Heimarbeiter — Heimatsscheine.
Heimarbeiter sind Personen, die von einem
Arbeitgeber außerhalb seiner Betriebsstätte
als Arbeiter in ihrer Behaufung beschäftigt
werden. Uber den Unterschied zwischen
und Hausgewerbetreibenden s. d. Hinsicht-
lich der Lohnzahlung sind die H. den übri-
gen Arbeitern gleichgestellt (s. Lohn). Wegen
der Entscheidung der Streitigkeiten durch die
Gewerbegerichte gelten dieselben Bestimmun-
en wie für Hausgewerbetreibende (s. d.).
2. sind kraft Gesetzes krankenversicherungs-
pflichtig und unterliegen auch unter den glei-
chen Voraussetzungen wie alle sonstigen Ar-
beiter der Unfall= und Invalidensicherung
(s. Versicherungspflicht).
Heimatlose (Ausstellung von Pässen für)
s. Paßwesen.
Heimatshafen ist der Hafen, von dem aus
die Seefahrt (s. d.) mit einem Kauffahrteischiffe
(. d.) betrieben wird (HPSB. 8§ 480). Jedes
zur Führung der Handelsflagge (s. d.) berech-
tigte Kauffahrteischiff kann nur in das Schiffs-
register des H. eingetragen werden (G., betr.
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899 — REal. 319 — 8 5). Der
Aame des H. ist in gut sichtbaren und fest-
angebrachten Schriftzeichen am Heck zu führen
(6 17 a. a. O.). Hinsichtlich des H. enthält
das HG#. wichtige Bestimmungen, die nach
AG. z. HGB. Art. 7 in Verb. mit HGB. F 480
Abs. 2 durch kgl. V. auf alle oder einige Häfen
des Reviers des H. ausgedehnt werden hönnen.
Der Reeder (s. d.) als solcher und die Mitreeder
als solche Kkönnen vor dem Gerichte des H.
wegen jedes Anspruchs belangt werden (5GB.
§#s 488, 508). Während des Aufenthalts des
Schiffes im H. ist die Verfügungsberechtigung
des Schiffers (s. d.) beschränkt (H6 B. 8 500).
S. auch HGB. 8§ 502, 507, 534, 550, 551, 553.
Binnenschiffe (s. Binnenschiffahrt) werden
am Heimatsorte, d. i. der Ort, von dem aus
die Schiffahrt betrieben wird, in das Schiffs-
register eingetragen (Binnenschiffahrtsgesetz —
Rl. 1898 — 95 6, 122). Unter mehreren in
Betracht kommenden Orten gilt als Heimats-
ort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung,
bei mehreren Miederlassungen der Ort, wo die
Hauptniederlassung sich befindet. In Ermange-
lung einer Niederlassung ist der Wohnort des
Schiffseigners (s. Reeder) eventuell der Ort,
wo er zur Einkommen= oder Gewerbesteuer
veranlagt wird (& 6 a. a. O.), Heimatsort. Das
Gericht des Heimatsortes ist für alle Klagen
zuständig, die gegen den Schiffseigner als
solchen erhoben werden (§ 6 a. a. O.).
Heimatsrecht im armenrechtlichen Sinne
s. Armenrecht in der Rechtspflege.
Heimatsscheine sind ebenso wie Staats-
angehörigkeitsaus weise Ausweis-
apiere über die Staatsangehörigkeit des
Vestters, welche diesem den Aufenthalt in
einem fremden Staate zu ermöglichen oder
zu erleichtern bestimmt sind. Für Preußen
war durch KabO. vom 20. Mai 1838 (v. Kamptz
22, 21) die Erteilung von H. insoweit zu-
gelassen worden, als von solchen der tempo-
räre Aufenthalt in auswärtigen Staaten —
dies waren die deutschen Bundesstaaten, Oster-
reich, die Schweiz, später auch Rußland und
809
Frankreich abhängig gemacht wurde.
urch BoReschl. vom 20. Jan. 1881 (Mil.
