Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hafenabgaben. 
nicht übersteigen dürfen, und daß auf allen natür- 
lichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Be- 
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichte- 
rung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben wer- 
den und diese Abgaben die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und 
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen 
dürfen. dluherdem ist a. a. O. die Befugnis, 
auf fremde (nichtdeutsche) Schiffe oder deren 
Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten 
oder deren Ladungen zu entrichten sind, dem 
Reiche vorbehalten. Nach ALR. II, 15 88 88 
und 91 Khönnen Hafenabgaben nur auf Grund 
eines vom Staate festgesetzten Tarifs gefor- 
dert werden. Hinsichtlich der kommunalen 
Anlagen ist im § 5 KAm. vom 14. Juli 1893 
das Recht der staatlichen Tariffestsetzung aus- 
drüchlich vorbehalten. Die Hafengeldtarife 
sind bis zum Jahre 1882 fast überall durch 
kgl. Verordnung festgestellt worden. Durch 
den AE. vom 4. Sept. 1882 (GS. 360) wurde 
sodann bestimmt, daß die Verleihung des 
Rechts auf Erhebung von Verkehrsabgaben 
und die Feststellung der Tarife bezüglich der 
H. durch den Mdö. und den ##l. unter 
Mitwirkung des H. zu erfolgen habe und 
daß die Ressortchefs ermächtigt sein sollen, 
diese Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Be- 
hörden (Regierungspräsidenten) zu übertragen. 
Letzteres ist durch Erl. vom 18. Dez. 1882 und 
31. Mai 1883 (MBl. 1883 S. 2 und 140) hinsicht- 
lich der H. in densenigen Häfen, in denen ledig- 
lich Küstenschiffahrt ((. Küstenfrachtfahrt) 
im Sinne der Reichsgesetzgebung (RäBek. 
vom 25. Sept. 1869 — BGBl. 660 — 8S 1) 
betrieben wird, sowie hinsichtlich der Abgaben 
für Binnenhäfen an untergeordneten Wasser- 
straßen geschehen, während für die übrigen 
Häfen der Ministerialinstanz ihre Befugnisse 
in bisherigem Umfange vorbehalten sind. 
Die durch kgl. Verordnung festgesetzten Tarife 
sind bis 1882 in der GS. veröffentlicht; seit- 
dem erfolgt die Bekanntgabe der durch die 
Ministerialinstanz oder die Provinzialbehörden 
festgesetzten Tarife durch das betreffende Re- 
gierungsamtsblatt. Die Verwaltung der zur 
Staatskasse fließenden Hafenabgaben ist in- 
folge des AE. vom 31. Dez. 1894 (GS. 1895, 
43) auf den MIdöA. übergegangen. Die Er- 
hebung der Abgaben erfolgt durch die Organe 
der Wasserbauverwaltung; nur für die See- 
häfen besteht insofern eine Ausnahme, als 
die Zollbehörden dort in der Regel die Ab- 
gabenerhebung für Rechnung der Bauverwal- 
tung bewirken. S. im übrigen Verkehrs- 
abgaben. 
II. Was insbesondere die Abgaben in 
den Seehäfen betrifft, so wurde durch 
AkabO. vom 25. Sept. 1815 (GS. 205) für 
die Bemessung der Abgaben in allen staat- 
lichen Seehäfen eine gleiche Schiffslastgröße 
zu 4000 Berliner Pfund eingeführt und zu- 
gleich bestimmt, daß nach dem Auffalle der 
hiernach vorzunehmenden Vermessung lediglich 
von den Schiffsgefäßen für die Benutzung der 
Häfen eine Abgabe zu entrichten und diese mög- 
lichst einfach für jeden Hafen in der Weise zu ge- 
stalten sei, daß sie dem Verkehr nicht nachteilig 
  
  
  
