Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Heerordnung — Heilanstalten. 
Kavallerieregiment aus fünf Eskadrons, ein 
Artillerieregiment aus zwei bis drei Abteilun- 
gen mit je drei Batterien. Zum Heere gehören 
außerdem die nicht einem bestimmten Armee- 
korps zugewiesenen Verkehrstruppen, ferner 
die nicht in Reih und GElied stehenden Offi- 
ziere, insbesondere die General-, Flügel-= und 
andere persönliche Adjutanten, die Offiziere 
des Kriegsministeriums, des Generalstabes, 
des Ingenieurkorps, des Sanitätskorps, des 
Reichsmilitärgerichts, des Militärerziehungs- 
und Bildungswesens, der verschiedenen In- 
spektionen, sowie der sonstigen für den Betrieb 
und die Verwaltung der Beereseinrichtungen 
eingesetzten Kommandostellen und Behörden, 
sowie das gesamte Heeresverwaltungspersonal. 
Die hiernach im Friedensstande des Heeres 
notwendigen Offizier-, Arzt= und Beamten- 
stellen, sowie der Unteroffiziere, unterliegen 
der Feststellung durch den BReichshaushalts- 
etat (RBAlilG. § 4; G. vom 3. Aug. 1893 — 
REl. 233 — Art. 1 § 1). Die Friedens- 
präsenzstärte des Heeres an Mannschaften, 
Gefreiten und Obergefreiten sowie die Zahl 
der untersten taktischen Einheiten (Bataillone, 
Eskadrons, Batterien usw.) ist gesetzlich fest- 
gelegt (s. Friedenspräsenzstärke). 
IV. Für die Ergänzung des Heeres 
ist das Reich in militärischer Hinsicht in 22 
Armeekorpsbezirke eingeteilt (G. vom 25. März 
1899 — Rö. 215 — Art. 1 § 5). S. auch 
Militärersatzwesen I. 
V. Die Bestimmungen über die Zulassung 
zu den Stellen und Amtern des Heeres, 
sowie über das Aufrücken in die höheren 
Stellen, über die Handhabung der Dis- 
ziplin im Heere, über den Dienstbetrieb 
in demselben, die Kriegsformation, sowie 
die Organisation des Landsturms be- 
stimmt der RKaiser kraft seiner Kommandeo- 
gewalt (VlU. Art. 63; RMil G. 8§8 6—8; s. auch 
Armeebefehle). 
VI. Die Verwaltung der einzelnen Kon- 
tingente des Heeres wird unter Aufsicht des 
Kaisers und der betreffenden Bundesfürsten 
auf Grund des Etats von den verschiedenen 
Kriegsministerien (Preußen, Bayern, Sachsen, 
Württemberg) geführt. Die auf das Reichs- 
kriegswesen bezüglichen Angelegenheiten be- 
sorgt das preuß. Kriegsministerium (s. d. und 
Reichsbehörden, auch Armeebefehle). Alle 
auf die Administration, Verpflegung, Bewaff- 
nung und Ausrüstung für das preuß. Heer 
ergehenden Anordnungen sind den übrigen Kon- 
tingenten durch das preuß. Kriegsministerium 
zur Nachachtung mitzuteilen (RW. Art. 63 Abs. 5). 
Heerordnung, auf Grund AKabO. vom 
22. Nov. 1888 erlassen, ergänzt die Wehrordnung 
von demselben Tage in militärischer Beziehung. 
Sie ist vielfach geändert. Die letzte Ausgabe 
ist 1904 unter Berücksichtigung aller Verände— 
rungen bis April dieses Jahres bei E. S. Mittler 
& Lon in Berlin erschienen. 
Hefebrennereien sind entweder landwirt- 
schaftliche oder gewerbliche Brennereien (I. 
Brennereien unter IU, IV), erfahren aber in 
manchen Punkten eine andere Steuerbehand- 
lung als gewöhnliche Brennereien (s. z. B. 
