Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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sicherung. Für Mitglieder der H. tritt die 
Verpflichtung zum Beitritte zur Gemeinde- 
krankenversicherung oder einer Krankenkasse 
(s. d.) nicht ein, wenn die H. allen ihren 
versicherungspflichtigen Mitgliedern (s. Ver- 
sicherungspflicht) oder doch derjenigen 
Mitgliederklasse, zu der der Versicherungs- 
pflichtige gehört, im Krankheitsfalle mindestens 
die Leistungen der Gemeindekrankenversiche- 
rung (s. d. II, 1—8) gewährt, in deren Bezirke 
das Miitglied beschäftigt ist (KVG. 8 75 
Art. 1, 4) und darüber, daß dies der Fall ist, 
eine Bescheinigung. des HMl. oder des Reichs- 
Rkanzlers besitzt (OVG. 37, 399). Tritt ein 
Mitglied aus der H., nicht aber aus der 
versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so 
wird es mit dem Zeitpunkte des Aus- 
scheidens ohne weiteres Militglied der Ge- 
meindekrankenversicherung oder Krankenhkasse 
(OVG. 16, 369). -immt es Beschäftigung 
an einem Ort, an dem das Krankengeld 
der Mitgliederklasse, der es bisher angehört, 
hinter dem von der Gemeindekrankenver- 
sicherung zu gewährenden Krankengelde zurück- 
bleibt, so gilt die Befreiung noch für zwei 
Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist be- 
ginnt für den Arbeitgeber die Anmeldepflicht 
(5 75 Abs. 2, 4 — f.. Krankenversiche- 
rung V). Der Rechnungsführer einer H., 
sofern der Vorstand nicht eine andere Person 
beauftragt, bei örtlichen Verwaltungsstellen 
das Mitglied, das die Rechnungsgeschäfte 
besorgt, sind verpflichtet, jedes Ausscheiden 
eines Versicherungspflichtigen aus der Kasse 
und jedes Ubertreten eines solchen in eine 
niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monats- 
frist bei der gemeinsamen Meldestelle (s. Kran- 
kenversicherung V) oder bei der Aussichts- 
behörde desjenigen Bezirkes, in welchem das 
Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung 
beschäftigt war, unter Angabe seines Aufent- 
haltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser 
Zeit schriftlich anzuzeigen (####- § 49 a Absl. 1 
bis 3; s. auch AusfAnw. z. RV. vom 10. Juli 
1892 — UM. Bl. 301 — Ziff. 55 ff.). Unter- 
lassung der Anmeldung wird nach RVS. 8§ 81 
bestraft. Die Aufsichtsbehörde hat die an sie 
gelangenden Anzeigen der Verwaltung der 
Gemeindekrankenversicherung oder dem Vor- 
stande der Krankenkasse, welcher die in der 
Anzeige bezeichnete Person nach der in der- 
selben angegebenen Beschäftigung anzugehören 
verpflichtet ist, zu überweisen (&8VE. 8 49a 
Abs. 4). Mitglieder einer H. sind berechtigt, 
der Gemeindekrankenversicherung oder einer 
Krankenkasse anzugehören (s. Doppelver- 
sicherung I0. H. ist auf ihren Antrag eine 
Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie 
vorbehaltlich der Höhe des Krankengelds den 
Anforderungen des RVE. 8§ 75 genügen. Die 
Ausstellung erfolgt durch den 5M., sofern sich 
der Bezirk der Kasse aber über Preußen 
hinaus erstrecht, der Rá. Bei der Versagung 
der Bescheinigung sind die Gründe mitzuteilen. 
