Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Flächenraum) getrennt erhoben, während die 
Abgabe von Flößen, Fähren, Baggerprahmen, 
Badeschiffen und ähnlichen Fahrzeugen für 
je 50 qm des benutzten Flächenraums und 
von kleineren Booten, Hand= und Fischer- 
kähnen nach der Stüchzahl zu entrichten ist. 
Bei Berechnung des Winterhafengeldes nach 
Tagen tritt nach je 15tägigen Zeiträumen eine 
Herabsetzung des Tagesatzes ein, während das 
tageweise zu entrichtende Sommerhafengeld sich 
bei längerem Liegen vom 16. Tage ab erhöht. 
Die Häfen zu Berlin und einige andere Häfen 
haben abweichende Tarife. Sehr eingehende 
Tarifsätze weisen die Verkehrshäfen auf. 
Hier werden Hafen-, Schutz-, Kipp-, Kran-, 
Verlade= und Bahnüberführungsgebühren usw. 
erhoben. Die Abgabensätze für den Umschlags- 
verkehr sind meist nach der Gewichtsmenge 
der ein= oder auszuladenden Güter bestimmt 
und die Hafenabgabe stellt sich verschieden 
hoch, je nachdem das Ladegeschäft nur durch 
die Schiffsmannschaft oder unter Benutzung der 
Hafenkrane oder anderer Ladeeinrichtungen 
und unter Stellung von Arbeitern der Hafen- 
verwaltung geschieht. Ferner wird für das 
Lagern von Gütern am Ufer oder in den 
Hafenschuppen Lagergeld erhoben. Endlich 
sind die Abgaben in verschiedenen Tarifen 
nach Gebührenklassen abgestuft. Allgemein 
abgabenfrei sind die Fahrzeuge und Güter, 
welche dem Könige, dem Staate oder dem BReiche 
gehören, oder ausschließlich für deren Rechnung 
befördert werden (ogl. Verkehrsabgaben); 
außerdem kleine Fahrzeuge, welche zu größe- 
ren abgabepflichtigen Fahrzeugen gehören. 
Hafenaufseher s. Bauverwaltungsbe- 
amte Ba. 
Hafenpolizei. Aufgabe der H. ist die Lei- 
tung des Schiffahrtsbetriebes im Hafenbezirhke, 
die Fürsorge für die Instandhaltung und Ver- 
besserung der Hafen= und Schiffahrtsanstalten, 
die Aufrechterhaltung der polizeilichen Ordnung 
im Hafenbezirk und die Uberwachung der Be- 
obachtung der über den Schiffahrtsbetrieb er- 
lassenen Gesetze und Verordnungen. Die H. 
wird durch den Regierungspräsidenten oder 
durch die ihm nachgeordneten Hafenpolizei- 
behörden wahrgenommen. Gegen die Ver- 
fügungen der Hafenpolizeibehörde ist das Ver- 
waltungsstreitverfahren nicht zugelassen (OV#. 
8, 379). Polizeiliche Vorschriften über Gegen- 
stände der H. Rkönnen nach LVE. 136 Abfl. 2 
Ziff. 2, § 138 der HM., die Oberpräsidenten 
und die Regierungspräsidenten erlassen. In 
Häfen, in denen Musterungsbehörden (s. d.) 
nicht bestehen, werden die den Seemanns- 
ämtern übertragenen Befugnisse und Ob- 
liegenheiten durch die Hafenpolizeibehörden 
wahrgenommen. Ein Verzeichnis dieser Be- 
hörden ist im Handbuche für die deutsche 
Marine enthalten (Seemannsordnung § 5; 
Dienstanw. vom 21. März 1903 Ziff. 1 bis 7 
n 2 S auch Schiffahrtspolizei. 
egulative für den Zollverkehr s. 
Zoll B VII 3a. 3 r 
Haft s. Strafen II, Umwandlung, 
Zwangsmittel III. 
Haft= und Verpflegungskosten für Korri- 
genden s. Korrektionelle Aachhaft. 
