Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Hechelräume. In H., d. h. in Räumen, in denen 
Maschinen zum Offnen, Lockern, Zerkleinern, 
Entstäuben, Anfetten oder AMengen von rohen 
oder abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren 
(s. d.), von Abfällen oder Lumpen im Betriebe 
sind, sowie in Räumen, in denen Tierhaare 
durch Handarbeit entstäubt oder gelockert 
(gefecht) werden, darf jugendlichen Arbeitern 
(s. d. V während des Betriebes eine Beschäfti- 
gung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht 
gestattet werden. Die Karden (Krempel) für 
Wolle und Baumwolle fallen nicht unter 
diese Bestimmung (RBek. vom 27. Febr. 1903 
— ARl. 39). Wegen der Lumpensortier- 
anstalten s. AusfAUnw. z. Gew O. vom 1. Mai 
1904 (HOMIBl. 123) Ziff. 202. In diesen ist die 
Beschäftigung von Kindern verboten (Kinder- 
schutz G. . 12, Anl. zu § 4). 
Hechen müssen nach den übereinstimmenden 
Vorschriften vieler Provinzialgesetze (vgl. Ger- 
mershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 532 
Anm. 45) den öffentlichen Wegen auf bestimmte 
Maße fern gehalten werden. S. auch Baum- 
pflanzungen. 
Heerespflichtige (unsichere) s. Unsichere 
Heerespflichtige. 
Heeresverfassung. I. Die Verfassung des 
deutschen Heeres beruht auf den Art. 57—67 
BRV., Abschn. XlI über das Reichsbriegswesen 
(Art. 59 in der Fassung des Art. I des G. vom 
15. April 1905 — REG l. 249), sowie dem einen 
Teil der RV. bildenden Bündnisvertrag mit 
Bayern vom 23. Nov. 1870 (BEl. 1871, 9) 
III, § 5 und der Militärkonvention mit Würt- 
temberg vom 21./25. Aov. 1870 (BEl. 658; 
die Einteilung des Heeres auf dem Wehr- 
vom 9. Nov. 1867, dem MMil GS. vom 
gese 
2. 1874 und den dieselben ergänzenden 
unter Wehrpflicht II aufgeführten Gesetzen; 
die Friedenspräsenzstärke des Heeres ur- 
Hrünglich auf Art. 60 RV., gegenwärtig auf 
dem G. vom 15. April 1905 (REBl. 247); die 
innere Einrichtung des Heeres auf den vor- 
bezeichneten Gesetzen, den vom Kaiser erlassenen 
Verordnungen und dem Reichshaushaltsetat. 
II. Die gesamte Landmacht des Reiches bildet 
ein einheitliches Heer, insofern — vorbehalt- 
lich der Abweichungen auf Grund des Bünd- 
nisvertrages mit Bayern (s. unter I) — das- 
selbe in Krieg und Frieden unter dem Befehl 
des Kaisers steht (RV. Art. 63 Abs. 1), die 
Regimenter fortlaufende Mummern führen, für 
die Bekleidung die Grundfarben und der 
Schnitt der preuß. Armee maßgebend sind 
(Art. 63 Abs. 2), die gesamte preuß. Militär- 
gesetzgebung mit den zu ihrer Ausführung, 
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regle- 
ments, Instruktionen und Reskripten, jedoch 
mit Ausschluß der Miilitärkirchenordnung, 
soweit erstere nicht durch die spätere Reichs- 
gesetzgebung geregelt ist (Bundesverfassung 
Art. 61; Wehrgesetz vom 9. Aov. 1867; RMil. 
vom 2. Wai 1874), im Beiche eingeführt 
ist (RV. Art. 61), behufs Erhaltung der un- 
entbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung 
aller Truppenteile des deutschen Heeres die 
für die preuß. Armee ergehenden Anord- 
nungen maßgebend sind (Art. 63 Abs. 5), dem 
  
