Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

792 
HMVBl. 123 — Ziff. 96). Gewerbe, auf die 
die GewO. keine Anwendung findet (s. Ge- 
werbeordnung), können auch nicht hand— 
werksmäßig betrieben werden, z. B. Fischerei, 
Heilkunde. Aur H. können Zwangsinnungen 
(. d.) bilden. Die Vertretung der Interessen des 
Handwerks erfolgt durch die Handwerkskam-= 
mer (s. d.). Die in Handwerksbetrieben beschäf- 
tigten Arbeiter sind gewerbliche Arbeiter (s. Ar- 
beiter), es finden daher auf sie mit Ausnahme 
des Abschn. IV (Fabrikarbeiter) die Bestimmun- 
gen der GewO. Tit. VII Sonntagsruhe (s. d. im 
Gewerbebetriebe), Arbeitsbuch (. d.), Lohn- 
zahlung (s. Lohn), Fortbildungsschulen (s. d.), 
Gewerbegehilfen (s. d.), Gesellen (s. d.), Betriebs- 
beamte (s. d.) Anwendung; nur für das Lehr- 
lingswesen gelten besondere Bestimmungen ((. 
Lehrlinge). Die Führung des Meistertitels im 
Handwerk ist geschützt (s. Meistertitel). Die 
Vorschriften der GewO. über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter (s. d.) und Arbeiterinnen 
(s. d.) finden auf Motorwerkstätten des Hand- 
werkes Anwendung (s. Motorwerkstätten Ih. 
Auch die Beschäftigung von Kindern im Hand- 
werke richtet sich nach den Vorschriften über 
die Beschäftigung von Kindern in gewerb- 
lichen Betrieben (s. Kinder, in gewerblicher 
Beziehung). Die Arbeiterversicherungsgesetze 
enthalten mehrfach besondere Bestimmungen 
für kRleine Gewerbetreibende, die in erster 
Linie für H. Bedeutung haben. H., deren 
jährliches Gesamteinkommen weniger als 
2000 M. beträgt, kann das Recht zur Selbst- 
versicherung (s. d.) eingeräumt werden. Durch 
Ortsstatut Kann bestimmt werden, daß Arbeit- 
geber, in deren Betriebe Dampfkessel oder 
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke 
nicht verwendet und mehr als zwei versiche- 
rungspflichtige Personen nicht beschäftigt wer- 
den, von der Verpflichtung zu Leistungen oder 
Beiträgen zur Krankenversicherung aus eigenen 
Mitteln befreit sind (K8VG. 51 Abs. 2). Der 
Gewerbebetrieb der H. unterliegt der Unfall- 
versicherung (s. d.) im allgemeinen nicht; jedoch 
erstrecht sich die Unfallversicherung auf den 
Gewerbebetrieb der Bauhandwerker (s. d.) und 
anderer bei Bauten beschäftigter H. ([ Bauten, 
Bauliche Anlagen, Baulichkeiten V.), 
Schlosser, Schmiede, Schornsteinfeger, Fenster- 
putzer und Fleischer, auch soweit er handwerks- 
mäßig ist. S. auch GU W. § 30 (GU W. 8 1). 
Im übrigen s. Versicherungspflicht. — 
H. wurden nach dem älteren GewStG. vom 
30. Mai 1820 in der besondern Steuerklasse H 
besteuert. Nach dem GeweStG. vom 24. Juni 
1891 erfolgt ihre Besteuerung nach denselben 
Grundsätzen wie die anderer Arten des Ge— 
werbebetriebs. S. Gewerbesteuer. 
