Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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spruch verjährt in achtzehn Monaten nach 
Rechtskraft des Urteils, im übrigen in zwei 
Jahren nach dem Unfall. Will der Vorstand 
den Ersatzanspruch geltend machen, so hat er 
dem Ersatzpflichtigen davon Mitteilung zu 
machen. Dieser kann die Beschlußfassung der 
Genossenschaftsversammlung anrufen. Die 
Klage darf nicht vor Ablauf von einem 
Monate nach der Mitteilung oder nicht vor 
Beschlußfassung der Genossenschaftsversamm- 
lung erhoben werden (GUV. 8§§ 136—139; 
LU BG. 88 147— 150; BUVG. 8§8§ 46—48; 
SUVG. 8§§ 134—137). Nach G., betr. die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze (R##l. 
1900, 573) § 23 Abs. 1 Ziff. 1 khönnen die 
Berufsgenossenschaften eine Haftpflichtversiche- 
rung einrichten. Die Teilnahme ist freiwillig. 
Die Beschlüsse und Statuten bedürfen der Ge- 
nehmigung des BR., die Aufsicht führt das 
RM. egen der Haftpflicht für Kraft- 
zeuge (. d. 
Hagelversicherung. Die H. ist jüngeren 
Datums als die Feuerversicherung, die erste 
Gesellschaft in Deutschland ist 1797 entstanden, 
es ist die noch bestehende Mechklenburgische 
Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitig- 
keit in Neubrandenburg. Auch der Ausdeh- 
nung nach ist die H. erheblich hinter der 
Feuerversicherung zurüchgeblieben, der Grund 
hierfür liegt hauptsächlich darin, daß dem 
größeren Risiko der H. entsprechend die Prä- 
mien erheblich höher sind als bei der Feuer- 
versicherung und besonders in hagelgefähr- 
deten Gegenden schon eine empfindliche Be- 
lastung für den Versicherten ausmachen; die 
Durchschnittsprämie beträgt etwa 1% der den 
Bruttoertrag darstellenden Versicherungs- 
summe. Die Hagelgefahr ist in Süddeutsch- 
land im allgemeinen größer als in Nord- 
deutschland. Die H. ist in Preußen lediglich 
dem Privatbetriebe überlassen, in Bayern be- 
steht eine staatliche Hagelversicherungsanstalt. 
Ein gesetzlicher Zwang zur H. besteht in 
Deutschland nicht. Die wird teils von 
Aktien= teils von Gegenseitigkeitsgesellschaften 
betrieben, vielfach sind bei ihnen sog. Kollek- 
tiv= oder Gemeindeversicherungen eingeführt, 
bei denen für eine Mehrheit von Versicherten 
nur eine Police ausgestellt wird und die Aeben- 
kosten sich verringern. Behufs angemessener 
Berteilung des Risikos haben die Hagelver- 
sicherungsgesellschaften ihre Geschäftsgebiete 
räumlich weit ausgedehnt, und sie fallen da- 
her fast sämtlich unter die Reichsaussicht, die 
vom Aufsichtsamte für Privatversicherung ge- 
übt wird (G. über die privaten Bersicherungs- 
unternehmungen vom 13. Mai 1901 — R. 
139 — § 2). Die Gesamtversicherungesumme 
der deutschen Aktien= und größeren Gegensei- 
tigkeitshagelversicherungsgesellschaften betrug 
1902 rund 2½ Milliarden M., wovon /5 auf 
die Aktien-, 35 auf die Gegenseitigkeitsgesell- 
schaften entfallen, die Gesamtprämieneinnahme 
betrug rund 27 Mill. M., die Schadensumme 
24 Mill. M. (Vademekum der Versicherungs- 
gesellschaften, Gr.-Lichterfelde 1904). 
Halbfabrikatsteuer s. Verbrauchs. 
steuern 1; Beispiel die Saftsteuer, s. Zucker- 
steuer Ia. 
