus den alten Kloster-
schulen, gefördert durch den Humanismus des
16. Jahrh., bildeten sie bis in den Anfang des
vorigen Jahrh. fast die einzigen Pflegstätten
höherer Bildung. Die Entwicklung der Natur-
wissenschaften und die Aufklärungsphilosophie
bereiteten schon im 18. Jahrh. einen Um-
schwung vor. So entstehen am Beginn des
19. Jahrh. eine Reihe realistischer Bil-
dungsanstalten unter dem Namen Höherer
Bürgerschulen, Realschulen, Gewerbeschulen.
Ein amtliches Verzeichnis vom 30. April 1850
(M Bl. 99) weist im damaligen Köni reich
Preußen 89 auf. Das Beskr. vom 8. zu rz
1832 (v. Kamptz 16, 103) führt Entlassungs-
prüfungen ein, mit der „Berechtigung zum
Eintritt in den einj.-freiw. Militärdienst, in
das Post-, Forst= und Baufach und in die
Bureaus der Provinzialbehörden“. Meben Re-
ligion, Geschichte, Deutsch fordert diese Ord-
nung Kenntnisse in Mathematik, Physik, Che-
mie und im allgemeinen auch im Lateinischen.
Diese Realschulen entwickeln sich nach dem
Maße der örtlichen Verhältnisse verschieden.
Aber erst die Prüfungsordnung von 1859
(A3l. 1859, 582) gibt ihnen eine feste Be-
renzung und scheidet sie als Realschulen erster
Drdwung mit neunjährigem Kursus und ver-
bindlichem Unterricht im Lateinischen (44 Stun-
den pro Woche in allen Klassen zusammen)
von den sonstigen Real= und höheren Bürger-
schulen. Aeben dem Deutschen (29 Stunden)
und dem Französischen (34 Stunden) wird als
neue Unterrichtssprache das Englische (20 Stun-
den) ausgenommen und in besonderer Weise
Rechnen und Mathematik (47 Stunden), Natur-
wissenschaften [Physik, Chemiel (34 Stunden)
und das Zeichnen (obligatorisch 20 Stunden)
gepflegt. Langsam entwichkeln sich neben ihnen
erst in den siebziger Jahren, zumeist aus
alten Fachschulen, den Provinzialgewerbe-
schulen, die lateinlosen Oberrealschulen. Ihnen
gegenüber stehen als Hort der Blassischen Bil-
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