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werden können. Gegenwärtig gilt auf Grund 
der Schiffsvermessungsordnung vom 1. Nlärz 
1895 (Rol. 160) für die Bemessungder Schiffs- 
gefäße das Kubikmeter Nettoraumgehalt, jedoch 
ist in den Aleßbriefen auch die entsprechende 
Zahl britischer Tonnenregister nach dem Ver- 
hältnis von 1#chm = 0,353 Registertonne anzu- 
geben (s. Schiffsvermessungsordnung). 
ie für die Seehäfen bestehenden Abgabentarife 
weichen in ihrer Einrichtung und in den Tarif- 
sätzen vielfach voneinander ab. Eine Uberein- 
stimmung in den Ansätzen der Tarife ist in neu- 
erer Zeit für die staatlichen Ostseehäfen Memel, 
Pillau, Danzig- Neufah rwasser, Stolpmünde, 
Rügenwaldermünde, Kolberg, Swinemünde 
und Saßnitz herbeigeführt. Hier erfolgt die 
Erhebung der Abgabe nach dem MNettoraum- 
gehalt der Schiffe, unter Ermäßigung des 
Abgabensatzes auf die Hälfte für leere oder 
mit minderwertigen (Ballast= Gütern beladene 
Fahrzeuge. Außerdem zahlen Fahrzeuge von 
200 chm und weniger MNettoraumgehalt nur 
die Hälfte der tarifmäßigen Abgabe. Ferner 
sind zur Erleichterung der RKüstenschiffahrt und 
des Zwischenhafenverkehrs besondere Abgaben- 
ermäßigungen vorgesehen. Für die zum Nord- 
seegebiet gehörigen fiskalischen Häfen sind 
die Tarife verschieden gestaltet. Für regel- 
mäßig verkehrende Personen= und Schlepp- 
dampfer, beichterfahrzeuge usw. ist in verschie- 
denen Tarifen die Entrichtung von Jahres- 
abfindungen an Stelle der tarifmäßigen Einzel- 
zahlungen vorgesehen. In denjenigen Häfen, 
in welchen zugleich ein Berkehr von Binnen- 
schiffen stattfindet, sind Gebühren für diesen 
Berkehr nach dem Verhältnis von 2 chm Netto— 
raumgehalt —= 1 Tragfähigkeit zu entrichten. 
Die Tarife für die Kommunalen Seehäfen 
schließen sich in den einzelnen Ansätzen den 
für die fiskalischen Häfen bestehenden mehr 
oder weniger an. Abgabenfrei sind in der 
Regel solche Fahrzeuge, welche a) nur um Er- 
kundigungen einzuziehen oder Weisungen zu 
empfangen, in den Hafen einlaufen; b) den 
?othafen suchen, oder zur Ergänzung ihres 
Kohlenvorrats einlaufen; c) zur Hilfeleistung 
bei gestrandeten oder in Not befindlichen 
Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren; 
d) ohne Ladung einlaufen, um Fracht zu 
suchen, und ohne Ladung wieder ausgehen; 
e) dem Könige, Staate oder Reiche gehören, 
oder ausschließlich für deren Rechnung Güter 
laden oder löschen; 1) zu größeren abgabe- 
pflichtigen Fahrzeugen gehören. Außerdem 
bestehen je nach den örtlichen Verhältnissen 
verschiedene Sonderbefreiungen. 
III. Unter den Binnenhäfen kommen zu- 
nächst die Sicherheitshäfen in Betracht, 
für welche Winterliegegebühren und zum Teil 
auch Sommerliegegebühren erhoben werden. 
In den meisten Sicherheitshäfen kann das 
Winterliegegeld entweder für den ganzen 
Winter im voraus, oder aber nachträglich 
nach der Zahl der Aufenthaltstage gezahlt 
werden. Bei Segelschiffen, Schleppkähnen 
und Güterdampfern wird das Hafengeld nach 
je 25 t ihrer Tragfähigkeit, bei Schlepp= und 
Personendampfern nach kleineren, mittleren 
und größeren Dampfern (ie nach dem benutzten
	        
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