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lauf dieser Zeit, so haben sie Anspruch auf
Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes
8§ 15). Das Verschweigen einer Kranktheit
hat nach BGB. 8§§ 119, 123 nie die Nichtig-
keit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Mit-
gliedschaft zur Folge (OV. vom 18. April
1904). Der Ausschluß wird erst mit der Zu-
stellung des Beschlusses über die Ausschließung
an das betreffende Mitglied wirksam. Ist er
nicht zugestellt worden, so ist nachzuweisen,
daß die Rasse alles Mögliche zur Auffindung
des Mitgliedes und Zustellung des Beschlusses
getan hat (OVS. 34, 343). Der Beschluß muß
zu seiner Wirksamkeit auch dann zugestellt
werden, wenn die Beschwerde an eine Frist
nicht gebunden ist (OV6. 36, 390). Solange
über die Rechtsgültigkeit des Ausschlusses im
Rechtswege noch nicht endgültig erkannt wor-
den ist, kann das Mitglied seine Ansprüche
auf die Kassenleistungen geltend machen (OVd.
vom 26. April 1902 — Pr VBl. 24, 202). Der
Rechtsweg gegen den Beschluß über die Aus-
schließung kann durch Statut nicht ausge-
schlossen werden (Ro Z. 2, 311).
3. Beiträge. Die Mitglieder sind nur zu
den durch das Statut festgesetzten Beiträgen
verpflichtet. Nach Maßgabe des Geschlechts,
des Gesundheitszustandes, des Lebensalters,
der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes
der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge
verschieden bemessen werden. Die Einrichtung
von Mitgliederklassen mit verschiedenen Bei-
trags= und Unterstützungssätzen ist zulässig.
Im übrigen müssen die Beiträge für alle Mit-
glieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen
werden (§ 8). Zu anderen Zwechken als zur
Gewährung der Unterstützungen und der
Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder
Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden
noch Verwendungen aus dem Vermögen der
Kasse erfolgen (KVG. 8 13).
4. Zulassung. Die Zulassung erfolgt auf
Grund des Statuts, das den Anforderungen
des Hilfskassengesetzes § 3 entsprechen muß,
durch den Bez A., in Berlin durch den Polizei-
präsidenten. Die Zulassung darf nur versagt
werden, wenn das Statut den Anforderungen
des Gesetzes nicht genügt (§ 4). Gegen die
Versagung findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren, in Berlin die Klage
beim Bez A. statt, gegen dessen Entscheidung
nur die Revision zulässig ist (ZG. 88 141, 161
Abs. 2). Von dem Nachweise der Leistungs-
fähigkeit darf die Zulassung nicht abhängig
emacht werden (Erl. vom 4. Juli 1902
MBl. 272). Zuständig ist der BezA., in
dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, bei
Anderungen des Statuts, die auf eine Ver-
legung des Sitzes abzielen, der Bez A., in
dessen Bezirk der Sitz bisher war. Die Mamen
der zugelassenen H., die die gesetzliche Bezeich-
nung „Eingeschriebene H.“ enthalten müssen,
werden durch den Bez A., in Berlin durch den
Polizeipräsidenten in das Hilfskassenregister
gebühren- und stempelfrei (§ 35 a) eingetragen
(AusfAnw. z. Hilfskassengesetz vom 14. Juli
1884 Ziff. 10). Anderungen des Statutes unter-
liegen den gleichen Bestimmungen. Die Kasse
Hilfskassen.
kann unter ihrem -Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken er-
werben, vor Gericht klagen und verklagt wer-
den. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse
haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen
der Kasse (6 5).
5. Organe der H. sind der Vorstand, Aus-
schuß, die Generalversammlung und örtliche
Verwaltungsstelle. Der Vorstand vertritt die
Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 10).
Jede Anderung der Zusammensetzung ist dem
Vorstande der Gemeinde, in deren Bezirke die
Kasse ihren Sitz hat, anzuzeigen, der auch die
Legitimation der Vorstandsmitglieder auf
Grund der Anmeldung ausstellt (§ 17). Die
Befugnis zur Vertretung der Kasse nach außen
wird durch das Statut festgestellt. Dem Vor-
stande kann zur Uberwachung der Geschäfts-
leitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt wer-
den, der durch die Generalversammlung zu
wählen ist (6 19). Soweit die Angelegenheiten
der Kasse nicht durch den Vorstand oder den
Ausschuß wahrgenommen werden, steht die
Beschlußfassung der Generalversammlung zu.
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zu-
stimmung (§ 20). In der Generalver-
sammlung hat jedes anwesende Miitglied,
das großfährig und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder,
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind,
können von der Teilnahme an der Abstimmung
ausgeschlossen werden (8§ 21 Abs. 1). Die Mit-
glieder des Vorstands, die die Kasse gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, haben nur be-
ratende Stimme (§ 16 Abs. 2). Die General-
versammlung kann auch aus Abgeordneten
gebildet werden, die aus der Mitte der stimm-
fähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl
der Abgeordneten muß jedoch mindestens 20
betragen und doppelt so groß sein, als die
Zahl der Vorstandsmitglieder (§ 21 Abs. 1).
Generalversammlungen können nur innerhalb
des Deutschen Reichs an einem Ort abgehalten
werden, an dem die Kasse eine örtliche Ver-
waltungsstelle besitzt. Bei der Berufung ist
der Gegenstand der Beratung anzugeben.
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten
Teile der stimmfähigen Mitglieder die Beru-
fung der Generalversammlung beantragt, so
muß der Vorstand die letztere berufen (5 22).
Unterläßt der Vorstand die Zusammenberufung,
so erfolgt diese durch die Aufsichtsbehörde (6 33
Abs. 3). Für bestimmte Bezirke können ört-
liche Verwaltungsstellen errichtet werden
mit der Befugnis, Beitritts= und Austritts-
erklärungen entgegenzunehmen, Kassenbeiträge
zu erheben, Unterstützungen auszuzahlen,
Stundungen zu bewilligen, eingehende Gelder
zu bewahren und die Krankenkontrolle wahr-
zunehmen (§ 19a). Der Versammlung der
Rassenmitglieder im Bezirke der örtlichen Ver-
waltungsstellen kann die Befugnis beigelegt
werden, Mitglieder der örtlichen Verwaltung
und Kassenärzte, Kassenrevisoren, Krankenbe-
sucher und Abgeordnete zur Generalversamm-
lung zu wählen sowie Anträge und Beschwer-
den in Angelegenheiten der RZasse an die
Generalversammlung zu richten (§ 19b). Von