H., die auf Grund landesrechtlicher Vorschrift 
errichtet sind, wird die Bescheinigung nur 
erteilt, wenn ihr Statut staatlich genehmigt 
und wenn das Statut Bestimmungen über 
die Bildung eines Reservefonds nach Maßgabe 
  
  
Hilfskassen (gewerbliche). 
der für Ortskrankenkassen (s. d. IV) geltenden 
Vorschriften enthält (KBo. 8§ 75 Abs. 4). Bei 
Anderungen des Statuts der H. ist von neuem 
zu prüfen, ob die Kasse auch fernerhin die 
erforderlichen Leistungen gewährt. Nach dem 
Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung 
entweder von neuem zu erteilen oder zu wider- 
rufen (&V0. 8 75 a Abs. 3). Die Erteilung 
der Bescheinigungen und ihr Widerruf wird 
vom HM. im HMBl., vom Rä. im Beichsan- 
zeiger bekanntgemacht. Uber das Verfahren 
bei Prüfung und Einreichung der Anträge 
s. AusfAnw. z. &VE. Ziff. 59 und Erl. vom 
9. Febr. 1893. Darüber, ob eine H. den An- 
forderungen des KVG. genügt, hat ausschließ- 
lich und allgemein bindend der SM. oder der 
Rk. zu entscheiden (OB. 37, 399). Die Be- 
scheinigung ist, sofern sie vom HMl. ausgestellt, 
stempelpflichtig (Erl. vom 31. Okt. 1899 — 
MBl. 261), sofern sie vom N. ausgestellt 
wird, stempelfrei (Erl. vom 6. Vov. 1902 — 
HMIBl. 391). Bei Streitigkheiten über die 
Befreiung eines Versicherungspflichtigen von 
der Verpflichtung zum Beitritte zur Gemeinde- 
krankenversicherung oder einer Krankenkasse 
ist für die Entscheidung die Frage, ob die 
Kasse den Anforderungen des . § 75 ge- 
nügt, vorbehaltlich der Frage auf die Höhe 
des Krankengelds die Bescheinigung maßge- 
bend (RKV. 5 75b). Streitigkeiten zwischen 
der Gemeindekrankenversicherung oder der 
Krankenkasse einerseits und den als Träger 
der Krankenversicherung anerkannten H. über 
Ersatz zu Unrecht geleisteter Unterstützungen 
entscheidet nach § 58 Abs. 2, § 76 der BezA. 
(V. vom 9. Aug. 1892 — GES. 239 — §5 1). 
Gegenüber der Armenpflege stehen diese H. 
den übrigen Krankenkassen gleich (s. Kran- 
kenversicherung IX). Das gleiche gilt hin- 
sichtlich der Invalidenversicherung, soweit das 
Heilverfahren in Betracht kommt (Inv B. 820 
— s. Krankenversicherung VIII). Die H. 
nehmen auch an der Wahl der Vertreter der 
Arbeiter bei den unteren Verwaltungsbehörden 
und den Rentenstellen (s. Versicherungsan- 
stalten IV) teil (IVG. 8 62 Abs. 1, § 82 Abs. 2; 
s. auch & VG. § 76a). Hinsichtlich des Verhält- 
nisses zur Unfallversicherung haben sie dieselben 
Rechte und Pflichten wie die übrigen Träger der 
Krankenversicherung (s. d. VII); GU#. 8 11 
Abs. 4, § 25; LUVG. 8§ 14 Abs. 6, § 30; Bll- 
VE. 8§ 9; SU VE. F 16 Abs. 4, § 29. 
V. Anderungen der Gesetzgebung. 
Aach einem dem Bex. vorliegenden Gesetzent- 
wurf sollen unter Aufhebung des Hilfskassen- 
gesetzes die H. dem Privatversicherungsgesetz 
unterstellt werden. H., die lediglich die Unter- 
stützung ihrer Mitglieder in Krankheitsfällen 
in dem für die Ortskrankenkassen (s. d.) zu- 
gelassenen Umfange bezwecken, sollen Träger 
der Krankenversicherung bleiben können, wenn 
sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich 
der statutarischen Regelung ihrer Verhältnisse 
entsprechen. Die Landeszentralbehörden sind 
befugt, die Unterstellung der landesrechtlichen 
H. unter das Privatversicherungsgesetz aus- 
zusprechen. 
Hilfskassen (gewerbliche). Unter gewerb- 
lichen H. werden Unterstützungskassen für Ge- 
 
	        
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