Handwerker (Berüchsichtigung bei öffent- 
lichen Bauten). Nach § 193 Abs. 6 u. 7 der 
Dienstanw. für die Lokhalbaubeamten der 
Staatshochbauverwaltung vom 1. Dez. 1898 — 
ogl. BV.Z= Bl. 1898, 629, erschienen bei Wilhelm 
Ernst und Sohn, Berlin 1898 — sind umfang- 
reichere Ausschreibungen (Verdingungen) von 
Leistungen und Lieferungen zu fiskalischen 
Bauten derart zu zerlegen, daß auch Rleineren 
Gewerbetreibenden und H. die Beteiligung an 
der Bewerbung ermöglicht wird. Zur Bewer- 
  
Handwerker — Handwerkskammern. 
bung dürfen nur solche Gewerbetreibende 
(Handwerker) zugelassen werden, welche die 
Ausführung der Arbeiten selbst übernehmen 
(s. auch Verdingung). 
Handwerkerarbeiten s. Gefangenen- 
beschäftigung. 
andwerkergenossenschaften s. Genossen- 
schaften (Erwerbs= und WMirtschafts-) V, 
Handelskammern IV. 
Handwerkerinnungen s. Handwerks- 
kammern lIII. 
Handwerkervereinigungen sind neben den 
Gewerbevereinen (s. d.) Vereinigungen, die 
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus 
Handwerkern (s. d.) bestehen. Sie sind Wahl- 
körper für die Handwerkskammern (s. d.), 
wenn sie die Förderung der gewerblichen 
Interessen des Handwerks verfolgen und 
ihren Sitz im Bezirke der Handwerkskam- 
mer haben (GewO. 8§ 103a). Sie sind wahl- 
berechtigt ohne Rüchksicht auf ihre Leistungen; 
jedoch wird eine Vereinigung, um als wahl- 
berechtigt zur Handwerkskammer anerkannt 
werden zu können, eine auf die Dauer be- 
rechnete Organisation haben müssen, die be- 
stimmt ist, irgend einem gewerblichen Interesse 
des Handwerks zu dienen (AusfAnw. z. GewO. 
vom 1. Mai 1904 — HUll. 123 — Ziff. 118 
Abs. 2, 3). 
Handwerkerwaren sind Waren, die von 
Handwerkern angefertigt sind. Nach Gewd. 
§ 3 findet eine Beschränkung der Handwerker 
(s. d.) auf den Verkauf S * Waren 
nicht statt. Der Verkauf der H., welche nicht 
zu den Wochenmarktsartikeln (s. d.) gehören, 
kann, wo dies bisher ortsüblich war, den 
einheimischen Verkäufern weiter vorbehalten 
werden, ohne daß auswärtige Verkäufer 
derselben Waren auf dem Wochenmarkte (C. 
MAarktverkehr) zugelassen werden. Hier- 
über beschließt auf Antrag des Gemeinde- 
vorstandes der BezA. (GewO. § 64 Abs. 2; 
Z6. 88 128, 160). 
Handwerkskammern. I. Aufgaben. H. 
sind Zwangsorganisationen für die Vertre- 
tung und Selbstverwaltung des Handwerks 
(s. Handwerker). Die H. soll in allen wich- 
tigen, die Gesamtinteressen des Handwerks 
oder die Interessen einzelner Zweige desselben 
berührenden Angelegenheiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung 
der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus- 
bildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und 
Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu er- 
richten und zu unterstützen (GewO. S 103e 
Abs. 2 u. 3). Besondere Aufgaben der H. sind 
nach GewO. 8 103e Abs. 1: 1. die Regelung des 
Lehrlingswesens. Hier kommt in Betracht der 
Erlaß näherer Bestimmungen über Form und 
Inhalt der Lehrverträge (s. Lehrvertrag), die 
Festsetzung der Zahl der Lehrlinge und der 
Dauer der Lehrzeit, sowie die Entbindung von 
der Innehaltung der Lehrzeit in Einzelfällen 
(s. Lehrlinge); Aormalvorschriften für die 
Regelung des bebrlingswesen- sind durch Erl. 
vom 4. Wai 1901 (HM Bl. 67) mitgeteilt. Die 
Vorschriften bedürfen der Genehmigung des 
HM. (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — 
MIl. 123 — Ziff. 119); 2. die Uberwachung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.