Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Handelszeichen — Handlungsbücher. 
den Waren keinerlei Verpflichtungen über— 
nommen hat. 
Ladrlezeichen s. Warenbezeichnungen. 
andfertigkeitsunterricht. Der Unterricht 
in der Knabenhandarbeit ist zuerst in Däne- 
mark und Schweden eingeführt. Ein Bericht 
über die Prüfung der dort eingeführten Clau- 
sen-Kaasschen Systeme seitens der preuß. 
Staatsregierung findet sich im A#.3 Bl. 1881, 255. 
In Deutschland sind diese Bestrebungen ins- 
besondere durch den Abgeordneten v. Schencken- 
dorff und durch den von ihm begründeten 
Verein ausgenommen. Die Veröffentlichungen 
desselben über die Fortschritte dieser Be- 
wegung erscheinen in den alljährlich vom 
Verein herausgegebenen Jahrbüchern. Es sind 
Lehrerbildungsanstalten für diesen Zweck (s. 
U ZBl. 1891, 266) und Fortbildungskurse für 
Lehrer auf diesem Gebiet eingerichtet. Von 
der preuß. Staatsregierung werden die RKurse 
durch jährliche Beihilfen gefördert (s. E. v. Bre- 
men, Die Preußische Volksschule S. 359 Anm. 1), 
einen obligatorischen Unterrichtsgegenstand der 
Volksschule bildet aber die Knabenhandarbeit 
nicht. Gegenstand des Unterrichts sind hand- 
werksmäßige Arbeiten insbesondere auf dem 
Gebiete der Tischlerei, Papparbeiten usf. Der 
Unterricht soll keine Ausbildung für das 
Handwerk sein, sondern überhaupt Auge und 
Hand üben, den Sinn für das Praktische 
wecken und beleben, die Freude an praktischer 
Arbeit fördern und die einseitig geistige Bil- 
dung ergänzen. 
Handfeuerwaffen. Nach G., betr. die 
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der H., 
vom 19. Mai 1891 (Rol. 109) dürfen H. 
jeder Art nur dann feilgehalten oder in den 
Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe 
und Verschlüsse in amtlichen Prüfungsanstalten. 
geprüft und mit dem durch R##ek. vom 
22. Juni 1892 (Röl. 674 und 1893, 3) sowie 
vom 23. Juli 1893 (Rl. 227) festgesetzten 
Prüfungszeichen versehen sind (§ 1). Der Be- 
u des Inverkehrbringens ist nicht auf den 
andelsverkehr beschränkt, sondern begreift 
jeden Akt, durch welchen die Waffe zum Ge- 
brauch als Wasse an einen anderen veräußert 
oder zur dauernden Benutzung übergeben wird. 
Die leihweise Uberlassung an einen bestimmten 
Dritten zu einem bestimmten Zweck vorüber- 
ehend mit der Verpflichtung. alsbaldiger 
üchgabe fällt nicht darunter (Rt. 28, 316 
[Zwangsversteigerung durch Gerichtsvollzieher!; 
26, 51 [Rüchgabe der Waffe an den Besteller 
durch Büchsenmacher nach vollzogener Repa- 
ratur]; 36, 424). Der Besitz einer H. oder das 
Feilbieten von Gewehrteilen unterliegt nicht 
dem Prüfungszwang. Die Prüfung besteht 
in einer Beschuhprobe mit verstärkter Ladung. 
Sie findet bei Terzerolen und Revolvern ein- 
mal statt. Auch bei anderen H. kann, wenn 
sie Würgebohrung nicht erhalten haben, die 
Prüfung auf Antrag des Einsenders auf ein- 
malige Beschußprobe beschränkt werden. Im 
übrigen findet eine zweimalige Beschußprobe 
statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die 
zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der 
Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehr- 
läufen und der Anbringung der Verschluß- 
  
789 
stüche (6 2). Läufe oder Verschlußteile, welche 
nach einer Beschußprobe unganz oder auf- 
ebaucht sind, werden durch Einsägen oder 
Verschlagen unbrauchbar gemacht. Im übrigen 
wird, wenn andere Mängel vorliegen, nach 
ihrer Beseitigung die Beschußprobe wiederholt. 
