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Besondere Aufsicht soll den Hausarbeiten
zugewendet werden, um Uberbürdung zu ver-
hüten. Zwischen jeder Lehrstunde sollen im
gesundheitlichen Interesse Pausen eintreten
von im Durchschnitt zehn Minuten (Erl. vom
30. März 1901 — U ZBl. 391). Bei großer
Hitze insbesondere bei einer Temperatur von
250 C vormittags 10 Uhr soll der Nachmittags-
unterricht und die fünfte Vormittäügsstunde
ausfallen (Erl. vom 16. Juni, 10. u. 19. Sept.
1892 — UB#l. S. 622, 823).
III. Statistisches. 1854 gab es in Preußen
121 G. und Progymnasien, 89 Real= und
Haager Konvention — Hafenabgaben.
höhere Bürgerschulen. 1890: 308 G. und Pro-
gymnasien mit 80 979 Schülern, 84 Real-
gymnasien und 88 Realprogymnasien mit
34 465 Schülern, 9 Oberreal= und 51 höhere
Bürgerschulen mit 19 893 Schülern. 1901:
285 G. und 50 Progymnasien, 70 Real-
Dmnasien und 40 Realprogymnasien, 32
berrealschulen (1904: 48) und 113 Real-
(höhere) Bürgerschulen. Es haben hiernach
die Realgymnasien und Realprogymnasien er-
heblich abgenommen, die Oberrealschulen und
höheren Bürgerschulen erheblich zugenommen.
Es überwiegen noch immer die G.
Haager Konvention ist die Bezeichnung
für die Ergebnisse einer im Jahre 1899 auf
Anregung des Kaisers von Rußland im Haag
stattgehabten internationalen Konferenz (der
sog. Friedenskonferenz), welche den Zwech
hatte, Maßregeln zur Vermeidung kriege-
rischer Verwichlungen zu beraten und zu be-
schließen. Die H. K. zerfällt in drei verschie-
dene Abkommen vom 29. Juli 1899, von
denen das erste die hünftighin zu beobachten-
den Gesetze und Gebräuche des Landkrieges
behandelt (RGl. 1901, 423); das zweite die
Grundsätze der Genfer Konvention auf den
Seekrieg überträgt (RöEl. 1901, 455) und
das dritte Einrichtungen zur friedlichen Er-
ledigung internationaler Streitfälle, insbeson-
dere die Einsetzung internationaler Unter-
suchungskommissionen und eines ständigen.
internationalen Schiedshofes im Haag vor-
sieht (R##Bl. 1901, 393). Außerdem haben sich
die bei der Konvention beteiligten Mächte
durch besondere Erklärungen über das Verbot
1. des Werfens von Geschossen und Spreng-
stoffen aus Luftschiffen und anderen bisher
nicht bekannten Wegen, 2. des Verwendens
von Geschossen mit erstichkenden und giftigen
Gasen, und 3. von Geschossen, die sich leicht
im menschlichen Körper ausdehnen oder platt
drücken, geeinigt. Gleichfalls im Haag zu-
stande gehkommen und infolgedessen als Haager
Abkommen bezeichnete internationale Verein-
barungen sind die Abkommen zur Regelung
von Fragen des internationalen Privatrechts
vom 14. Dov. 1896 (RoGl. 1899, 285); zur
Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gedbiete der Eheschließung vom
12. Juni 1902 (RG#Bl. 1904, 221); zur Rege-
lung des Geltungsbereichs der Gesetze und
der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehe-
scheidung usw. vom 12. Juni 1902 (REl.
a 530 und Gur Regelung der Vormund-
er nderjährige vom 12. Juni 1902
##ebbebomindeäbrige vom 12 J
Haarzurichtereien s. Roßhaarspinne-=
reien.
Habilitation der Privatdozenten an Uni-
versitäten s. Universitätslehrer II, an tech-
nischen Hochschulen s. d. II.
Häfen. Die H. unterscheiden sich nach ihrer
Belegenheit in See= und Binnenhäfen, nach
ihrer Bestimmung in Kriegshäfen, Schutz-
(Sicherheits-) und Verkehrs-(Handels-)
häfen. Die Seehäfen sind Schutz= und Ver-
kehrshäfen zugleich. Sie stehen gemäß ALsR.
II, 15 § 80 meist im Eigentum des Staats.
Doch sind u. a. die H. zu Königsberg, Stettin,
Stralsund, Flensburg, Riel, Altona Eigentum
der Kommunen. Die Binnenhäfen zer-
fallen in Schutzhäfen und in Verkehrs-
häfen. Die eigentlichen Schutz= oder Sicher-
heitshäfen sind staatliches Eigentum; die An-
legung der Umschlags= oder Verkehrs-
häfen wird dagegen im allgemeinen als
Sache der Gemeinden oder der privaten
Uferbesitzer betrachtet. Es sind demgemäß in
neuerer Zeit vielfach städtische Verkehrshäfen
eingerichtet worden. Die Benutzung der H.
und der Betriebseinrichtungen erfolgt auf
Grund der Hafenordnungen und der zuge-
hörigen Betriebsvorschriften. Die Aussicht
über die H. steht den Regierungspräsidenten,
für den Bereich der Strombauverwaltungen
den Chefs dieser Berwaltungen zu (Erl. vom
22. Jan. 1889 — Al.Bl. 24).
Hafenabgaben. I. Die Hafengelder rech-
nen zu den Vertehrsabgaben. Die Frage,
wovon das Hafengeld zu erheben ist — Schiff
oder Ladung —, bestimmt sich zunächst nach
den die Abgaben festsetzenden Gesetzen und
Verordnungen; in Ermangelung solcher Fest-
setzungen kommen die 88 561, 593, 621 56B.
vom 10. Mai 1897 zur Anwendung. Nach
Art. 25 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli
1867 (BGl. 81) sollen Hafen-, Kran= und
Niederlagsgebühren nur bei Benutzung be-
stehender Einrichtungen erhoben werden und die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Für
staatliche Aiederlagen sind im §99 V.G. außer-
dem bestimmte Sätze vorgeschrieben, die nicht
überschritten werden dürfen. In Ubereinstim-
mung mit den Festsetzungen des Zollvereins-
vertrags ist im Art. 54 RV. vorgeschrieben, daß
die Abgaben, welche in den Seehäfen von den
Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be-
nutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben wer-
den, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten