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spruch verjährt in achtzehn Monaten nach
Rechtskraft des Urteils, im übrigen in zwei
Jahren nach dem Unfall. Will der Vorstand
den Ersatzanspruch geltend machen, so hat er
dem Ersatzpflichtigen davon Mitteilung zu
machen. Dieser kann die Beschlußfassung der
Genossenschaftsversammlung anrufen. Die
Klage darf nicht vor Ablauf von einem
Monate nach der Mitteilung oder nicht vor
Beschlußfassung der Genossenschaftsversamm-
lung erhoben werden (GUV. 8§§ 136—139;
LU BG. 88 147— 150; BUVG. 8§8§ 46—48;
SUVG. 8§§ 134—137). Nach G., betr. die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze (R##l.
1900, 573) § 23 Abs. 1 Ziff. 1 khönnen die
Berufsgenossenschaften eine Haftpflichtversiche-
rung einrichten. Die Teilnahme ist freiwillig.
Die Beschlüsse und Statuten bedürfen der Ge-
nehmigung des BR., die Aufsicht führt das
RM. egen der Haftpflicht für Kraft-
zeuge (. d.
Hagelversicherung. Die H. ist jüngeren
Datums als die Feuerversicherung, die erste
Gesellschaft in Deutschland ist 1797 entstanden,
es ist die noch bestehende Mechklenburgische
Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitig-
keit in Neubrandenburg. Auch der Ausdeh-
nung nach ist die H. erheblich hinter der
Feuerversicherung zurüchgeblieben, der Grund
hierfür liegt hauptsächlich darin, daß dem
größeren Risiko der H. entsprechend die Prä-
mien erheblich höher sind als bei der Feuer-
versicherung und besonders in hagelgefähr-
deten Gegenden schon eine empfindliche Be-
lastung für den Versicherten ausmachen; die
Durchschnittsprämie beträgt etwa 1% der den
Bruttoertrag darstellenden Versicherungs-
summe. Die Hagelgefahr ist in Süddeutsch-
land im allgemeinen größer als in Nord-
deutschland. Die H. ist in Preußen lediglich
dem Privatbetriebe überlassen, in Bayern be-
steht eine staatliche Hagelversicherungsanstalt.
Ein gesetzlicher Zwang zur H. besteht in
Deutschland nicht. Die wird teils von
Aktien= teils von Gegenseitigkeitsgesellschaften
betrieben, vielfach sind bei ihnen sog. Kollek-
tiv= oder Gemeindeversicherungen eingeführt,
bei denen für eine Mehrheit von Versicherten
nur eine Police ausgestellt wird und die Aeben-
kosten sich verringern. Behufs angemessener
Berteilung des Risikos haben die Hagelver-
sicherungsgesellschaften ihre Geschäftsgebiete
räumlich weit ausgedehnt, und sie fallen da-
her fast sämtlich unter die Reichsaussicht, die
vom Aufsichtsamte für Privatversicherung ge-
übt wird (G. über die privaten Bersicherungs-
unternehmungen vom 13. Mai 1901 — R.
139 — § 2). Die Gesamtversicherungesumme
der deutschen Aktien= und größeren Gegensei-
tigkeitshagelversicherungsgesellschaften betrug
1902 rund 2½ Milliarden M., wovon /5 auf
die Aktien-, 35 auf die Gegenseitigkeitsgesell-
schaften entfallen, die Gesamtprämieneinnahme
betrug rund 27 Mill. M., die Schadensumme
24 Mill. M. (Vademekum der Versicherungs-
gesellschaften, Gr.-Lichterfelde 1904).
Halbfabrikatsteuer s. Verbrauchs.
steuern 1; Beispiel die Saftsteuer, s. Zucker-
steuer Ia.
Hagelversicherung — Haltekinder.
Letbesel renlentinatianeschebne
albtagsschule. Wo die Anzahl der Kinder
in der Volksschule über achtzig steigt, oder
das Schul3zimmer auch für eine geringere
Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse
die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht
gestatten, sowie da wo andere Umstände
das notwendig erscheinen lassen, kann mit
Genehmigung der Regierung die H. einge-
richtet werden, für deren Klassen zusammen
wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden
(Allg Best. vom 15. Okt. 1872 Ar. 3 — U Zl.
585). S. Schulunterricht (Volksschulen)
II, 3. Die Verteilung der Unterrichtszeit
in der H. wird dann in der Regel so ge-
schehen, daß die älteren Kinder 18—20, die
jüngeren 12 Unterrichtsstunden erhalten. Im
Winterhalbjahr wird dies immer der Fall
sein, im Sommerhalbjahr bisweilen das um-
gekehrte Verhältnis stattfinden (s. Begründung
des Volksschulgesetzentwurfs von 1892 — Akten-
stüche des AbgH. Ar. 9 — zu § 12 des Ent-
wurfs).
Halbwassergas s. Wassergas.
Halden s. Bergbau.
Haltekinder (Zieh- oder Kostkinder)
nennt man Kinder in den ersten Lebensjahren,
welche von den Erziehungsberechtigten bei
fremden Leuten gegen Bezahlung in Pflege
gegeben sind. Am häufigsten findet sich diese
Art der Unterbringung bei unehelich Ge-
borenen, deren Mütter die Pflege nicht über-
nehmen Rkönnen oder wollen. Doch sehen sich
auch verheiratete Frauen, zumal in den großen
Städten, durch wirtschaftliche Notlage zur
ständigen Arbeit außer dem Hause gezwungen
und dadurch der Möglichkeit beraubt, die
Wartung ihrer kleinen Kinder selbst zu be-
sorgen. Bei den Frauen, welche gewerbs-
mäßig H. aufnehmen, ist deren Gesundheit oft
durch nachlässige Behandlung und schlechte
Wohnungen bei niedriger und unpünktlicher
Entlohnung schwer gefährdet, wenn die
Pflegerin nicht gar im stillschweigenden Ein-
verständnis mit der Mutter das gegen „Ab-
findung" überlassene Kind absichtlich zugrunde
gehen läßt (Engelmacherei). Ein Bericht des
Ad J. vom 19. Mai 1840 über diese Miß-
stände bewirkte die AKabO. vom 30. Juni
1840, welche die Polizeiverwaltungen ermäch—
tigte, die Befugnis zur Aufnahme von H.
unter vier Jahren von ihrer Erlaubnis ab-
hängig zu machen (Erl. vom 17. Juli 1840
— Al##. 375). Dieser Konzessionszwang wurde
beseitigt durch den im §1 GewO. vom 21. Juni
1869 (Bö#l. 245) schrankenlos anerkannten
Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Erl. vom
18. Juli 1874 (MBl. 173) empfahl, im Wege
der Polizeiverordnung die Mieldepflicht und
ortspolizeiliche Aussicht für Haltefrauen einzu-
führen. Diese Regelung hatte den Nachteil,
daß die Entfernung gefährdeter H. aus den
Pflegestellen nur durch die umständliche und
häufig erfolglose Einwirkung auf die Er-
ziehungsberechtigten erfolgen konnte. Nach-
dem die Vov. z. Gew O. vom 23. Juli 1879
(Rol. 267) im § 6 „die Erziehung von Kin-
dern gegen Entgelt“ von den Vorschriften der
Gerw ausgenommen hatte, griff man des-