Hebammen und
alle Schäden, welche einem Schiff oder der
Ladung desselben oder beiden zum Zwecke
der Errettung beider aus einer gemeinsamen
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Ge-
heiß vorsätzlich zugesügt werden, sowie auch
die durch solche Maßregeln ferner verursachten
Schäden, ingleichen die Kosten, die zu dem-
selben Zweck aufgewendet werden. Sie wird
von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaft-
lich getragen (PGB. 8 700; Binnenschiffahrts-
gesetz § 78 Abs. 1, 2). Alle übrigen durch
einen Unfall verursachten Schäden und Kosten
sind besondere H. und werden von dem Eigen= (5
tümer des Schiffes und der Ladung, von sedem
für sich allein, getragen (SGO B. § 701; Binnen-
schiffahrtsgesetz § 78 Abs. 30. Die Feststellung
und Verteilung der Schäden (Dispache) er-
folgt an dem Ort, wo die Reise endet. Der
Schiffer ist verpflichtet, die Dispache ohne
Verzug aufzumachen. Bei Seeschiffen erfolgt
sie durch Dispacheure (s. d.), bei Binnenschiffen
muß der Schiffer sie selbst aufstellen. Doch ist
er berechtigt und auf Verlangen eines Be-
teiligten verpflichtet, die Aufstellung einem
Dispacheur zu übertragen. Im übrigen sind
für die Rechtsverhältnisse der H. die Vor-
schriften des HSOB. 88 700—733 und des
Binnenschiffahrtsgesetzes 88 78—91 maßgebend.
Hebammen und Hebammenwesen. Die
Tätigkeit der Hebamme bildet einen Teil der
Ausübung der Heilkunde; infolgedessen findet
die Gew O. auf sie nur insoweit Anwendung,
als sie ausdrüchliche Bestimmungen darüber
enthält (GewO. § 6). Dies ist nur der Fall
im § 30 Abs. 3 das., wonach Hebammen eines
Prüfungszeugnisses der nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde bedürfen. Da-
mit ist die Bestimmung über die Vorbedin-
gungen für Erteilung des Prüfungszeugnisses,
über Art und Umfang der Prüfungen sowie
die sonstige Regelung des Hebammenwesens
der Landesgesetzgebung überlassen (OV. 3,
265; 11, 302 und 17, 365). Für Preußen ist
diese Regelung erfolgt durch die Allg Bf. vom
6. Aug. 1883, betr. das Hebammenwesen (MBl.
211), ergänzt durch Erl. vom 16. Mai 1884
(Ml. 124) und abgeändert durch Erl. vom
24. Febr. 1900, betr. Vereidigung (MWl. 100).
Danach steht die gewerbliche Ausübung der
geburtshilflichen Tätigkeit durch Frauen inner-
halb des preuß. Staats nur den Hebammen
zu, welche ein Prüfungszeugnis einer preuß.
Behörde erhalten haben, unbeschadet der für
Grenzbezirke durch Staatsverträge getroffenen
anderweiten Festsetzungen. Die Zulassung zur
Prüfung setzt voraus die Absolvierung eines
vollständigen, in der Regel mindestens sechs-
monatlichen Kursus an einer preuß. Hebammen-
lehranstalt; die Prüfung erfolgt unter Vorsitz
des Regierungs= und Miedizinalrats nach Maß=
abe der §§ 82—85 des Regl. vom 1. Dez. 1825
v. Kamptz, 1826, 195). Anträge auf Zulas-
sung zu dem Hebammenlehrkursus sind für
die staatlichen Lehranstalten an den Regie-
rungspräsidenten, für die provinziellen und
Rkommunalständischen Anstalten an die in ihren
Reglements bezeichneten Stellen zu richten.
Vorzugsweise aufgenommen werden Schüle-
rinnen, welche von Gemeinden, Ortsarmen-
Hebammenwesen.
