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lautende oder durch Indossament übertragbare
Schuldverschreibungen oder vertretbare andere
Wertpapiere in verschlossene Verwahrung oder
als Pfand übergeben sind, müssen nach dem
G. vom 5. Juli 1896 (REGl. 183) ein beson-
deres H. über die aufbewahrten Wertpapiere
führen. Strafbestimmung § 10 a. a. O. S. fr.
Depotgesetz. H. gehören im Falle des Konkurses
zur Konkursmasse (KO. § 117 Ziff. 2), sind
aber der Zwangsvollstrechung nach 3PO. 8s 816
Ziff. 1 nicht unterworfen.
Die H. haben von jeher eine höhere Beweis-
kraft als andere Privaturkunden gehabt, näm-
lich nicht bloß als Beweismittel gegen, sondern
auch für den Kaufmann. Dies gilt noch, jedoch
ist die frühere gesetzliche Bestimmung des Maßes
der Beweiskraft (halber Beweis, durch Eid zu
ergänzender Beweis) beseitigt. Die Beweis-
führung erfolgt durch Vorlegung der H., von
denen aber regelmäßig dem Gegner nur der
den Streitpunkt betreffende Inhalt und dem
Gericht außerdem das zur Prüfung ihrer ord-
nungsmäßigen Führung MNotwendige aufzu-
decken ist.
Handelsflagge. Die Reichsflagge, die von
Schiffen als Flagge geführt wird, bildet ein
längliches Rechtech, bestehend aus drei gleich
breiten horizontalen Streifen, von denen der
obere schwarz, der mittlere weiß und der
untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der
Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Sie
wird von den Schiffen am Heck oder am
hinteren Mast — und zwar in der Regel an
der Gaffel dieses Mastes, in Ermanglung eines
solchen aber am Topp oder im Want (V.
vom 25. Okt. 1867 — REBl. 39) — geführt.
Führer deutscher Kauffahrteischiffe, die Offiziere
des Beurlaubtenstandes, der Marine oder zum
Tragen der Uniform berechtigt sind, dürfen
auf der H. das eiserne Kreuz führen (AE. vom
1. Juli 18996 — Rl. 1181 — und vom
7. Febr. 1903 — REBl. 199; RBek. vom
16. Aug. 1896 — Z Bl. 461 — und vom 16. NVov.
1901 — Z Bl. 404; sowie AusfBest. vom 26. März
1903 — ZBl. 143). Dem Zais. Jachtklub in
Kiel ist gleichfalls ein Abzeichen in der Natio—
nalflagge verliehen (Bek. vom 13. Febr. 1893
— Z Bl. 89 — und vom 23. April und 12. Juli
1893 — MVBl. S. 107, 189). Zur Führung
der H. sind berechtigt die deutschen Kauffahrtei-
schiffe (s. d.) mit Einschluß der Lootsen, Hoch-
seefischerei, Bergungs= und Schleppfahrzeuge
nach G., betr. das Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Ro# l. 319)
§ 1, Binnenschiffe, die ausschließlich auf aus-
ländischen Gewässern verkehren, nach § 26 a
a. a. O. und V., betr. das Flaggenrecht
deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf
ausländischen Gewässern verkehren, vom 1. März
1900 (REGl. 41), seegehende Lustjachten, Schul-
schiffe sowie solche Seeschiffe, welche für Rech-
mung von auswärtigen Staaten oder deren
Angehörigen im Inlande erbaut sind (8 26
a. a. O.), und Gouvernementsfahrzeuge der
deutschen Schutzgebiete (§ 26 Abs. 2 a. a. O.;
V. vom 5. Juli 1903 — BEl. 257). Un-
befugte Führung der H. ist nach §§ 18, 19
a. a. O. strafbar. Deutsche Kauffahrteischiffe
müssen die H. zeigen beim Begegnen von einem
Handelsflagge — Handelsgeschäfte.
Schiffe der deutschen Marine, das die Reichs-
kriegsflagge gesetzt hat, beim Einlaufen in
einen deutschen Hafen und beim Passieren einer
deutschen Küstenbefestigung, auf der die Kriegs-
flagge weht, wenn das Passieren innerhalb
drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten
Ebbestand ab gerechnet erfolgt. Fremde Kauf-
fahrteischiffe haben ihre Nationalflagge in den
vorbezeichneten Fällen zu zeigen, beim Be-
gegnen von Kriegsschiffen aber nur, wenn dies
innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim
tiefsten Ebbestand erfolgt (V. vom 21. Aug.
1900 — R#Bl. 807). S. auch Binnen-
schiffahrt.
Handelsgerichte s. Kammern für Han-
delssachen.
Handelsgeschäfte. I. Das Handelsrecht gilt
in Handelssachen (EcH##. Art. 2). Han-
delssachen sind hierbei alle Angelegenheiten,
die in Anlehnung an den wirtschaftlichen Be-
griff des Handels vom HGEB. und dem EoS.
dazu in eigentümlicher, vom sonstigen Rechte
abweichender Weise geregelt worden sind. Dieser
Begriff der Handelssachen ist erheblich weiter
als der der Handelsprozeßsachen, d. i. der-
jenigen Handelssachen, die im Streitfalle ge-
mäß § 101 GV. in erster Instanz vor die
Kammern für Handelssachen, falls solche bei
den Landgerichten gebildet worden sind, ge-
hören. Wesentlich verschieden von den Handels-
sachen sind die H. Das alte HGB. unterschied
zwischen absoluten (objektiven) H., die unter
allen Umständen um ihres Inhalts willen
H. waren, ohne Rüchsicht darauf, ob sie von
einem Kaufmann oder von einem Aichtkauf-
mann, ob sie gewerbemäßig oder vereinzelt
abgeschlossen wurden (Art. 271), und relativen
(subjektiven) H., die nur H. waren, wenn sie
entweder gewerbemäßig betrieben (Art. 272)
oder von einem Kaufmann im Betriebe seines
Handelsgewerbes eingegangen wurden (Art.273).
Andererseits entzog es gewisse Geschäfte dem
Handelsrechte auch dann, wenn sie gewerbe-
mäßig oder von einem Kaufmann vorgenommen
wurden, so vor allem die Verträge über un-
bewegliche Sachen, die niemals H. sein konnten
(Art 275), außerdem die Veräußerungen der
Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen
Gewerbebetriebe (Art. 273 Abs. 3). Nach § 343
des neuen H0B. sind H. alle Geschäfte eines
Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handels-
gewerbes gehören. Geschäfte, bei denen Rein
aufmann beteiligt ist, sind niemals H. Es
gibt also keine obsektiven H. mehr. Dagegen
sind jetzt auch Verträge über unbewegliche
Sachen H., wenn sie im Betriebe eines Handels-
gewerbes geschlossen werden. Auch die Aus-
nahme in Ansehung der Veräußerungen von
Handwerkern ist beseitigt worden. Die H.
zerfallen in die sog. Grundhandelsgeschäfte
und die akzessorischen (Aeben-) H. Jene sind
lediglich die im § 1 Ziff. 1—9 56B. aufge-
führten Arten von Geschäften, die auch dann
H. sind, wenn sie von einem Kaufmann im
Betriebe seines gewöhnlich auf andere Ge-
schäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen
waren 8 343 Abs. 2), und deren gewerbemäßi-
ger Betrieb zum Kaufmann macht. Azzesso-
rische H. sind alle übrigen H. (z. B. Anschaffung