  
Hagelversicherung — Haltekinder. 
Letbesel renlentinatianeschebne 
albtagsschule. Wo die Anzahl der Kinder 
in der Volksschule über achtzig steigt, oder 
das Schul3zimmer auch für eine geringere 
Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse 
die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht 
gestatten, sowie da wo andere Umstände 
das notwendig erscheinen lassen, kann mit 
Genehmigung der Regierung die H. einge- 
richtet werden, für deren Klassen zusammen 
wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden 
(Allg Best. vom 15. Okt. 1872 Ar. 3 — U Zl. 
585). S. Schulunterricht (Volksschulen) 
II, 3. Die Verteilung der Unterrichtszeit 
in der H. wird dann in der Regel so ge- 
schehen, daß die älteren Kinder 18—20, die 
jüngeren 12 Unterrichtsstunden erhalten. Im 
Winterhalbjahr wird dies immer der Fall 
sein, im Sommerhalbjahr bisweilen das um- 
gekehrte Verhältnis stattfinden (s. Begründung 
des Volksschulgesetzentwurfs von 1892 — Akten- 
stüche des AbgH. Ar. 9 — zu § 12 des Ent- 
wurfs). 
Halbwassergas s. Wassergas. 
Halden s. Bergbau. 
Haltekinder (Zieh- oder Kostkinder) 
nennt man Kinder in den ersten Lebensjahren, 
welche von den Erziehungsberechtigten bei 
fremden Leuten gegen Bezahlung in Pflege 
gegeben sind. Am häufigsten findet sich diese 
Art der Unterbringung bei unehelich Ge- 
borenen, deren Mütter die Pflege nicht über- 
nehmen Rkönnen oder wollen. Doch sehen sich 
auch verheiratete Frauen, zumal in den großen 
Städten, durch wirtschaftliche Notlage zur 
ständigen Arbeit außer dem Hause gezwungen 
und dadurch der Möglichkeit beraubt, die 
Wartung ihrer kleinen Kinder selbst zu be- 
sorgen. Bei den Frauen, welche gewerbs- 
mäßig H. aufnehmen, ist deren Gesundheit oft 
durch nachlässige Behandlung und schlechte 
Wohnungen bei niedriger und unpünktlicher 
Entlohnung schwer gefährdet, wenn die 
Pflegerin nicht gar im stillschweigenden Ein- 
verständnis mit der Mutter das gegen „Ab- 
findung" überlassene Kind absichtlich zugrunde 
gehen läßt (Engelmacherei). Ein Bericht des 
Ad J. vom 19. Mai 1840 über diese Miß- 
stände bewirkte die AKabO. vom 30. Juni 
1840, welche die Polizeiverwaltungen ermäch— 
tigte, die Befugnis zur Aufnahme von H. 
unter vier Jahren von ihrer Erlaubnis ab- 
hängig zu machen (Erl. vom 17. Juli 1840 
— Al##. 375). Dieser Konzessionszwang wurde 
beseitigt durch den im §1 GewO. vom 21. Juni 
1869 (Bö#l. 245) schrankenlos anerkannten 
Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Erl. vom 
18. Juli 1874 (MBl. 173) empfahl, im Wege 
der Polizeiverordnung die Mieldepflicht und 
ortspolizeiliche Aussicht für Haltefrauen einzu- 
führen. Diese Regelung hatte den Nachteil, 
daß die Entfernung gefährdeter H. aus den 
Pflegestellen nur durch die umständliche und 
häufig erfolglose Einwirkung auf die Er- 
ziehungsberechtigten erfolgen konnte. Nach- 
dem die Vov. z. Gew O. vom 23. Juli 1879 
(Rol. 267) im § 6 „die Erziehung von Kin- 
dern gegen Entgelt“ von den Vorschriften der 
Gerw ausgenommen hatte, griff man des-
	        
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