  
  
Hafenaufseher — Haftbarkeit der Beamten. 
Haftbarkeit der Beamten. I. Das Gesetz 
verpflichtet denjenigen, welcher ein Amt über- 
nimmt, auf dessen pflichtmäßige Führung die 
genaueste Aufmerksamkeit zu wenden, und 
jedes dabei begangene Versehen, das bei ge- 
höriger Aufmerksamkeit und nach den Kennt- 
nissen, die bei der Verwaltung des Amts er- 
fordert werden, hätte vermieden werden können 
und sollen, zu vertreten (AL. II, 10 8§ 88, 99 
und G. vom 31. März 1873 — RBl. 61 — 
§ 13: „Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetz- 
mäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich“). 
Die Verantwortlichkeit, die jeden Beamten 
wegen der in Ausübung seines Amtes vor- 
genommenen Handlungen oder wegen Unter- 
lassung ihm obliegender Amtshandlungen 
trifft, besteht sowohl dem Staate als auch den 
Privaten gegenüber, welche durch pflichtwidrige 
Handlungsweise oder durch Unterlassungen des 
Beamten in ihren eigenen Rechten verletzt 
sind. Dagegen findet nach preuß. Staatsrecht 
der Landesvertretung gegenüber eine Verant- 
wortlichkeit der Staatsdiener, abgesehen von 
der durch Art. 41 Vll. grundsätzlich anerkann- 
ten, gesetzlich aber bisher nicht geregelten 
Ministerverantwortlichkeit (s. d.), nicht statt. 
Die Zwangs= und Strafmittel, welche gegen 
ihre Pflichten verletzende Beamten zur An- 
wendung kommen, sind entweder außergericht- 
liche oder gerichtliche. Letztere sind teils zivil- 
rechtlicher Natur, indem sowohl der Fiskus. 
als auch Privatpersonen gegen den Beamten 
klagbar werden können, teils gehören sie dem 
Strafrecht an, insofern der Beamte sich einer 
Handlung oder Unterlassung schuldig macht, 
welche unter die in den Strafgesetzen vorge- 
sehenen gemeinen oder Amtsvergehen fällt. 
Zu den außergerichtlichen Strafmitteln ist das 
Disziplinarverfahren zu rechnen (s. d.). Ein 
besonderes administratives Verfahren ist für 
die Feststellung und den Ersatz der bei Kasfsen 
und anderen Verwaltungen vorkommenden 
Defekte eingeführt (s. d.). Die in das Gebiet 
des bürgerlichen Rechts fallende Haftpflicht 
der Beamten wird jetzt durch das BB. 88 839, 
840, 841 geregelt. Danach haftet ein Beamter 
auf Schadensersatz wegen unerlaubter Hand- 
lungen, wenn er schuldhaft die einem anderen 
egenüber obliegende Amtspflicht verletzt. 
ies gilt auch für den Richter, der pflicht- 
widrig die Ausübung seines Amtes einer 
Partei gegenüber verweigert oder verzäögert, 
und ferner bei jedem Verschulden in der 
Leitung einer Rechtssache. Der Spruchrichter 
— und zwar im weitesten Sinne, also z. B. 
auch der Verwaltungsrichter — haftet dagegen 
für die Verletzung seiner Amtspflicht bei Er- 
laß des Urteils nur dann, wenn seine Hand- 
lung mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Bei 
fahrlässigen Handlungen ist die Haftung des 
Beamten nur eine subsidiäre. Kann der Be- 
schädigte sich durch andere rechtliche Mittel 
Ersatz verschaffen, so muß er zunächst hiervon 
Gebrauch machen. Es tritt überhaupt Reine 
Haftung ein, wenn der Verletzte es schuldhaft 
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch 
eines Rechtsmittels abzuwenden. Bei Kolle- 
gien haftet das schuldige Mitglied; sind für 
den Schaden mehrere Mitglieder nebenein-
	        
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