Hafenabgaben.
nicht übersteigen dürfen, und daß auf allen natür-
lichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Be-
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichte-
rung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben wer-
den und diese Abgaben die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen
dürfen. dluherdem ist a. a. O. die Befugnis,
auf fremde (nichtdeutsche) Schiffe oder deren
Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten
oder deren Ladungen zu entrichten sind, dem
Reiche vorbehalten. Nach ALR. II, 15 88 88
und 91 Khönnen Hafenabgaben nur auf Grund
eines vom Staate festgesetzten Tarifs gefor-
dert werden. Hinsichtlich der kommunalen
Anlagen ist im § 5 KAm. vom 14. Juli 1893
das Recht der staatlichen Tariffestsetzung aus-
drüchlich vorbehalten. Die Hafengeldtarife
sind bis zum Jahre 1882 fast überall durch
kgl. Verordnung festgestellt worden. Durch
den AE. vom 4. Sept. 1882 (GS. 360) wurde
sodann bestimmt, daß die Verleihung des
Rechts auf Erhebung von Verkehrsabgaben
und die Feststellung der Tarife bezüglich der
H. durch den Mdö. und den ##l. unter
Mitwirkung des H. zu erfolgen habe und
daß die Ressortchefs ermächtigt sein sollen,
diese Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Be-
hörden (Regierungspräsidenten) zu übertragen.
Letzteres ist durch Erl. vom 18. Dez. 1882 und
31. Mai 1883 (MBl. 1883 S. 2 und 140) hinsicht-
lich der H. in densenigen Häfen, in denen ledig-
lich Küstenschiffahrt ((. Küstenfrachtfahrt)
im Sinne der Reichsgesetzgebung (RäBek.
vom 25. Sept. 1869 — BGBl. 660 — 8S 1)
betrieben wird, sowie hinsichtlich der Abgaben
für Binnenhäfen an untergeordneten Wasser-
straßen geschehen, während für die übrigen
Häfen der Ministerialinstanz ihre Befugnisse
in bisherigem Umfange vorbehalten sind.
Die durch kgl. Verordnung festgesetzten Tarife
sind bis 1882 in der GS. veröffentlicht; seit-
dem erfolgt die Bekanntgabe der durch die
Ministerialinstanz oder die Provinzialbehörden
festgesetzten Tarife durch das betreffende Re-
gierungsamtsblatt. Die Verwaltung der zur
Staatskasse fließenden Hafenabgaben ist in-
folge des AE. vom 31. Dez. 1894 (GS. 1895,
43) auf den MIdöA. übergegangen. Die Er-
hebung der Abgaben erfolgt durch die Organe
der Wasserbauverwaltung; nur für die See-
häfen besteht insofern eine Ausnahme, als
die Zollbehörden dort in der Regel die Ab-
gabenerhebung für Rechnung der Bauverwal-
tung bewirken. S. im übrigen Verkehrs-
abgaben.
II. Was insbesondere die Abgaben in
den Seehäfen betrifft, so wurde durch
AkabO. vom 25. Sept. 1815 (GS. 205) für
die Bemessung der Abgaben in allen staat-
lichen Seehäfen eine gleiche Schiffslastgröße
zu 4000 Berliner Pfund eingeführt und zu-
gleich bestimmt, daß nach dem Auffalle der
hiernach vorzunehmenden Vermessung lediglich
von den Schiffsgefäßen für die Benutzung der
Häfen eine Abgabe zu entrichten und diese mög-
lichst einfach für jeden Hafen in der Weise zu ge-
stalten sei, daß sie dem Verkehr nicht nachteilig
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werden können. Gegenwärtig gilt auf Grund
der Schiffsvermessungsordnung vom 1. Nlärz
1895 (Rol. 160) für die Bemessungder Schiffs-
gefäße das Kubikmeter Nettoraumgehalt, jedoch
ist in den Aleßbriefen auch die entsprechende
Zahl britischer Tonnenregister nach dem Ver-
hältnis von 1#chm = 0,353 Registertonne anzu-
geben (s. Schiffsvermessungsordnung).
ie für die Seehäfen bestehenden Abgabentarife
weichen in ihrer Einrichtung und in den Tarif-
sätzen vielfach voneinander ab. Eine Uberein-
stimmung in den Ansätzen der Tarife ist in neu-
erer Zeit für die staatlichen Ostseehäfen Memel,
Pillau, Danzig- Neufah rwasser, Stolpmünde,
Rügenwaldermünde, Kolberg, Swinemünde
und Saßnitz herbeigeführt. Hier erfolgt die
Erhebung der Abgabe nach dem MNettoraum-
gehalt der Schiffe, unter Ermäßigung des
Abgabensatzes auf die Hälfte für leere oder
mit minderwertigen (Ballast= Gütern beladene
Fahrzeuge. Außerdem zahlen Fahrzeuge von
200 chm und weniger MNettoraumgehalt nur
die Hälfte der tarifmäßigen Abgabe. Ferner
sind zur Erleichterung der RKüstenschiffahrt und
des Zwischenhafenverkehrs besondere Abgaben-
ermäßigungen vorgesehen. Für die zum Nord-
seegebiet gehörigen fiskalischen Häfen sind
die Tarife verschieden gestaltet. Für regel-
mäßig verkehrende Personen= und Schlepp-
dampfer, beichterfahrzeuge usw. ist in verschie-
denen Tarifen die Entrichtung von Jahres-
abfindungen an Stelle der tarifmäßigen Einzel-
zahlungen vorgesehen. In denjenigen Häfen,
in welchen zugleich ein Berkehr von Binnen-
schiffen stattfindet, sind Gebühren für diesen
Berkehr nach dem Verhältnis von 2 chm Netto—
raumgehalt —= 1 Tragfähigkeit zu entrichten.
Die Tarife für die Kommunalen Seehäfen
schließen sich in den einzelnen Ansätzen den
für die fiskalischen Häfen bestehenden mehr
oder weniger an. Abgabenfrei sind in der
Regel solche Fahrzeuge, welche a) nur um Er-
kundigungen einzuziehen oder Weisungen zu
empfangen, in den Hafen einlaufen; b) den
?othafen suchen, oder zur Ergänzung ihres
Kohlenvorrats einlaufen; c) zur Hilfeleistung
bei gestrandeten oder in Not befindlichen
Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren;
d) ohne Ladung einlaufen, um Fracht zu
suchen, und ohne Ladung wieder ausgehen;
e) dem Könige, Staate oder Reiche gehören,
oder ausschließlich für deren Rechnung Güter
laden oder löschen; 1) zu größeren abgabe-
pflichtigen Fahrzeugen gehören. Außerdem
bestehen je nach den örtlichen Verhältnissen
verschiedene Sonderbefreiungen.
III. Unter den Binnenhäfen kommen zu-
nächst die Sicherheitshäfen in Betracht,
für welche Winterliegegebühren und zum Teil
auch Sommerliegegebühren erhoben werden.
In den meisten Sicherheitshäfen kann das
Winterliegegeld entweder für den ganzen
Winter im voraus, oder aber nachträglich
nach der Zahl der Aufenthaltstage gezahlt
werden. Bei Segelschiffen, Schleppkähnen
und Güterdampfern wird das Hafengeld nach
je 25 t ihrer Tragfähigkeit, bei Schlepp= und
Personendampfern nach kleineren, mittleren
und größeren Dampfern (ie nach dem benutzten