Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hanf — Hauptlandstraßen. 
kammergesetz § 3 verpflichtet, Beiträge zur 
Handelskammer zu entrichten. Haben diese 
Handwerker zwei getrennte Betriebe, ein 
Handelsgewerbe und einen Handwerksbetrieb, 
so Kkönnen sie nur für das Handelsgewerbe 
zu Beiträgen für die Handelskammer heran- 
gezogen werden. Ist der Betrieb ein ge- 
mischter Betrieb, so ist der ganze Betrieb zur 
Handelskammer beitragspflichtig, da eine 
Freistellung des handwerksmäßigen Teils 
nicht zulässig ist (Erl. vom 6. März und 
12. Juni 1902 — HSM. Bl. 28, 104). Die H. 
sollen einjährige, höchstens zweijährige Veran- 
lagungsperioden wählen (Erl. vom 31. Jan. 
1905 — SMVBl. 35). Die H. khönnen für die 
Benutzung der von ihnen getroffenen Einrich- 
tungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnach- 
weise u. dgl., Gebühren erheben (Gewd. 
§ 103 n Abs. 1, § 88 Abs. 3). Beiträge und 
Gebühren werden wie Gemeindeabgaben bei- 
etrieben (GewO. 8 89 Abs. 3, § 103 n Abs. 1). 
ie Gelder der H. sind wie Mündelgelder (l. d.) 
anzulegen und von allen ihren Zwecken frem- 
den Vereinnahmungen und Ausgaben zu ver- 
wahren (GewO. 8 10 n Abs. 1, § 89 Die 
H. bedarf zu denselben Rechtsgeschäften wie 
die Innungen (s. Freie Innungen VII) der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gewd. 
§ 10 n Abs. 1). Der Haushaltsplan bedarf 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gew. 
8 103n Abs. 3). 
VII. Stellung der H. nach außen, Be- 
fugnisse. Die H. können unter ihrem Namen 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
gehen, vor Gericht Klagen und verklagt werden. 
Für ihre VBerbindlichkeiten haftet den Gläu- 
bigern nur ihr Vermögen (Gew O. §§ 86, 103 n 
Abs. 1). Die Behörden sind innerhalb ihrer 
Zuständigbeit verpflichtet, den H. und ihren 
rganen Rechtshilfe (s. d.) zu leisten; die gleiche 
Verpflichtung haben die Organe der H. unterein- 
ander (GewO. 8§ 103p). Die Innungen und 
Innungsausschüsse (s. d.) haben den von der H. 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen An- 
ordnungen Folge zu leisten. Soweit die Be- 
stimmungen des Statuts der Innungen und 
der Innungoausschüsse oder die von der In- 
nungsversammlung zur näheren Regelung des 
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften mit 
den Anordnungen, welche von der H. in Aus- 
übung ihrer gesetzlichen Befugnisse getroffen 
werden, in Widerspruch treten, sind sie unver- 
bindlich. Den Handwerkern darf durch die 
H. die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, die mit den Aufgaben der H. 
in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt 
werden (GewO. § 103 n Abs. 1; § 88 Adbf. 1). 
Die H. ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen 
die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit er- 
lassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
20 M. zu bedrohen. Die Festsetzung dieser 
Geldstrafen, die Ordnungsstrafen sind, in die 
Staatskasse fließen und bei Kap. 29 Tit. 7 
des Etats zu verrechnen sind (AusfAnw. z. 
GewO. Ziff. 122), erfolgt auf Antrag des Vor- 
standes oder eines Beauftragten (. d.) der H. 
von der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.). 
Gegen die Festsetzung steht dem Verurteilten 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
  
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unmittelbar vorgesetzte Aufssichtsbehörde zu. 
Diese entscheidet endgültig (GewO. § 103 M 
Abs. 2). Die nicht einziehbaren Kosten der 
Beitreibung fallen der Staatskasse zur Last 
(Erl. vom 21. Nov. 1905 — HMIl. 327). Der 
Vorstand der H. hat Bhein Ordnungsstrafrecht. 
Die H. kann aufgelöst werden (GewO. 8 1030 
Abs. 3). 
Hanf s. Flachs= und Hanfrösten. 
Hannoversche Klosterfonds s. Kloster- 
fonds (Klosterkammern). 
Hannoversche Landeskreditanstalt s. Lan- 
deskreditanstalt in Hannover. 
Hasenhaarschneidereien sind Zubereitungs- 
anstalten für Tierhaare (s. d.) und als solche 
nach GewO. § 16 genehmigungspflichtig. Zum 
Schutze der in basenhaarschnelversten, Zuorrei= 
tungsanstalten für Hasen= und Kaninchenfelle 
und Filzhutfabriken beschäftigten Arbeiter 
sollen die Polizeibehörden auf Grund des 
8§ 120 4 GewO. Anordnungen treffen (Ausf- 
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl1. 
123 — Ziff. 202g). Die Beschäftigung von 
Kindern ist in H., abgesehen vom Austragen 
von Waren und sonstigen Botengängen, ver- 
boten (Kinderschutz G. 8§ 4). 
Hauberge, eine bestimmte Art gemeinschaft- 
licher Holzungen im Westerwalde und im 
Siegenschen, für welche verschiedene Haubergs- 
ordnungen gelten, s. Staatsaufsicht über 
die Forsten der Gemeinden ufw. 
Hauptbahnen (Haupteisenbahnen) s. Eisen- 
bahnen (Allgemeines) I. 
Hauptbuchhalterei des Finanzministeri- 
ums ist ein bei letzterem durch Instr. vom 
15. Dez. 1858 eingerichtetes Rechnungsbureau, 
welches dazu dient, dem FMl. schnell und 
in Rkürzeren Zwischenräumen Kenntnis von 
den Ergebnissen der Staatskassenverwal- 
tung zu verschaffen. Zu diesem Zweck haben 
ihr sämtliche General-, Provinzial-(Bezirks-) 
und Spezialkassen, welche über Staatsein- 
nahmen und ausgaben auf Grund eines 
vom JFM. mitvollzogenen Etats Rechnung 
zu legen haben, allmonatlich unmittelbar einen 
mit den Kassenbüchern übereinstimmenden 
Abschluß einzureichen, in dem alle im ab- 
gelaufenen Monat wirtklich vorgekommenen 
Einnahmen und Ausgaben, die verbliebenen 
Einnahme= und Ausgabereste, Vorschüsse und 
Kassenbestände nachzuweisen sind. Außerdem 
ist für die Zeit vom 1. April bis zum defini- 
tiven Jahresabschlusse ein besonderer Abschluß 
von denjenigen Einnahmen und Ausgaben ein- 
zureichen, welche dem verwichenen Jahre an- 
gehören und für dieses zur Verrechnung ge- 
langen; dieser letztere Abschluß ist indes nicht 
einzureichen von solchen Kassen, die einen fest- 
stehenden Zuschuß aus Staatskassen beziehen 
oder ihre eigenen Einnahmen zur eigenen Ver- 
wendung behalten, und bei den General= und 
Provinzialkassen ist er auf solche Einnahmen 
und Ausgaben beschränkt, welche nicht schon 
in anderen Etats enthalten und nur summa- 
risch in den Etat der General= bzw. Provinztial- 
kasse übernommen sind. 
Hauptgestüte s. Gestütwesen. 
Hauptlandstraßen s. Landstraßen.
	        
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