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H. untergebracht sind, dürfen nur mit ihrer
Zustimmung in andere H. überführt werden
(GU WG. 8 11; LUV. 14; BU. 8 9
SUVG. 8 16). S. auch Krankenanstalten.
Heildiener und Heilgehilfen (Masseure)
gehören dem sog. niedern Heilpersonal an.
Auf die sog. niedere Heilkunde findet die
Gew O. nach § 6 daselbst nur insoweit An-
wendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält; auch sie ist durch § 29 Gew.
freigegeben und kann landesgesetzlich nicht an
eine Konzession gebunden werden. Aus-
geschlossen ist dagegen nicht, daß Personen,
welche sich über ihre Befähigung als Heil-
gehilfe usw. ausweisen wollen, sich einer amt-
lichen Prüfung unterziehen und auf Grund
derselben über den Umfang ihrer Befähigung
ein Prüfungszeugnis erhalten, welches sie be-
rechtigt, sich als staatlich geprüfte Heil-
diener usw. zu bezeichnen, vgl. Erl. vom
27. Dez. 1869 (MMl. 1870, 74) und Erl. vom
18. Febr. 1903 (MMIl. 96), betreffend Erlaß
von Heilgehilfenordnungen; die Prüfung wird
vor dem Kreisarzt abgelegt, das Befähigungs-
zeugnis erteilt der Regierungspräsident. Sani-
tätsmannschaften, welche ein Zeugnis ihres
vorgesetzten Stabs= oder Oberstabsarztes über
einwandfreie fünfjährige aktive Dienstzeit im
Sanitätsdienst und über die Fertigkeit in der
Ausübung der Maassage besitzen, erhalten das
Prüfungszeugnis auf Antrag ohne Prüfung
(Erl. vom 18. Febr. 1903 Ziff. 9). S. daselbst
auch Ziff. 13—18 über die sonstigen den
„staatlich geprüften“ Heilgehilfen obliegenden
Pflichten, Meldepflicht, Nachprüfungen, Ge-
bührenordnung usw. Die medizinalpolizei-
liche Aufsicht über die Heilgehilfen, Masseure,
Krankenwärter und sonstiges niederes Heil-
personal führt der Kreisarzt, s. § 65 Dienstanw.
Ur die Kreisärzte vom 23. Mlärz 1901 (MMl.-
I. 2). Den staatlich geprüften Heilgehilfen
kann, wenn sie die Grenzen ihrer Befähigung
üÜberschreiten oder sonst die ihnen durch die
Prüfungsordnung auferlegten Pflichten ver-
letzen, das staatliche Befähigungszeugnis und
damit die Führung des Titels als „staatlich
geprüfter Heilgehilfe“ durch den Regierungs-
präsidenten wieder entzogen werden (s. Prü-
fungsordnung Ziff. 12; Erl. vom 18. Febr.
1903 und Erl. vom 18. Okt. 1880 — UMlhl.
272), dessen Rechtsausführungen trotz O##.
46, 337 als zutreffend zu erachten sind (ogl.
aug Röt. 6, 260 u. 13, 259).
eilkunde. Ihre Ausübung ist im Deutschen
Reiche freigegeben; sie unterliegt den Vor-
schriften der GewO. nur insoweit, als diese
ausdrüchliche Bestimmungen darüber enthält
GewO. 8§ 6). Das ist insbesondere der Fall
im § 29 das., wonach die Bezeichnung als
Arzt, Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer,
Zahnarzt oder mit gleichbedeutenden Titeln
nur denjenigen gestattet ist, welche auf Grund
nachgewiesener Befähigung die staatliche Appro-
bation erlangt haben; s. das Tähere unter
Arzte. Im übrigen ist die tatsächliche Aus-
übung der H., auch die gewerbsmäßige, sofern
der Betreffende sich nicht als Arzt oder mit
gleichbedeutenden Titeln bezeichnet, weder an
die Approbation noch an eine Konzession ge-
Heildiener und Heilgehilfen (Masseure) — Heilverfahren.
