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Hechelräume. In H., d. h. in Räumen, in denen
Maschinen zum Offnen, Lockern, Zerkleinern,
Entstäuben, Anfetten oder AMengen von rohen
oder abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren
(s. d.), von Abfällen oder Lumpen im Betriebe
sind, sowie in Räumen, in denen Tierhaare
durch Handarbeit entstäubt oder gelockert
(gefecht) werden, darf jugendlichen Arbeitern
(s. d. V während des Betriebes eine Beschäfti-
gung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden. Die Karden (Krempel) für
Wolle und Baumwolle fallen nicht unter
diese Bestimmung (RBek. vom 27. Febr. 1903
— ARl. 39). Wegen der Lumpensortier-
anstalten s. AusfAUnw. z. Gew O. vom 1. Mai
1904 (HOMIBl. 123) Ziff. 202. In diesen ist die
Beschäftigung von Kindern verboten (Kinder-
schutz G. . 12, Anl. zu § 4).
Hechen müssen nach den übereinstimmenden
Vorschriften vieler Provinzialgesetze (vgl. Ger-
mershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 532
Anm. 45) den öffentlichen Wegen auf bestimmte
Maße fern gehalten werden. S. auch Baum-
pflanzungen.
Heerespflichtige (unsichere) s. Unsichere
Heerespflichtige.
Heeresverfassung. I. Die Verfassung des
deutschen Heeres beruht auf den Art. 57—67
BRV., Abschn. XlI über das Reichsbriegswesen
(Art. 59 in der Fassung des Art. I des G. vom
15. April 1905 — REG l. 249), sowie dem einen
Teil der RV. bildenden Bündnisvertrag mit
Bayern vom 23. Nov. 1870 (BEl. 1871, 9)
III, § 5 und der Militärkonvention mit Würt-
temberg vom 21./25. Aov. 1870 (BEl. 658;
die Einteilung des Heeres auf dem Wehr-
vom 9. Nov. 1867, dem MMil GS. vom
gese
2. 1874 und den dieselben ergänzenden
unter Wehrpflicht II aufgeführten Gesetzen;
die Friedenspräsenzstärke des Heeres ur-
Hrünglich auf Art. 60 RV., gegenwärtig auf
dem G. vom 15. April 1905 (REBl. 247); die
innere Einrichtung des Heeres auf den vor-
bezeichneten Gesetzen, den vom Kaiser erlassenen
Verordnungen und dem Reichshaushaltsetat.
II. Die gesamte Landmacht des Reiches bildet
ein einheitliches Heer, insofern — vorbehalt-
lich der Abweichungen auf Grund des Bünd-
nisvertrages mit Bayern (s. unter I) — das-
selbe in Krieg und Frieden unter dem Befehl
des Kaisers steht (RV. Art. 63 Abs. 1), die
Regimenter fortlaufende Mummern führen, für
die Bekleidung die Grundfarben und der
Schnitt der preuß. Armee maßgebend sind
(Art. 63 Abs. 2), die gesamte preuß. Militär-
gesetzgebung mit den zu ihrer Ausführung,
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regle-
ments, Instruktionen und Reskripten, jedoch
mit Ausschluß der Miilitärkirchenordnung,
soweit erstere nicht durch die spätere Reichs-
gesetzgebung geregelt ist (Bundesverfassung
Art. 61; Wehrgesetz vom 9. Aov. 1867; RMil.
vom 2. Wai 1874), im Beiche eingeführt
ist (RV. Art. 61), behufs Erhaltung der un-
entbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung
aller Truppenteile des deutschen Heeres die
für die preuß. Armee ergehenden Anord-
nungen maßgebend sind (Art. 63 Abs. 5), dem
Hechelräume — Heeresverfassung.
Kaiser das Recht der Inspektion aller Kon-
tingente des Reiches, ferner die Bestimmung
des Präsenzstandes, der Gliederung und Ein-
teilung der Kontingente des Reichsheeres, die
Organisation der Landwehr, die Ersatzvertei-
lung (G. vom 26. Akai 1893 — MRCl. 185),
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die
Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Teiles des
Reichsheeres anzuordnen, und das Riecht,
Festungen innerhalb des Bundesgebietes an-
zulegen, zusteht (Art. 63 Abs. 3 u. 4, Art. 65),
ferner alle deutschen Truppenteile verpflichtet
sind, den Befehlen des Kaisers Folge zu leisten
(s. Fahneneid) (Art. 641, endlich auch der
Etat des Reichsheeres ein einheitlicher ist
(Art. 67). Innerhalb dieses Rahmens steht der
Befehl über den von jedem Bundesstaat zu
stellenden Anteil an dem Reichsheer (dem Kon-
tingent) (RV. Art. 60) und die Verwaltung
desselben, insbesondere auch das Recht der
Ernennung der Offiziere, vorbehaltlich der
dem Kaiser zustehenden Ernennung der Hoöchst-
kommandierenden und Festungskommandan-
ten, sowie der Zustimmung zur Ernennung
von Generalen und der Verwendung von
Offizieren im Reichsdienst, den Kontingents-
herren zu, soweit nicht durch Militärkon-
ventionen ein anderes bestimmt ist (Art. 66 u.
64 Abs. 2 u. 3). Solche Konventionen sind
mit allen deutschen Staaten außer Bayern
abgeschlossen, und es bestehen gegenwärtig, da
in Elsaß-Lothringen der Kaiser zugleich Kon-
tingentsherr ist, neben Preußen und Bayern
nur noch in Sachsen und Württemberg be-
sondere Heeresverwaltungen (s. das Aähere
unter Militärkonventionen).
III. Die Einteilung (Organisation) des
Reichsheeres beruht auf dem RMil G. vom
2. Mai 1874 und den dasselbe abändernden
und ergänzenden G. vom 11. Arz 1887 und
25. Akärz 1899 (Röl. 117 bzw. 215). Da-
nach besteht das deutsche Heer (G. vom
25. März 1899 Art. I § 3) im Frieden aus
23 Armeekops (17 Preußen, 3 Bayern,
2 Sachsen, 1 Württemberg) unter komman-
dierenden Generalen (RMil GS. 8 4); je drei
bis vier Armeekorps sind zu einer Armee-
inspektion vereinigt (RMil G. § 3 letzter Ab-
satz). Das Armeekorps setzt sich zusammen
aus zwei bis drei Divisionen mit den erfor-
derlichen Fußartillerie-, Pionier= und Train-
formationen unter einem Generalleutnant; die
Division unter Zuteilung der nötigen Feld-
artillerieformationen aus zwei oder drei Bri-
gaden der Infanterie oder Kavallerie unter
einem Generalmajor; die Brigaden aus zwei
oder drei Regimentern (Infanterie, Kavallerie,
Artillerie). Den höheren Truppenkommandos
sind die zur Befehlsführung erforderlichen
Stäbe beigegeben (G. vom 25. März 1899
Art. 1 § 3; AMil . 8 4 Abs. 3). Die auf die
Formation der Regimenter bezüglichen Be-
stimmungen des § 2 Miilo#. sind durch § 3
des G. vom 11. AMärz 1887 aufgehoben, so daß
hierüber die Bestimmung dem KZaiser unter
Berückhsichtigung des Etats zufällt. In der
Begel besteht ein Infanterieregiment aus drei
Bataillonen mit je vier Kompagnien, ein