Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Heimarbeiter — Heimatsscheine. 
Heimarbeiter sind Personen, die von einem 
Arbeitgeber außerhalb seiner Betriebsstätte 
als Arbeiter in ihrer Behaufung beschäftigt 
werden. Uber den Unterschied zwischen 
und Hausgewerbetreibenden s. d. Hinsicht- 
lich der Lohnzahlung sind die H. den übri- 
gen Arbeitern gleichgestellt (s. Lohn). Wegen 
der Entscheidung der Streitigkeiten durch die 
Gewerbegerichte gelten dieselben Bestimmun- 
en wie für Hausgewerbetreibende (s. d.). 
2. sind kraft Gesetzes krankenversicherungs- 
pflichtig und unterliegen auch unter den glei- 
chen Voraussetzungen wie alle sonstigen Ar- 
beiter der Unfall= und Invalidensicherung 
(s. Versicherungspflicht). 
Heimatlose (Ausstellung von Pässen für) 
s. Paßwesen. 
Heimatshafen ist der Hafen, von dem aus 
die Seefahrt (s. d.) mit einem Kauffahrteischiffe 
(. d.) betrieben wird (HPSB. 8§ 480). Jedes 
zur Führung der Handelsflagge (s. d.) berech- 
tigte Kauffahrteischiff kann nur in das Schiffs- 
register des H. eingetragen werden (G., betr. 
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 
22. Juni 1899 — REal. 319 — 8 5). Der 
Aame des H. ist in gut sichtbaren und fest- 
angebrachten Schriftzeichen am Heck zu führen 
(6 17 a. a. O.). Hinsichtlich des H. enthält 
das HG#. wichtige Bestimmungen, die nach 
AG. z. HGB. Art. 7 in Verb. mit HGB. F 480 
Abs. 2 durch kgl. V. auf alle oder einige Häfen 
des Reviers des H. ausgedehnt werden hönnen. 
Der Reeder (s. d.) als solcher und die Mitreeder 
als solche Kkönnen vor dem Gerichte des H. 
wegen jedes Anspruchs belangt werden (5GB. 
§#s 488, 508). Während des Aufenthalts des 
Schiffes im H. ist die Verfügungsberechtigung 
des Schiffers (s. d.) beschränkt (H6 B. 8 500). 
S. auch HGB. 8§ 502, 507, 534, 550, 551, 553. 
Binnenschiffe (s. Binnenschiffahrt) werden 
am Heimatsorte, d. i. der Ort, von dem aus 
die Schiffahrt betrieben wird, in das Schiffs- 
register eingetragen (Binnenschiffahrtsgesetz — 
Rl. 1898 — 95 6, 122). Unter mehreren in 
Betracht kommenden Orten gilt als Heimats- 
ort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, 
bei mehreren Miederlassungen der Ort, wo die 
Hauptniederlassung sich befindet. In Ermange- 
lung einer Niederlassung ist der Wohnort des 
Schiffseigners (s. Reeder) eventuell der Ort, 
wo er zur Einkommen= oder Gewerbesteuer 
veranlagt wird (& 6 a. a. O.), Heimatsort. Das 
Gericht des Heimatsortes ist für alle Klagen 
zuständig, die gegen den Schiffseigner als 
solchen erhoben werden (§ 6 a. a. O.). 
Heimatsrecht im armenrechtlichen Sinne 
s. Armenrecht in der Rechtspflege. 
Heimatsscheine sind ebenso wie Staats- 
angehörigkeitsaus weise Ausweis- 
apiere über die Staatsangehörigkeit des 
Vestters, welche diesem den Aufenthalt in 
einem fremden Staate zu ermöglichen oder 
zu erleichtern bestimmt sind. Für Preußen 
war durch KabO. vom 20. Mai 1838 (v. Kamptz 
22, 21) die Erteilung von H. insoweit zu- 
gelassen worden, als von solchen der tempo- 
räre Aufenthalt in auswärtigen Staaten — 
dies waren die deutschen Bundesstaaten, Oster- 
reich, die Schweiz, später auch Rußland und 
  
809 
Frankreich abhängig gemacht wurde. 
urch BoReschl. vom 20. Jan. 1881 (Mil. 
