Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

796 Hauptlehranstalt für Zoll= und Steuerbeamte — Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
Hauptlehranstalt für Zoll= und Steuer- 
beamte s. Lehranstalten für Zoll= und 
Steuerbeamte. 
Hauptnivellements. Zur sachgemäßen Durch- 
führung des M##ellements der Ströme, Kanäle 
Usw. und zur zweckentsprechenden wissenschaft- 
lichen Bearbeitung der Wasserstandsbeobach- 
tungen, die vorher auf Kosten der Allgemeinen 
Bauverwaltung durch die Kgl. Landesauf- 
nahme und durch Beamte des Kgl. Geodäti- 
schen Instituts ausgeführt wurden, ist seit 
dem 1. April 1891 bei der Wasserbauabteilung 
im Mdö. ein besonderer Beamter angestellt, 
der seit dem 1. April 1893 nach Schaffung der 
erforderlichen Assistentenstellen dem „Bureau 
für die H. und Wasserstandsbeobachtungen“ 
im M dö . vorsteht ((. Bauverwaltung . 
Hauptritterschaftödirekttion gleichbedeutend 
mit enerallandschaftsdirektion, s. Land- 
schaften. 
Hauptstempelmagazin s. Steuerbehörden 
der indirekten Steuerverwaltung II. 
Hauptsteuer= und Hauptzollämter sind die 
Bezirksbehörden der indirekten Steuerverwal- 
tung. S. Steuerbehörden der indirekten 
Steuerverwaltung I, 3. 
Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
I. Geschichte. Die Verwaltung des preuß. 
Staatsschuldenwesens erfolgte nach der V. vom 
27. Okt. 1810 (GS. 3), betr. die veränderte 
Verfassung aller obersten Staatsbehörden, durch 
das JM., dann nach der KabO. vom 3. Nov. 
1817 (GS. 289) durch das neu errichtete „Mi- 
nisterium des Schatzes und für das Staats- 
kreditwesen". Durch Ziff. VIII ff. der V. wegen 
der künftigen Behandlung des Fe 
Staatsschuldenwesens, vom 17. JTan. 1820(GS.9) 
wurde aber die H. d. S. als eine „von den 
übrigen Staats= und Finanzverwaltungen 
ganz abgesonderte“, nur dem König und den 
hkünftigen Reichsständen, bis zu deren Zu- 
sammenberufung aber dem Staatsrat verant- 
wortliche Behörde errichtet. Bei dem Berschluß 
und der Aufbewahrung der eingelösten Staats- 
schulddokumente sollte bis zum Zusammentritt 
der Reichsstände an deren Stelle eine Depu- 
tation des Berliner Magistrats mitwirken. 
Als dann (V. vom 3. Febr. 1847 — GS. 34) 
der vereinigte Landtag gebildet wurde, wurde 
gleichzeitig durch eine besondere V. vom 
3. Febr. 1847 (GS. 43) eine ständische Depu- 
tation für das Staatsschuldenwesen zur Miit- 
wirkung bei Verzinsung und Tilgung der 
Staatsschulden eingesetzt. 
II. Die jetzt geltende Organisation 
wurde nach Erlaß der Vll. durch das G., betr. 
die Verwaltung des Staatsschulden- 
wesens und Bildung einer Staatsschul- 
denkommission, vom 24. Febr. 1850 
(6. 57) geschaffen. 
A. Stellung und Verantwortlichkeit. 
Die H. d. S ist danach bzw. nach den Gesetzen 
über das Staatsschuldbuch eine „von der all- 
gemeinen Finanzverwaltung abgesonderte 
selbständige Behörde“ und unbedingt verant- 
wortlich für a) An= und Ausfertigung und 
Ausreichung der Staatsschuldverschreibungen 
und Zinsscheine; b) Feststellung noch nicht 
anerkannter oder noch illiquider Provinzial- 
  
staatsschulden; c) regelmäßige Verzinsung der 
ihr überwiesenen Staatsschulden und gesetz- 
mäßige Verwendung der der Staatsschulden- 
tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds; 
d) Löschung, Kassation und Aufbewahrung 
der eingelösten und der behufs Eintragung 
im Staatsschuldbuch eingereichten Staats- 
schuldendokumente bis zu deren Vernichtung; 
e) dafür, daß die im Staatsschuldbuch einge- 
tragenen Forderungen und die noch umlaufen- 
den Schuldverschreibungen den gesetzlichen 
Betrag der konsolidierten Anleihe nicht über- 
schreiten. Soweit es mit dieser unbedingten 
Verantwortlichkeit vereinbar ist, ist die H. d. 
S. dagegen der oberen Leitung des FMM. 
untergeordnet (G. vom 24. Febr. 1850 §§ 1, 6; 
G., betr. Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 
1883 §F 23). 
B. Zusammensetzung und Obliegen- 
heiten. Die H. d. S. besteht aus einem Di- 
rektor mit dem Titel Präsident, der nicht 
zugleich Minister sein darf, und mindestens 
drei, gegenwärtig sechs teils haupt-, teils 
nebenamtlich fungierenden Mitgliedern, die 
mit den vortragenden Räten des FM. ran- 
gleren. Präsident und Mitglieder werden vom 
önige ernannt und leisten vor dem O# #. 
einen besondern Eid auf die besondern Pflich- 
ten ihres Amtes nach gesetzlich bestimmter 
Formel (G. vom 1850 8§§ 2, 9; Abänderungs- 
gesetz vom 13. Febr. 1884 — GS. 64 — und 
vom 29. Jan. 1879 — GS. 10). Die Ver- 
fassung ist kollegialisch: der Präsident hat nur 
bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende 
Stimme und die Leitung des Ganzen sowie 
Disziplin und Anstellung der der H. d. S. 
nachgeordneten Beamten (G. von 1850 8 3). 
Die Obliegenheiten der H. d. S. bestehen 
in a) Verwaltung der ihr durch Gesetz über- 
wiesenen Staatsschulden und der zu diesen. 
Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs- 
und Betriebs= und aller sonstigen ihr über- 
wiesenen Fonds; b) An= und Ausfertigung 
sowie Ausreichung und Wiedereinziehung der 
Staatsschuldendokumente und Kassenanwei- 
sungen nach Maßgabe der Gesetze; c) Ein- 
registrierung der Staatsgarantien; d) Er- 
mittlung und Verfolgung der Fälschung oder 
Aachahmung aller als Geldzeichen umlaufen- 
den, gesetzlich von öffentlichen Kassen statt 
baren Geldes anzunehmenden Papiere; e) Füh- 
rung des Staatsschuldbuchs (s. Staatsschuld- 
buch) [G. von 1850 § 51. Die erforderlichen 
Geldmittel werden durch den Etat bestimmt 
und sind der H. d. S. vom FM. zur Ver- 
fügung zu stellen (G. von 1850 8§§ 7, 8). 
Nachgeordnete Behörden. Der H. 
d. S. sind nachgeordnet die Kontrolle der 
Staatspapiere, die Staatsschuldentil- 
gungskasse und das Staatsschuldbuch- 
bureau. Die Kontrolle bearbeitet unter Leitung 
und nach Anweisung der H. d. S. die Ge- 
schäfte, welche sich auf Herstellung, Ausferti- 
gung und Ausreichung der Staatsschuldur- 
kunden und Zinsscheine, die Kontrolle des 
Umlaufs, die Aufbewahrung und Vernichtung 
eingelöster Schuldverschreibungen beziehen; sie 
besteht nur aus mittleren Beamten. Die 
Staatsschuldentilgungskasse besorgt die Kassen-
	        
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