bunden, ausgenommen die gewerbliche Aus-
übung der Geburtshilfe durch weibliche Per-
sonen (s. Gew O. § 30 Abs. 3, vgl. Hebammen
und Geburtshelfer). Die Ausübung der H.
im Umherziehen dagegen ist nicht approbierten
Personen verboten (GewO. 8§ 56 à Ziff. 1). Den
Apothekern ist die Ausübung der H., abgesehen
von Motfällen, untersagt (s. Apothekenbetriebs-
ordnung vom 18. Febr. 1902 — MM.Bl. 63 —
§37) betreffs der staatlich geprüften Heilgehilfen,
Masseure, Krankenwärter vgl. § 13 Erl. vom
8. März 1902 (MM.Bl. 102).
Heilkunde für Tiere s. Tierärzte.
Heilmittel. Unter H. fallen außer den
eigentlichen Arzneimitteln alle Mittel, welche
zur Heilung oder Linderung von Krankheiten
oder Krankheitszuständen geeignet sind, z. B.
auch Verbandsstoffe, Brillen, Bruchbänder,
künstliche Gliedmaßen u. dgl. (ogl. KVG. vom
10. April 1892 — Rönl. 379 — 86 Ziff. 1 und
bezüglich der Armenpflege BAH. vom 17. März
1873 und 11. Nov. 1882). Der Verkauf ge-
wisser Zubereitungen und Stoffe „als Heil-
mittel“ ist auf Grund des § 6 Abs. 2 GewO.
durch die Kais. BV. vom 22. Okt. 1901 (REl.
380) den Apotheken ausschließlich vorbehalten.
Das unbefugte öffentliche Anpreisen von H.
kann durch Polizeiverordnung verboten werden
(s. &GJ. 7, 228, auch REt. 6, 329; 16, 359;
23, 428). Für die Herstellung von H. darf
allgemein, soweit dies angängig erscheint,
denaturierter Branntwein, unvollständig dena-
turierter nur für bestimmte ausdrücklich be-
zeichnete H. verwendet werden. S. auch
frzueimittel, Geheimmittel sowie
Armenunterstützung II, Krankenver-
sicherung und auch Steuerfreiheit des
Branntweins UHa, 2.
Heilquellen. Dieselben unterliegen der Auf-
sicht des Kreisarztes, der die H. seines Dienst-
bezirks jährlich mindestens einmal zu besich-
tigen, ihre Beschaffenheit, Einrichtungen usw.
zu überwachen und über den Befund zu be-
richten hat (Dienstanw. für die Kreisärzte vom
23. März 1901 — MMIBl. 2 — 88 108, 109).
Besonderen gesetzlichen Schutz genießen die H.
nur auf Grund des Allg. Berggesetzes vom
24. Juni 1865 § 4 Abs. 2 (GS. 705) und be-
züglich des Aufsuchens und der Gewinnung
von Solquellen § 1 das.; im übrigen kann
ihnen sowohl vom Standpunkt des Eigen-
tumsschutzes, wie als Fürsorge gegen gemein-
schädliche Handlungen nach § 6 lit. a und g des
G. vom 11. März 1850 (GS. 265) durch Polizei-
verordnung besonderer Schutz zuteil werden.
S. Badeorte und Bäder.
Heilverfahren. Uber die Leistungen der
Krankenversicherung im H. s. Gemeinde-
krankenversicherung II., Ortskranken-
kassen III, Baukrankentkassen, Betriebs-
(Fabrik-)krankenkassen, Innungs-
krankenkassen III, Knappschaftsver-
eine V, Hilfskassen II. IV. Wegen des H.
der Träger der Unfallversicherung und Inva-
lidenversicherung s. Krankenversicherung
VII, VIII, Seeunfallversicherung IV. S.
auch Armenunterstützung Il und wegen
der polizeilichen Anordnung eines H. bei Vieh-
seuchen Räude (bei Tieren).