Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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lauf dieser Zeit, so haben sie Anspruch auf 
Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes 
8§ 15). Das Verschweigen einer Kranktheit 
hat nach BGB. 8§§ 119, 123 nie die Nichtig- 
keit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Mit- 
gliedschaft zur Folge (OV. vom 18. April 
1904). Der Ausschluß wird erst mit der Zu- 
stellung des Beschlusses über die Ausschließung 
an das betreffende Mitglied wirksam. Ist er 
nicht zugestellt worden, so ist nachzuweisen, 
daß die Rasse alles Mögliche zur Auffindung 
des Mitgliedes und Zustellung des Beschlusses 
getan hat (OVS. 34, 343). Der Beschluß muß 
zu seiner Wirksamkeit auch dann zugestellt 
werden, wenn die Beschwerde an eine Frist 
nicht gebunden ist (OV6. 36, 390). Solange 
über die Rechtsgültigkeit des Ausschlusses im 
Rechtswege noch nicht endgültig erkannt wor- 
den ist, kann das Mitglied seine Ansprüche 
auf die Kassenleistungen geltend machen (OVd. 
vom 26. April 1902 — Pr VBl. 24, 202). Der 
Rechtsweg gegen den Beschluß über die Aus- 
schließung kann durch Statut nicht ausge- 
schlossen werden (Ro Z. 2, 311). 
3. Beiträge. Die Mitglieder sind nur zu 
den durch das Statut festgesetzten Beiträgen 
verpflichtet. Nach Maßgabe des Geschlechts, 
des Gesundheitszustandes, des Lebensalters, 
der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes 
der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge 
verschieden bemessen werden. Die Einrichtung 
von Mitgliederklassen mit verschiedenen Bei- 
trags= und Unterstützungssätzen ist zulässig. 
Im übrigen müssen die Beiträge für alle Mit- 
glieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen 
werden (§ 8). Zu anderen Zwechken als zur 
Gewährung der Unterstützungen und der 
Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder 
Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden 
noch Verwendungen aus dem Vermögen der 
Kasse erfolgen (KVG. 8 13). 
4. Zulassung. Die Zulassung erfolgt auf 
Grund des Statuts, das den Anforderungen 
des Hilfskassengesetzes § 3 entsprechen muß, 
durch den Bez A., in Berlin durch den Polizei- 
präsidenten. Die Zulassung darf nur versagt 
werden, wenn das Statut den Anforderungen 
des Gesetzes nicht genügt (§ 4). Gegen die 
Versagung findet innerhalb zwei Wochen der 
Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren, in Berlin die Klage 
beim Bez A. statt, gegen dessen Entscheidung 
nur die Revision zulässig ist (ZG. 88 141, 161 
Abs. 2). Von dem Nachweise der Leistungs- 
fähigkeit darf die Zulassung nicht abhängig 
emacht werden (Erl. vom 4. Juli 1902 
MBl. 272). Zuständig ist der BezA., in 
dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, bei 
Anderungen des Statuts, die auf eine Ver- 
legung des Sitzes abzielen, der Bez A., in 
dessen Bezirk der Sitz bisher war. Die Mamen 
der zugelassenen H., die die gesetzliche Bezeich- 
nung „Eingeschriebene H.“ enthalten müssen, 
werden durch den Bez A., in Berlin durch den 
Polizeipräsidenten in das Hilfskassenregister 
gebühren- und stempelfrei (§ 35 a) eingetragen 
(AusfAnw. z. Hilfskassengesetz vom 14. Juli 
1884 Ziff. 10). Anderungen des Statutes unter- 
liegen den gleichen Bestimmungen. Die Kasse 
  
Hilfskassen. 
kann unter ihrem -Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und 
andere dingliche Rechte an Grundstücken er- 
werben, vor Gericht klagen und verklagt wer- 
den. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse 
haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen 
der Kasse (6 5). 
5. Organe der H. sind der Vorstand, Aus- 
schuß, die Generalversammlung und örtliche 
Verwaltungsstelle. Der Vorstand vertritt die 
Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 10). 
Jede Anderung der Zusammensetzung ist dem 
Vorstande der Gemeinde, in deren Bezirke die 
Kasse ihren Sitz hat, anzuzeigen, der auch die 
Legitimation der Vorstandsmitglieder auf 
Grund der Anmeldung ausstellt (§ 17). Die 
Befugnis zur Vertretung der Kasse nach außen 
wird durch das Statut festgestellt. Dem Vor- 
stande kann zur Uberwachung der Geschäfts- 
leitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt wer- 
den, der durch die Generalversammlung zu 
wählen ist (6 19). Soweit die Angelegenheiten 
der Kasse nicht durch den Vorstand oder den 
Ausschuß wahrgenommen werden, steht die 
Beschlußfassung der Generalversammlung zu. 
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zu- 
stimmung (§ 20). In der Generalver- 
sammlung hat jedes anwesende Miitglied, 
das großfährig und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, 
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, 
können von der Teilnahme an der Abstimmung 
ausgeschlossen werden (8§ 21 Abs. 1). Die Mit- 
glieder des Vorstands, die die Kasse gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten, haben nur be- 
ratende Stimme (§ 16 Abs. 2). Die General- 
versammlung kann auch aus Abgeordneten 
gebildet werden, die aus der Mitte der stimm- 
fähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl 
der Abgeordneten muß jedoch mindestens 20 
betragen und doppelt so groß sein, als die 
Zahl der Vorstandsmitglieder (§ 21 Abs. 1). 
Generalversammlungen können nur innerhalb 
des Deutschen Reichs an einem Ort abgehalten 
werden, an dem die Kasse eine örtliche Ver- 
waltungsstelle besitzt. Bei der Berufung ist 
der Gegenstand der Beratung anzugeben. 
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten 
Teile der stimmfähigen Mitglieder die Beru- 
fung der Generalversammlung beantragt, so 
muß der Vorstand die letztere berufen (5 22). 
Unterläßt der Vorstand die Zusammenberufung, 
so erfolgt diese durch die Aufsichtsbehörde (6 33 
Abs. 3). Für bestimmte Bezirke können ört- 
liche Verwaltungsstellen errichtet werden 
mit der Befugnis, Beitritts= und Austritts- 
erklärungen entgegenzunehmen, Kassenbeiträge 
zu erheben, Unterstützungen auszuzahlen, 
Stundungen zu bewilligen, eingehende Gelder 
zu bewahren und die Krankenkontrolle wahr- 
zunehmen (§ 19a). Der Versammlung der 
Rassenmitglieder im Bezirke der örtlichen Ver- 
waltungsstellen kann die Befugnis beigelegt 
werden, Mitglieder der örtlichen Verwaltung 
und Kassenärzte, Kassenrevisoren, Krankenbe- 
sucher und Abgeordnete zur Generalversamm- 
lung zu wählen sowie Anträge und Beschwer- 
den in Angelegenheiten der RZasse an die 
Generalversammlung zu richten (§ 19b). Von
	        
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