81) und vom 3. März 1883 (MBl. 86) sind für 
das ganze Reichsgebiet einheitliche Muster für 
die H. und auch für die Staatsangehörigkeits- 
ausweise vorgeschrieben worden. Erstere sollten 
fortan zum Gebrauche im Beichsauslande, 
letztere innerhalb des Beiches in einem 
anderen Bundesstaate dienen. Die Aus- 
stellung dieser Scheine ist für Preußen durch 
Erl. vom 25. Juli 1898 (MBl. 150), in ein- 
zelnen Punkten abgeändert durch Erl. vom 
7. Dez. 1899, 24. Aov. 1903 und 24. März 1905 
(MBl. 5 bzw. 207 und 57) geregelt worden. Zu- 
ständig zur Ausfertigung der Scheine ist dar- 
nach die Landespolizeibehörde (der Regierungs- 
präsident, in Berlin der Polizeipräsident) des- 
jenigen Bezirks, in dem der Antragsteller 
seinen Wohnsitz hat, oder den letzten Wohnsitz 
in Preußen gehabt hat. Hat der Antragsteller 
in Preußen keinen Wohnsitz gehabt, so ist die 
Landespolizeibehörde des letzten preuß. Wohn- 
sitzes seiner Eltern, oder diejenige Landes- 
polizeibehörde zuständig, welche den letzten 
Staatsangehörigkeitsausweis oder H. ihm 
oder seinen Eltern ausgestellt, oder ihm 
oder seinen Eltern eine andere die preuß. 
Staatsangehörigkeit bestätigende Urkunde 
zugestellt hat. Bei Ehefrauen richtet sich 
die Zuständigkeit nach den Verhältnissen 
des Ehemanns, bei Minderjährigen nach den- 
jenigen des Vaters und nach dessen Tode, sowie 
bei nicht ehelich geborenen Minderjährigen nach 
denjsenigen der Mutter. Die Landespolizei- 
behörde ist befugt, die Ausfertigung der Scheine 
bestimmten Unterbehörden — Polizeipräsidien 
und Polizeidirehtionen; Landräten und Bürger- 
meistern der Stadtkreise; Magistraten der selb- 
ständigen Städte in Hannover — zu über- 
tragen, jedoch nur für diejenigen Fälle, in 
denen der Antragsteller in Preußen geboren 
und in dem Bezirke der betreffenden unteren 
Behörde seinen Wohnsitz hat, oder in diesem 
Bezirke den letzten Wohnsitz in Preußen ge- 
habt hat. Bei der Wichtigkeit, die diesen 
usweispapieren besonders in armenrechtlicher 
Beziehung beiwohnt, soll jedoch von der Be- 
fugnis der Ubertragung namentlich hinsichtlich 
der H. nur ein beschränkter und vorsichtiger 
Gebrauch gemacht werden. Die Auefertigung 
ist zu versagen, falls Antragsteller die preuß. 
Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt. Außer- 
dem soll sie versagt werden: zur Sicherung 
der Strafvollstrechung und auch der Straf- 
verfolgung, sofern zu letzterem Zwecke ein 
Stechbrief erlassen ist, sowie zur Sicherung 
der rüchständigen Steuerzahlungen. Für die 
Erteilung von H. sind außerdem noch gewisse 
Beschränkungen mit Rüchsicht auf die mili- 
tärischen Verpflichtungen der Antragsteller vor- 
gesehen. Staatsangehörigkeitsausweise wer- 
den ohne Zeitbeschränkung ausgefertigt. Die 
Gültigkeitsdauer der H. ist auf das Höchstmaß 
von fünf Jahren begrenzt. Eine Begrenzung 
innerhalb derselben muß erfolgen, insoweit die 
Militärverhältnisse des Antragstellers oderseiner 
Söhne dazu Anlaß geben. Die frühere Be- 
schränkung der H. auf bestimmte Länder besteht 
heute nicht mehr, vielmehr werden jetzt H. aus-
	        
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