81) und vom 3. März 1883 (MBl. 86) sind für
das ganze Reichsgebiet einheitliche Muster für
die H. und auch für die Staatsangehörigkeits-
ausweise vorgeschrieben worden. Erstere sollten
fortan zum Gebrauche im Beichsauslande,
letztere innerhalb des Beiches in einem
anderen Bundesstaate dienen. Die Aus-
stellung dieser Scheine ist für Preußen durch
Erl. vom 25. Juli 1898 (MBl. 150), in ein-
zelnen Punkten abgeändert durch Erl. vom
7. Dez. 1899, 24. Aov. 1903 und 24. März 1905
(MBl. 5 bzw. 207 und 57) geregelt worden. Zu-
ständig zur Ausfertigung der Scheine ist dar-
nach die Landespolizeibehörde (der Regierungs-
präsident, in Berlin der Polizeipräsident) des-
jenigen Bezirks, in dem der Antragsteller
seinen Wohnsitz hat, oder den letzten Wohnsitz
in Preußen gehabt hat. Hat der Antragsteller
in Preußen keinen Wohnsitz gehabt, so ist die
Landespolizeibehörde des letzten preuß. Wohn-
sitzes seiner Eltern, oder diejenige Landes-
polizeibehörde zuständig, welche den letzten
Staatsangehörigkeitsausweis oder H. ihm
oder seinen Eltern ausgestellt, oder ihm
oder seinen Eltern eine andere die preuß.
Staatsangehörigkeit bestätigende Urkunde
zugestellt hat. Bei Ehefrauen richtet sich
die Zuständigkeit nach den Verhältnissen
des Ehemanns, bei Minderjährigen nach den-
jenigen des Vaters und nach dessen Tode, sowie
bei nicht ehelich geborenen Minderjährigen nach
denjsenigen der Mutter. Die Landespolizei-
behörde ist befugt, die Ausfertigung der Scheine
bestimmten Unterbehörden — Polizeipräsidien
und Polizeidirehtionen; Landräten und Bürger-
meistern der Stadtkreise; Magistraten der selb-
ständigen Städte in Hannover — zu über-
tragen, jedoch nur für diejenigen Fälle, in
denen der Antragsteller in Preußen geboren
und in dem Bezirke der betreffenden unteren
Behörde seinen Wohnsitz hat, oder in diesem
Bezirke den letzten Wohnsitz in Preußen ge-
habt hat. Bei der Wichtigkeit, die diesen
usweispapieren besonders in armenrechtlicher
Beziehung beiwohnt, soll jedoch von der Be-
fugnis der Ubertragung namentlich hinsichtlich
der H. nur ein beschränkter und vorsichtiger
Gebrauch gemacht werden. Die Auefertigung
ist zu versagen, falls Antragsteller die preuß.
Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt. Außer-
dem soll sie versagt werden: zur Sicherung
der Strafvollstrechung und auch der Straf-
verfolgung, sofern zu letzterem Zwecke ein
Stechbrief erlassen ist, sowie zur Sicherung
der rüchständigen Steuerzahlungen. Für die
Erteilung von H. sind außerdem noch gewisse
Beschränkungen mit Rüchsicht auf die mili-
tärischen Verpflichtungen der Antragsteller vor-
gesehen. Staatsangehörigkeitsausweise wer-
den ohne Zeitbeschränkung ausgefertigt. Die
Gültigkeitsdauer der H. ist auf das Höchstmaß
von fünf Jahren begrenzt. Eine Begrenzung
innerhalb derselben muß erfolgen, insoweit die
Militärverhältnisse des Antragstellers oderseiner
Söhne dazu Anlaß geben. Die frühere Be-
schränkung der H. auf bestimmte Länder besteht
heute nicht mehr, vielmehr werden jetzt H. aus-