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verbänden oder Hebammenbezirken vorgeschla-
gen sind. Voraussetzung zur Aufnahme ist in
jedem Falle Rörperliche und geistige Befähi-
gung, insbesondere Kenntnis des Lesens und
Schreibens, ferner Zuverlässigkeit und un-
bescholtener Ruf, insbesondere dürfen die Be-
werberinnen nicht außerehelich geboren haben,
endlich ein Alter zwischen 20 und 30 Jahren.
(In den beiden letzten Fällen ist indes Dis-
pensation zulässig — Erl. vom 16. Mai 1884;
s. o.) Die körperliche und geistige Befähigung
ist durch Attest des Kreisarztes nachzuweisen
ienstanw. für die Kreisärzte vom 23. März 1901
— MMB#l. 2 — § 60), die übrigen Erfor-
dernisse durch Bescheinigung der Ortspolizei-
behörde, das Alter durch Geburtsschein. Schüle-
rinnen, welche kostenfreie Ausbildung im In-
stitut genossen haben, sind bei Vermeidung
der Erstattung der Rosten verpflichtet, eine
ihnen vom Regierungspräsidenten angewiesene
Stelle als Bezirkshebamme mindestens drei
Jahre lang zu verwalten. Aach bestandener
Prüfung erfolgt die Aushändigung des
Prüfungszeugnisses — wegen der Stempel-
pflicht s. TSt. 77 zum LStG. und Erl. vom
12. Juni 1902 (M Ml. 211) — unter gleich-
zeitiger Vereidigung der Hebamme nach der
im Hebammenlehrbuch vorgesehenen Eides-
norm durch den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission (Erl. vom 24. Febr. 1900 s. o.). Die
besonderen Berufspflichten der Hebammen s.
in §§ 5, 6 Allg Bf. vom 6. Aug. 1883; danach
hat u. a. jede Hebamme bei Beginn ihres Ge-
werbes sich beim Kreisarzt persönlich zu melden,
bei Ausübung ihres Gewerbes die Vorschriften
des Hebammenlehrbuchs — Ausgabe 1904 im
Verlage von Jul. Springer, Berlin; s. Erl.
vom 30. Sept. 1904 (MMIBl. 350) — zu be-
achten und sich alle drei Jahre einer Nach-
prüfung vor dem Kreisarzt zu unterziehen,
der auch die medizinalpolizeiliche Aufsicht über
ihre Berufstätigkeit führt; s. Dienstanweisung
für die Kreisärzte §§ 57 ff. In verschiedenen
Provinzen, z. B. in Ostpreußen, Hannover,
Westfalen, Sachsen, Schlesien, Rheinprovinz,
finden alljährlich an den Hebammenlehranstal-
ten unentgeltliche Wiederholungskurse für
Hebammen statt, um diese in ihren Kennt-
nissen zu befestigen und über den Stand der
geburtshilflichen Praxis auf dem laufenden
zu erhalten. Die Wahrung des Berufs-
eheimnisses liegt den Hebammen in gleicher
Wese ob, wie den Arzten (St B. § 300), auch
haben sie zu diesem Zweck dieselben Rechte
bezüglich Ablehnung des gerichtlichen Zeug-
nisses und Sachverständigengutachtens wie
jene; s. die betreffenden Vorschriften unter
Arzte IV. Die Vergütung für die Hilfsleistun-
gen der Hebammen unterliegt der freien Ver-
einbarung; für Bezirkshebammen gelten
die von den Regierungspräsidenten festgestell-
ten Taxen; s. Erl. vom 2. Juni 1870 —
AM#l.# 186; vom 11. Okt. 1871 — MBl. 305;
vom 6. Aug. 1883 ls. o.]; auch für Schleswig-
Holstein G. vom 23. April 1875 — GS. 201.
Die Gebührenforderungen der Hebammen ver-
jähren in zwei Fahren (BE. § 196 Ziff. 14);
sie genießen ein Vorrecht im Konkurse des
Schuldners (KO. vom 17. Mai 1898 § 61 Ziff. 4);
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