Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hilfskassen. 
jeder Errichtung einer örtlichen Verwaltungs- 
stelle hat unter Angabe der zur Verwal-= 
tung derselben berechtigten Personen die Kasse 
ihrer Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen 
Anzeige zu machen, diese hat die Anzeige der 
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die örtliche 
Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, mitzuteilen. 
Anderungen des Bezirkes oder der Verwaltung 
hat die örtliche Berwaltungsstelle ihrer Auf- 
sichtsbehörde anzuzeigen (§19 d). Die Schließung 
von örtlichen Verwaltungsstellen ist unzulässig 
(OV. 12, 358). Mitglieder des Vorstands, 
des Ausschusses und einer örtlichen Verwal- 
tungsstelle, die gegen die Bestimmungen des 
Hilfskassengesetzes verstoßen, können vorbe- 
palich der Strafbestimmung im StGB. 
226 mit Geldstrafe bis zu 300 Ml bestraft 
werden (§ 34). 
6. Vermögensverwaltung. Verfügbare 
Gelder sind nur wie Mündelgelder (s. d.) an- 
zulegen (§ 24). Die Kasse hat einen Reserve- 
fonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen 
Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungs- 
jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis 
dieser Höhe zu ergänzen. Solange der 
eservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist 
demselben mindestens ein Zehntel des Jahres- 
betrags der Kassenbeiträge zuzuführen (8 25). 
Die H. haben Jahresabschlüsse und Rechnunge- 
übersichten wie die Ortskrankenkassen (s. d. IV) 
der Aufsichtsbehörde einzureichen. Ergibt sich 
aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die 
Einnahmen derselben zur Dechung ihrer Aus- 
gaben einschließlich der Rüchlägen zur An- 
sammlung und Ergänzung des Reservefonds 
nicht ausreichen, so ist entweder eine Erhöhung 
der Beiträge oder eine Minderung der Kassen- 
leistungen herbeizuführen. Unterläßt die Kasse, 
eine dem Bedürfnis entsprechende Abänderung 
herbeizuführen, so hat ihr der Regierungs- 
präsident, in Berlin der Oberpräsident, auf 
Grund eines sachverständigen Gutachtens zu 
eröffnen, in welcher Art und in welchem Maße 
dieselbe für erforderlich zu erachten und binnen 
welcher Frist dieselbe herbeizuführen ist. Die 
Frist muß auf mindestens sechs Wochen be- 
stimmt werden (§ 26). Wird der Anordnung 
keine Folge geleistet, so Kann die Kasse ge- 
schlossen werden (§ 29 Ziff. 5). 
7. Auflösung, Schließung. Die H. kann 
durch Beschluß der Generalversammlung unter 
Zustimmung von mindestens 4 Fünfteln aller 
vertretenen Vereine aufgelöst werden (8§ 28). 
Die Schließung ist zulässig, wenn mehr als 
ein Biertel der Mitglieder mit der Einzahlung 
der Beiträge im Rückhstand ist und trotz der 
ergangenen Aufforderung der Aussichtsbehörde 
weder die Beitreibung der fälligen Beiträge 
noch der Ausschluß der säumigen Mitglieder 
erfolgt; wenn die Kasse trotz ergangener Auf- 
forderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen 
mit Zahlung fälliger, nicht streitiger Unter- 
stützungen im Rüchstand ist; wenn die General- 
versammlung einen mit den Vorschriften des 
Gesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch 
stehenden Beschluß gefaßt hat und der Auflage 
der Aufsichtsbehörde, ihn zurüchzunehmen, 
innerhalb der gesetzten, aus mindestens sechs 
Wochen zu bemessenden Frist nicht nachge- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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kommen ist; wenn den Mitgliedern die Ver- 
pflichtungen zu Handlungen oder Unterlassun- 
gen, die mit dem Kassenzweck in Reiner Ver- 
bindung stehen, auferlegt oder unzulässige 
Beiträge erhoben werden oder unzulässige 
Verwendungen aus dem Vermögen erfolgen; 
wenn die angeordnete Erhöhung der Beiträge 
oder Stundung der Leistungen nicht herbei- 
geführt wird; wenn die angeordnete Anderung 
des Statuts nicht binnen der gesetzten Frist 
erfolgt oder wenn Mitglieder aus unzulässigem 
Grunde ausgeschlossen werden (§ 29). Uber die 
Schließung entscheidet auf Klage der Aufsichts- 
behörde der BezA. (ZG. § 142). Mit dem Auf- 
lösungsbeschluß hört der Bestand der Kasse nicht 
schon auf (Reb t. 14, 401). Die Abwickelung 
der Geschäfte erfolgt durch die Aufsichtsbe hörde 
im Falle der Schließung und bei der Auf- 
lösung, wenn der Vorstand seiner Verpflichtung 
nicht genügt (8§ 30). Vom Zeitpunkte der 
Auflösung oder Schließung bleiben die Miit- 
glieder zu allen Zahlungen, zu denen sie für 
den Fall des Austritts verbunden sind, ver- 
pflichtet. Das Vermögen ist zunächst zur 
Dechung der vorhandenen Unterstützungs- 
ansprüche zu verwenden (8 31). 
8. Aufsicht. Die H. unterliegen der Aufsicht 
des Landrates, in Städten über 10 000 Einw. 
der Ortspolizeibehörde; Oberaufsichtsbehörde 
ist der Regierungspräsident, in Berlin der 
Oberpräsident (AusfAnw. Ar. 1c). Die Auf- 
sichtsbehörde kann die Mitglieder des Vor- 
standes und der örtlichen Verwaltungsstellen 
sowie die Liquidatoren zur Erfüllung der ge- 
setzlichen und statutarischen Pflichten nach 
Maßgabe des LVG. 8§ 127 ff. durch Geldstrafe 
bis zu 100 M. anhalten. Gegen die Andro- 
hung und Festsetzung der Geldstrafen und 
gegen die Anwendung von Zwangsmitteln 
ist das — nach LVG. 
§§ 127 ff. zulässig (OVG. 18, 366; 34, 347). 
Bei der Führung der Kassenbücher können 
weitere als die im § 24 des G. aufgestellten 
Verpflichtungen nicht gefordert werden (O. 
18, 336). Die Einreichung eines Mitglieder- 
borzeichulsses kann nicht verlangt werden 
(OB#. 18, 346). Die Aufsicht über die ört- 
lichen Berwaltungsstellen führt die Aufsichts- 
behörde ihres Sitzes (Erl. vom 14. Sept. 1886 
— MWMBl. 210). 
UI. Auf landesrechtlicher Vorschrift 
errichtete H. Für die Verfassung dieser 
H. sind jetzt die Bestimmungen des 
über die privaten Versicherungsuntern eh mun- 
gen vom 12. Mai 1801 (Roöl. 139) maß- 
gebend (s. Versicherungsunternehmun- 
gen). Aur soweit sie beim Inkrafttreten 
dieses G. Träger der Krankenversicherung 
sind (l. unter IV), gelten die landesrechtlichen 
Vorschriften weiter. Aeue RZassen dürfen nicht 
mehr errichtet werden (Erl. vom 6. Nov. 1905 
— HOM##. 322). Es kommt namentlich für 
Preußen das G., betr. den Geschäftsverkehr 
der Versicherungsanstalt, vom 17. Mai 1853, 
die Kab O. vom 29. Sept. 1833 (GS. 121) und 
StcB. vom 14. April 1851 § 340 Ziff. 6 
in Verb. mit V. vom 25. Juni 1867 (GS. 921,) 
in Betracht. 
IV. H. als Träger der Krankenver- 
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