  
  
Hechelräume — Heeresverfassung. 
Kaiser das Recht der Inspektion aller Kon- 
tingente des Reiches, ferner die Bestimmung 
des Präsenzstandes, der Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, die 
Organisation der Landwehr, die Ersatzvertei- 
lung (G. vom 26. Akai 1893 — MRCl. 185), 
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die 
Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden Teiles des 
Reichsheeres anzuordnen, und das Riecht, 
Festungen innerhalb des Bundesgebietes an- 
zulegen, zusteht (Art. 63 Abs. 3 u. 4, Art. 65), 
ferner alle deutschen Truppenteile verpflichtet 
sind, den Befehlen des Kaisers Folge zu leisten 
(s. Fahneneid) (Art. 641, endlich auch der 
Etat des Reichsheeres ein einheitlicher ist 
(Art. 67). Innerhalb dieses Rahmens steht der 
Befehl über den von jedem Bundesstaat zu 
stellenden Anteil an dem Reichsheer (dem Kon- 
tingent) (RV. Art. 60) und die Verwaltung 
desselben, insbesondere auch das Recht der 
Ernennung der Offiziere, vorbehaltlich der 
dem Kaiser zustehenden Ernennung der Hoöchst- 
kommandierenden und Festungskommandan- 
ten, sowie der Zustimmung zur Ernennung 
von Generalen und der Verwendung von 
Offizieren im Reichsdienst, den Kontingents- 
herren zu, soweit nicht durch Militärkon- 
ventionen ein anderes bestimmt ist (Art. 66 u. 
64 Abs. 2 u. 3). Solche Konventionen sind 
mit allen deutschen Staaten außer Bayern 
abgeschlossen, und es bestehen gegenwärtig, da 
in Elsaß-Lothringen der Kaiser zugleich Kon- 
tingentsherr ist, neben Preußen und Bayern 
nur noch in Sachsen und Württemberg be- 
sondere Heeresverwaltungen (s. das Aähere 
unter Militärkonventionen). 
III. Die Einteilung (Organisation) des 
Reichsheeres beruht auf dem RMil G. vom 
2. Mai 1874 und den dasselbe abändernden 
und ergänzenden G. vom 11. Arz 1887 und 
25. Akärz 1899 (Röl. 117 bzw. 215). Da- 
nach besteht das deutsche Heer (G. vom 
25. März 1899 Art. I § 3) im Frieden aus 
23 Armeekops (17 Preußen, 3 Bayern, 
2 Sachsen, 1 Württemberg) unter komman- 
dierenden Generalen (RMil GS. 8 4); je drei 
bis vier Armeekorps sind zu einer Armee- 
inspektion vereinigt (RMil G. § 3 letzter Ab- 
satz). Das Armeekorps setzt sich zusammen 
aus zwei bis drei Divisionen mit den erfor- 
derlichen Fußartillerie-, Pionier= und Train- 
formationen unter einem Generalleutnant; die 
Division unter Zuteilung der nötigen Feld- 
artillerieformationen aus zwei oder drei Bri- 
gaden der Infanterie oder Kavallerie unter 
einem Generalmajor; die Brigaden aus zwei 
oder drei Regimentern (Infanterie, Kavallerie, 
Artillerie). Den höheren Truppenkommandos 
sind die zur Befehlsführung erforderlichen 
Stäbe beigegeben (G. vom 25. März 1899 
Art. 1 § 3; AMil . 8 4 Abs. 3). Die auf die 
Formation der Regimenter bezüglichen Be- 
stimmungen des § 2 Miilo#. sind durch § 3 
des G. vom 11. AMärz 1887 aufgehoben, so daß 
hierüber die Bestimmung dem KZaiser unter 
Berückhsichtigung des Etats zufällt. In der 
Begel besteht ein Infanterieregiment aus drei 
Bataillonen mit je vier Kompagnien, ein
	        
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