Handelskammern.
bestätigtes Statut eine mit weitgehender Selbst-
verwaltung verbundene Verfassung gegeben
war. Nachdem zuerst auf Grund eines im
Jahre 1841 an den FM.. erlassenen Befehls
einige H. errichtet waren, wurde die weitere
Entwicklung durch die Allerh V. vom 11. Febr.
1848 (GS. 63) veranlaßt, auf Grund deren
33 H. errichtet wurden. Da in mehreren der
im Jahre 1866 neuerworbenen Landesteile
Bestimmungen über H. fehlten, und auch die
bisherige Verfassung der in den älteren Pro-
vinzen bestehenden H. sich als reformbedürftig
erwies, so wurde eine einheitliche Regelung
der Verhältnisse der H. für den Umfang des
Hanzen Staatsgebietes in die Wege geleitet.
as G. über die H. vom 24. Febr. 1870 (HS. 134)
wurde zunächst durch 3G., Tit. XVII in einigen
Punkten abgeändert und schließlich am 19. Aug.
1897 (GS. 343) einer durchgreifenden Revision
unterzogen. Durch G. vom 2. Juni 1902 (GS.
161) wurde dem § 44 ein neuer Absatz angefügt,
wodurch die Degiegung zwischen der an einem
Orte bestehenden H. und haufmännischen Kor-
porationen gertgeit wurden. Die H. gehören
zu den im A#L. I, 10 § 69 erwähnten,
dem Staate untergeordneten Korporationen
(OV. 16, 154; 19, 62). Sie sind zur Zahlung
des Kostenpauschquantums im Verwaltungs-
streitverfahren nicht verpflichtet (O.. 12, 355).
Ihre Schreiben gehen unter der Bezeichnung
„Portopflichtige Dienstsache" (Erl. vom 12. Febr.
1804 — HWBl. 28). Ein Verzeichnis der in
Preußen bestehenden H. ist im HMl. 1906,
109 abgedruchkt.
II. Aufgaben. Die H. haben die Gesamt-
interessen der Handel= und Gewerbetreibenden
ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die
Behörden in der Förderung des Handels und
der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen,
Anträge und Erstattung von Gutachten zu
unterstützen (§6 1). Zur Erstattung von Gut-
achten an Privatpersonen sind sie nicht ver-
pflichtet (Erl. vom 17. Jan. 1902 — SMBl.
43). Die H. sind befugt, Anstalten, Anlagen
und Einrichtungen, die die Förderung von
Handel und Gewerbe, sowie die technische und
geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und
den sittlichen Schutz der darin beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begrün-
den, zu unterhalten und zu unterstützen (8 38).
Sie nehmen an der Wahl von Mitgliedern
der Bezirkseisenbahnräte nach G. vom 1. Juni
1882 (GS. 313) teil (s. Eisenbahnbeiräte)
und erteilen die Ermächtigung nach A. z.
BE#. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177) Art. 13 an
Handelsmakler (s. d.) zur Vornahme öffentlicher
Verhäufe. Bei Bestimmung des Begriffs
„Kleingewerbe“" im Sinne des HEB. 8 4
Abs. 3 und über die Abgrenzung der Gemein-
den für das Firmenrecht nach H#B. 8 30
Abs. 4 haben sie sich gutachtlich zu äußern.
Die Wahlen von Handelsrichtern erfolgen auf
utachtlichen Vorschlag der H. nach Gb.
112 (Röl. 1898, 371). S. dazu Erl. vom
10. Dez. 1903 (0HM Bl. 391), vom 16. März 1904
HAVBlI. 81), vom 11. März und 15. April 1905
Ml.. 59, 91, 114). Die H. sind ver-
pflichtet, die Registerbehörden auf Unrichtig-
hkeiten und Lüchken im Handelsregister (s. d.)
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aufmerksam zu machen (FS. 8 126) und
unter Umständen Revisoren zur Prüfung des
Hergangs, der Gründung einer Ahtiengesell-
schaft zu bestellen (5GB. 88 192—194). Die
haben bis Ende Juni dem SM. einen
Jahresbericht zu erstatten und diesen durch
Druck vervielfältigen zu lassen (s. Erl. vom
26. Okt. 1901 — HMil. 290); von ihren Be-
ratungsprotokollen und summarisch von den
Einnahmen und Ausgaben haben sie den
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks
fortlaufend Kenntnis zu geben. Börsen (s. d.)
stehen unter ihrer Aufsicht. Die H. können
Dispacheure (l. d.) und selbständige Gewerbe-
treibende der in der GewO. 8 36 bezeichneten
Art mit Ausnahme der Auktionatoren (s. d.)
beeidigen und öffentlich anstellen (s. Beeidi-
gung und öffentliche Anstellung von
Gewerbetreibenden). Die Form des Eides
ist durch Erl. vom 29. Sept. 1897 und vom
29. März 1900 vom HM. vorgeschrieben. Der H.
liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und anderer dem Handelsverkehre dienenden
Bescheinigungen ob (6§ 39—42 a. a. O.).
III. Errichtung, Beaufsichtigung, Auf-
lösung. Die Errichtung einer H. unterliegt
der Genehmigung des HM. Bei Erteilung
der Genehmigung wird zugleich über die Zahl
der Mitglieder und, wenn die Errichtung für
einen über mehrere Orte sich erstrechenden Be-
zirk erfolgt, über den Sitz der H. Bestimmung
getroffen. Die Aufsicht führt der HM., auf
dessen Antrag die H. durch Beschluß des St M.
aufgelöst werden kann (8§8 2, 43).
IV. Wahl der Mitglieder. 1. Wahl-
berechtigung. Wahlberechtigt sind nach § 3,
sofern sie zur Gewerbesteuer (s. d.) veranlagt
sind — es sei denn, daß das Wahlrecht durch
Statut mit Genehmigung des HM. von einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer abhängig
emacht ist (6 4 a. a. O.) —: a) diejenigen
aufleute (natürliche und juristische Personen),
welche als Inhaber einer Firma in einem der
für den Bezirk der H. geführten Handels-
register eingetragen stehen. Ist die Eintragung
zu Unrecht unterblieben, so besteht das Wahl-
recht nicht (OV. 41, 337). Ob der Eingetra-
gene Kaufmann ist, hat die H. zu prüfen. Der
Nachweis der Eigenschaft als Kaufmann kann
nicht durch Bezugnahme auf H#. § 5 geführt
werden (OV. 41, 341); b) diejenigen ein
Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und
Genossenschaften, die in einem Handels= oder
Genossenschaftsregister des Bezirks der H. ein-
etragen stehen; c) die im Bezirke der H. den
Vergsau betreibenden Alleineigentümer oder
Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder
Gesellschaften, auch wenn sie nicht im Handels-
oder Genossenschaftsregister eingetragen stehen;
d) die Besitzer von im Bezirke der H. belege-
nen Betriebsstätten, welche zu einem außerhalb
dieses Bezirks bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn
die Betriebsstätten nicht im Handelsregister
eingetragen sind, sofern dieselben nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (OV.
39, 302). Bom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Reichs= und Staatsbetriebe, land- und forst-