Branntweinverbrauchsabgabe He Sa, 
  
807 
III 2 u. 4, Brennsteuer; vgl. auch Brannt- 
weinbesteuerung lla u. VI, Maisch- 
bottichsteuer h. 
Heilanstalten sind teils öffentliche, vom 
Staate, Provinzen, sonstigen Kommunalver= 
bänden, Gemeinden, Kirchengesellschaften, mild- 
tätigen Stiftungen und Vereinen im Gemein- 
interesse, nicht zu Erwerbszwecken unterhaltene, 
teils private Unternehmungen zum Zwecke des 
Erwerbes. In letzterem Falle bedürfen die 
Unternehmer der gewerblichen Konzession des 
BezA. nach GewO. 8§ 30 in Verb. mit 36. 
§ 115 (s. auch AusfAnw. z. GewO. vom 
1. Mai 1904 — HUM.Bl. 123 — 8 36). Dabei 
sind gemäß 836. § 115 Abs. 3 für die Ent- 
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren die 
gesundheitspolizeilichen, baulichen und sonsti- 
gen technischen Anordnungen maßgebend, die 
von den Miledizinalaufsichtsbehörden innerhalb 
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassen sind. 
In der Konzession ist die Befolgung dieser 
Vorschriften dem Betriebsunternehmer aus- 
drückhlich zur Pflicht zu machen. Wegen Zurückh- 
nahme der Konzession s. Entziehung ge- 
werblicher Genehmigungen. Die 
medizinalpolizeiliche Aufsicht über sämtliche 
H. führt nach § 2 Ziff. 3 RegInstr. vom 
23. Okt. 1817 (GS. 248) der Negierungs- 
präsident, soweit nicht die Zuständigkeit einer 
höheren Instanz begründet ist, wie bei Pro- 
vinzialheilanstalten diejsenige des Oberpräsi- 
denten (AE. vom 12. Mai 1897 — GS. 227) 
ls. auch Irrenpflegel. Die örtliche medizinal- 
polizeiliche Aufsicht über alle dem Regierungs- 
präsidenten unterstellten öffentlichen und pri- 
vaten H. führt der Kreisarzt (Instr. für die 
Kreisärzte vom 23. AMärz 1901 — MM. 2 
— § 100). Für Anlage, Bau und Einrichtung 
von nicht gewerbsmäßig betriebenen H. gelten 
die auf Grund des Erl. vom 19. August 1895 
(MBl. 261) und des Erl. vom 26. Juli 1900 
erlassenen Provinzialpolizeiverordnungen. Ob- 
wohl diese Polizeiverordnungen, die ursprüng- 
lich für öffentliche und private H. galten, durch 
O#. 35, 342 schlechthin für ungültig erklärt 
sind, so kann ihre fortdauernde Gültigkeit 
gegenüber den privaten H. nicht wohl be- 
zweifelt werden. Offentliche Heilanstalten ge- 
nießen Erbschafts= und Stempelsteuerfreiheit, 
wie öffentliche Arbeitsanstalten (s. Arbeits- 
häuser). Wegen Unterbringung von Versicherten 
in H. s. Gemeindekrankenversicherung 
II, 5, Unfallversicherung III, Invaliden-= 
versicherung III, 1a. Die Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungs- 
anstalten dürfen eigene H. errichten (Erl. vom 
25. Mai 1898 — AUMl. 146: GU. 8 31; 
LUV. § 34; BuU. § 13; SU. 8 34; 
Inv WG. 8§§ 18, 68). Haben Knappschafts- 
kassen (s. Knappschaftsvereine), sonstige 
Krankenkassen (s. d.) und Krankenkassenver- 
bände (s. d.) H. errichtet, in denen aus- 
reichende Einrichtungen für die Heilung der 
Unfallverletzten getroffen sind, so kann das 
Ml. anordnen, daß die Mitglieder der be- 
treffenden Kassen bis zum Beginn der 14. Woche 
nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmi- 
gung des Kassenvorstands in andere H. unter- 
gebracht werden. Unfallverletzte, die in solche 
 
	        
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