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gestellt, gleichviel, ob der Antrag erfolgt, weil
der Staat, in dem sich der Antragsteller auf—
hält, die Beibringung eines H. verlangt, oder
weil lediglich der Antragsteller selbst ein In-
teresse daran hat, im Besitze eines solchen Aus-
weispapieres zu sein (Erl. vom 9. Dez. 1902
— All. 235). Ein gesetzlicher Anspruch auf
die Erteilung eines H. besteht nicht. H. sind
als amtliche Zeugnisse in Privatsachen nach
TSt. 77 LSt. mit 1,50 Al. stempelpflichtig
(Erl. vom 8. Sept. 1896 — UM.l. 183; Abg-
ZBl. 587).
Heimatwesen, Bundesamt für das H. f. d.
Heimschaffung s. Ausweisungen V und
Ubernahmeverträge.
Heimstätten. Das Heimstättenwesen ist ameri-
kanischen Ursprungs und verfolgt dort die Ab-
sicht, die Besiedelung des Westens zu fördern.
und dem Landspekulantentum entgegenzutreten.
Das Bundesgesetz vom 20. Mai 1886 verfügt
die nahezu unentgeltliche Uberlassung einer
bestimmten Fläche unbebauten Landes (höch-
stens 160 acres à 40 a) an den Besitznehmer
und die Nichthaftbarkeit dieses Besitzes für
die früher ingegangenen Schulden. Die
Gesetzgebung der Einzelstaaten hat die Ein-
richtung weiter ausgebildet. In Deutschland
ist seit etwa 1880 eine Bewegung für Ein-
führung der H., im Sinne einer fakultativen
Einrichtung, entstanden. Der RXT. hat wieder-
holt dahin gehende Beschlüsse gefaßt, zuletzt
am 25. Febr. 1904 (Sten Ber. 1261 ff.), denen
aber von den verbündeten Regierungen seit-
her nicht Folge gegeben ist. Der dem Beschluß
von 1904 zugrunde liegende Antrag (Druchs.
Nr. 64 der KXl. Legislaturperiode, 1. Session.
1903 /4) enthält einen Gesetzentwurf, der nach
dem Reichstagsbeschlusse den Regierungen für
die von ihnen zu machende Vorlage zum An-
halte dienen soll und der die Absichten der
Antragsteller näher ersehen läßt. Danach stellt
sich die H. dar als eine Art von Fideikom-
miß für den bäuerlichen und kleinbäuerlichen
Besitz. Jeder Angehörige des Deutschen Reiches
soll nach vollendetem 24. Lebensjahre das
Recht zur Begründung einer H. haben, deren
Größe die eines Bauernhofes nicht übersteigen
darf. Der zur H. festzulegende Besitz darf im
allgemeinen höchstens bis zur Hälfte des
Wertes und nur mit amortisablen Schulden
belastet sein. Mach Begründung der H. können
neue Schulden nur mit Genehmigung der
Heimstättenbehörde aus besonderen Gründen
eingetragen werden und nur in der Form
von Amortisationsschulden. Die H. und ihr
Zubehör sind der Zwangsvollstreckung, ab-
gesehen von älteren Schulden, nur in be-
stimmten gesetzlich bezeichneten Ausnahmefällen
unterworfen. Sie ist unteilbar und ist vor-
behaltlich des Nießbrauchsrechts des über-
lebenden Ehegatten nur an einen Erben,
den Anerben, übertragbar. Die Veräußerung
unter Lebenden darf nur mit Genehmigung
des Ehegatten und nur an Angehörige des
Deutschen Reiches erfolgen. Die näheren Be-
stimmungen sollen der Landesgesetzgebung über-
lassen bleiben. Die gegen den Erlaß eines
solchen Gesetzes angeführten Gründe stützen
sich auf die Verschiedenheit der deutschen und
Heimatwesen, Bundesamt für das H. — Heizerhkurse.
amerikanischen Verhältnisse, sie richten sich
nicht gegen den Grundgedanken der Schaffung
und Erhaltung eines leistungefäbigen Bauern-
standes und gesicherter Landarbeiterheime,
sondern gegen die praktische Brauchbarkeit
der Heimstätteneinrichtung für deutsche Ver-
hältnisse und gegen die Erwartungen der An-
tragsteller über den Erfolg einer solchen Gesetz-
gebung.
Heiratsgut, nämlich als Ausstattungs-
gegenstände, Braut= oder Hochzeitsgeschenke
eingehende gebrauchte oder neue Sachen, so-
fern sie für Ausländer oder länger als zwei
Jahre im Auslande wohnhaft gewesene In-
länder bestimmt sind, die aus Anlaß der Ver-
heiratung mit einer im Inlande wohnhaften
Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande ver-
legen, bleiben auf besondere Erlaubnis zoll-
frei. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind
Aahrungs= und Genußmittel, unverarbeitete
Gespinste und unverarbeitete Gespinstwaren,
sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung be-
stimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und
Tiere. Die Erteilung der besonderen Erlaub-
nis steht dersenigen Direktivbehörde zu, in
deren Bezirk die Ehegatten ihren ersten Wohn-
sitz nehmen (ZollTG. § 6 Ziff. 4 Abs. 2 und
Anleitung (s. d.] dazu).
Heiratskonsens s. Ehekonsens.
Heiratsregister s. Personenstands.
register.
Heiratsvermittlung. Personen, die das
Gewerbe eines Heiratsvermittlers betreiben,
haben der Ortspolizeibehörde eine besondere
Anzeige zu erstatten (GewO. 8 35 Abs. 6).
Der Gewerbebetrieb Rkann untersagt werden
(s. Untersagung von Gewerbebetrieben).
Nach der auf Grund der GewO. 8 38 Abs. 4
erlassenen Polizeiverordnung des PM. vom
18. März 1885 Ziff. 14 sind die Vermittler
von Heiraten verpflichtet, den Polizeibehörden
und ihren Organen auf Erfordern ihre Ge-
schäftsbücher und die auf den Geschäftsbetrieb
bezüglichen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen
und den betreffenden Beamten jede auf den
Gewerbebetrieb bezügliche Auskunft wahr-
heitsgetreu zu erteilen. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Heiratsvermittler zu ihren
Auftraggebern sind durch BE#. 8§§ 652—656
geregelt. Durch das Versprechen eines Lohns
für den Nachweis der Gelegenheit zur Ein-
gehung einer Ehe oder für die Vermittlung
des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurüchgefordert werden, weil eine
Verbindlichkeit nicht bestanden hat (8 650).
Die Ausübung des Gewerbebetriebs nach er-
folgter Bestrafung ist nach GewO. 8 148 Abs. 1
Ziff. 4 strafbar. ·
Heizerkurse. Zu den Maßnahmen, die auf
die Verhütung übermäßiger Rauchentwichlung
abzielen, gehört auch die Errichtung von
Heizerschulen und die Anstellung von Lehr-
heizern. Zur Förderung dieser Bestrebungen
ist im Staatshaushaltsetat Kap. 7 Tit. 25 ein
Betrag von 35000 M. zur Errichtung und
Unterhaltung von Heizer= und Maschinisten-
kursen und zu Beihilfen an Dampfessel=