Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Besondere Aufsicht soll den Hausarbeiten 
zugewendet werden, um Uberbürdung zu ver- 
hüten. Zwischen jeder Lehrstunde sollen im 
gesundheitlichen Interesse Pausen eintreten 
von im Durchschnitt zehn Minuten (Erl. vom 
30. März 1901 — U ZBl. 391). Bei großer 
Hitze insbesondere bei einer Temperatur von 
250 C vormittags 10 Uhr soll der Nachmittags- 
unterricht und die fünfte Vormittäügsstunde 
ausfallen (Erl. vom 16. Juni, 10. u. 19. Sept. 
1892 — UB#l. S. 622, 823). 
III. Statistisches. 1854 gab es in Preußen 
121 G. und Progymnasien, 89 Real= und 
  
  
Haager Konvention — Hafenabgaben. 
höhere Bürgerschulen. 1890: 308 G. und Pro- 
gymnasien mit 80 979 Schülern, 84 Real- 
gymnasien und 88 Realprogymnasien mit 
34 465 Schülern, 9 Oberreal= und 51 höhere 
Bürgerschulen mit 19 893 Schülern. 1901: 
285 G. und 50 Progymnasien, 70 Real- 
Dmnasien und 40 Realprogymnasien, 32 
berrealschulen (1904: 48) und 113 Real- 
(höhere) Bürgerschulen. Es haben hiernach 
die Realgymnasien und Realprogymnasien er- 
heblich abgenommen, die Oberrealschulen und 
höheren Bürgerschulen erheblich zugenommen. 
Es überwiegen noch immer die G. 
Haager Konvention ist die Bezeichnung 
für die Ergebnisse einer im Jahre 1899 auf 
Anregung des Kaisers von Rußland im Haag 
stattgehabten internationalen Konferenz (der 
sog. Friedenskonferenz), welche den Zwech 
hatte, Maßregeln zur Vermeidung kriege- 
rischer Verwichlungen zu beraten und zu be- 
schließen. Die H. K. zerfällt in drei verschie- 
dene Abkommen vom 29. Juli 1899, von 
denen das erste die hünftighin zu beobachten- 
den Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 
behandelt (RGl. 1901, 423); das zweite die 
Grundsätze der Genfer Konvention auf den 
Seekrieg überträgt (RöEl. 1901, 455) und 
das dritte Einrichtungen zur friedlichen Er- 
ledigung internationaler Streitfälle, insbeson- 
dere die Einsetzung internationaler Unter- 
suchungskommissionen und eines ständigen. 
internationalen Schiedshofes im Haag vor- 
sieht (R##Bl. 1901, 393). Außerdem haben sich 
die bei der Konvention beteiligten Mächte 
durch besondere Erklärungen über das Verbot 
1. des Werfens von Geschossen und Spreng- 
stoffen aus Luftschiffen und anderen bisher 
nicht bekannten Wegen, 2. des Verwendens 
von Geschossen mit erstichkenden und giftigen 
Gasen, und 3. von Geschossen, die sich leicht 
im menschlichen Körper ausdehnen oder platt 
drücken, geeinigt. Gleichfalls im Haag zu- 
stande gehkommen und infolgedessen als Haager 
Abkommen bezeichnete internationale Verein- 
barungen sind die Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts 
vom 14. Dov. 1896 (RoGl. 1899, 285); zur 
Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze 
auf dem Gedbiete der Eheschließung vom 
12. Juni 1902 (RG#Bl. 1904, 221); zur Rege- 
lung des Geltungsbereichs der Gesetze und 
der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehe- 
scheidung usw. vom 12. Juni 1902 (REl. 
a 530 und Gur Regelung der Vormund- 
er nderjährige vom 12. Juni 1902 
##ebbebomindeäbrige vom 12 J 
Haarzurichtereien s. Roßhaarspinne-= 
reien. 
Habilitation der Privatdozenten an Uni- 
versitäten s. Universitätslehrer II, an tech- 
nischen Hochschulen s. d. II. 
Häfen. Die H. unterscheiden sich nach ihrer 
  
Belegenheit in See= und Binnenhäfen, nach 
ihrer Bestimmung in Kriegshäfen, Schutz- 
(Sicherheits-) und Verkehrs-(Handels-) 
häfen. Die Seehäfen sind Schutz= und Ver- 
kehrshäfen zugleich. Sie stehen gemäß ALsR. 
II, 15 § 80 meist im Eigentum des Staats. 
Doch sind u. a. die H. zu Königsberg, Stettin, 
Stralsund, Flensburg, Riel, Altona Eigentum 
der Kommunen. Die Binnenhäfen zer- 
fallen in Schutzhäfen und in Verkehrs- 
häfen. Die eigentlichen Schutz= oder Sicher- 
heitshäfen sind staatliches Eigentum; die An- 
legung der Umschlags= oder Verkehrs- 
häfen wird dagegen im allgemeinen als 
Sache der Gemeinden oder der privaten 
Uferbesitzer betrachtet. Es sind demgemäß in 
neuerer Zeit vielfach städtische Verkehrshäfen 
eingerichtet worden. Die Benutzung der H. 
und der Betriebseinrichtungen erfolgt auf 
Grund der Hafenordnungen und der zuge- 
hörigen Betriebsvorschriften. Die Aussicht 
über die H. steht den Regierungspräsidenten, 
für den Bereich der Strombauverwaltungen 
den Chefs dieser Berwaltungen zu (Erl. vom 
22. Jan. 1889 — Al.Bl. 24). 
Hafenabgaben. I. Die Hafengelder rech- 
nen zu den Vertehrsabgaben. Die Frage, 
wovon das Hafengeld zu erheben ist — Schiff 
oder Ladung —, bestimmt sich zunächst nach 
den die Abgaben festsetzenden Gesetzen und 
Verordnungen; in Ermangelung solcher Fest- 
setzungen kommen die 88 561, 593, 621 56B. 
vom 10. Mai 1897 zur Anwendung. Nach 
Art. 25 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 
1867 (BGl. 81) sollen Hafen-, Kran= und 
Niederlagsgebühren nur bei Benutzung be- 
stehender Einrichtungen erhoben werden und die 
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Für 
staatliche Aiederlagen sind im §99 V.G. außer- 
dem bestimmte Sätze vorgeschrieben, die nicht 
überschritten werden dürfen. In Ubereinstim- 
mung mit den Festsetzungen des Zollvereins- 
vertrags ist im Art. 54 RV. vorgeschrieben, daß 
die Abgaben, welche in den Seehäfen von den 
Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be- 
nutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben wer- 
den, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen 
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten
	        
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