Sind nach dieser zweiten Beschußprobe die 
Läufe und Verschlußteile noch mangelhaft, so 
werden sie unbrauchbar gemacht (§ 3). Wird 
an einer bereits geprüften Waffe während 
oder nach der Herstellung in dem Raliber oder 
an dem Verschluß eine Veränderung vor- 
genommen, so ist eine erneute Prüfung er- 
forderlich. Das Verfahren bei der Prüfung, 
das Gewicht und die Beschaffenheit des bei 
der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers 
und Bleis ist durch RBek. vom 22. Juni 
1892 (Röl. 674; 1893, 3), vom 23. Juli 1893 
(RebBl. 227) und vom 8. Alai 1895 (Rl. 
232) geregelt. Bis zum 1. Jan. 1893 (V. 
vom 20. Dez. 1892 — RE#l. 1055) konnten 
H. auf Antrag des Einsenders durch die Orts- 
polizeibehörde mit dem durch R###ek. vom 
22. Juni 1892 (Rol. 674) festgesetzten Vor- 
ratszeichen versehen werden /§ 5| (AusfBest. vom 
4. Jan. 1893 — MWBl. 27). Auf solche H. findet 
das Gesetz keine Anwendung. Das gleiche gilt 
für H., die aus dem Ausland eingeführt werden 
und mit ausländischen als den inländischen 
gleichwertig anerkannten Prüfungszeichen ver- 
sehen sind, oder die durch eine Mlilitärverwal-- 
tung oder im Auftrag einer solchen hergestellt und 
geprüft sind. Als gleichwertig anerkannt sind 
die Prüfungszeichen der Büchsenmachergesell- 
schaft (Gunmakers Company) in London und 
des Prüfungshauses (Prook house) in Birming- 
ham nach RBek. vom 30. Juni 1894 (ZBl. 
350), die Prüfungszeichen der Probierbank 
für H. in Lüttich nach R. Bek. vom 26. April 
1899 (Röl. 275) und die Prüfungszeichen 
der Probierbanken für H. zu St. Etienne und 
u Paris nach Réhek. vom 15. Juli 1904 
h l. 309). Werden an allen diesen H. Ande- 
rungen des Kalibers oder Verschlusses vorge- 
nommen, so muß eine Prüfung stattfinden (8 0). 
Prüfungsanstalten bestehen in Suhl (Staats- 
anstalt — Geschäftsanw. vom 29. Wä 1893) 
und in Frankfurt (Privatanstalt eines Gewehr- 
fabrikanten unter Leitung staatlich angestellter 
Beamten). Die Prüfungsgebühren werden 
nach dem durch Bek. des HM. und FM. vom 
25. Sept. 1894 (MVBl. 207) und vom 4. Dez. 
1896 (MBl. 1897, 20) festgestellten Gebühren- 
tarif erhoben (8 8). Zurwiderhandlungen gegen 
das Gesetz werden mit Geldstrafe bis zu 
1000 M. oder Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. Fahrlässigkeit reicht aus (RE#t. 25 
S. 241, 251). Daneben ist auf die Einziehung der 
vorschriftsmäßig feilgehaltenen, d. h. der zum 
Verkauf an einer dem Publikum zugänglichen 
zum Verkaufe bestimmten Stelle bereit ge- 
haltenen (R#St. 25, 241) oder in den Verkehr 
gebrachten Waffen zu erkennen (§ 9). Val. 
auch REt. 27, 352. 
Handlungen s. Zwangsmittel III, Ver- 
waltungszwangsverfahren lllund Voll- 
strechung II. 
Handlungsagenten s. Agenten. 
Handlungsbücher s. Handelsbücher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.