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sicherung. Für Mitglieder der H. tritt die
Verpflichtung zum Beitritte zur Gemeinde-
krankenversicherung oder einer Krankenkasse
(s. d.) nicht ein, wenn die H. allen ihren
versicherungspflichtigen Mitgliedern (s. Ver-
sicherungspflicht) oder doch derjenigen
Mitgliederklasse, zu der der Versicherungs-
pflichtige gehört, im Krankheitsfalle mindestens
die Leistungen der Gemeindekrankenversiche-
rung (s. d. II, 1—8) gewährt, in deren Bezirke
das Miitglied beschäftigt ist (KVG. 8 75
Art. 1, 4) und darüber, daß dies der Fall ist,
eine Bescheinigung. des HMl. oder des Reichs-
Rkanzlers besitzt (OVG. 37, 399). Tritt ein
Mitglied aus der H., nicht aber aus der
versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so
wird es mit dem Zeitpunkte des Aus-
scheidens ohne weiteres Militglied der Ge-
meindekrankenversicherung oder Krankenhkasse
(OVG. 16, 369). -immt es Beschäftigung
an einem Ort, an dem das Krankengeld
der Mitgliederklasse, der es bisher angehört,
hinter dem von der Gemeindekrankenver-
sicherung zu gewährenden Krankengelde zurück-
bleibt, so gilt die Befreiung noch für zwei
Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist be-
ginnt für den Arbeitgeber die Anmeldepflicht
(5 75 Abs. 2, 4 — f.. Krankenversiche-
rung V). Der Rechnungsführer einer H.,
sofern der Vorstand nicht eine andere Person
beauftragt, bei örtlichen Verwaltungsstellen
das Mitglied, das die Rechnungsgeschäfte
besorgt, sind verpflichtet, jedes Ausscheiden
eines Versicherungspflichtigen aus der Kasse
und jedes Ubertreten eines solchen in eine
niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monats-
frist bei der gemeinsamen Meldestelle (s. Kran-
kenversicherung V) oder bei der Aussichts-
behörde desjenigen Bezirkes, in welchem das
Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung
beschäftigt war, unter Angabe seines Aufent-
haltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser
Zeit schriftlich anzuzeigen (####- § 49 a Absl. 1
bis 3; s. auch AusfAnw. z. RV. vom 10. Juli
1892 — UM. Bl. 301 — Ziff. 55 ff.). Unter-
lassung der Anmeldung wird nach RVS. 8§ 81
bestraft. Die Aufsichtsbehörde hat die an sie
gelangenden Anzeigen der Verwaltung der
Gemeindekrankenversicherung oder dem Vor-
stande der Krankenkasse, welcher die in der
Anzeige bezeichnete Person nach der in der-
selben angegebenen Beschäftigung anzugehören
verpflichtet ist, zu überweisen (&8VE. 8 49a
Abs. 4). Mitglieder einer H. sind berechtigt,
der Gemeindekrankenversicherung oder einer
Krankenkasse anzugehören (s. Doppelver-
sicherung I0. H. ist auf ihren Antrag eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie
vorbehaltlich der Höhe des Krankengelds den
Anforderungen des RVE. 8§ 75 genügen. Die
Ausstellung erfolgt durch den 5M., sofern sich
der Bezirk der Kasse aber über Preußen
hinaus erstrecht, der Rá. Bei der Versagung
der Bescheinigung sind die Gründe mitzuteilen.
H., die auf Grund landesrechtlicher Vorschrift
errichtet sind, wird die Bescheinigung nur
erteilt, wenn ihr Statut staatlich genehmigt
und wenn das Statut Bestimmungen über
die Bildung eines Reservefonds nach Maßgabe
Hilfskassen (gewerbliche).
der für Ortskrankenkassen (s. d. IV) geltenden
Vorschriften enthält (KBo. 8§ 75 Abs. 4). Bei
Anderungen des Statuts der H. ist von neuem
zu prüfen, ob die Kasse auch fernerhin die
erforderlichen Leistungen gewährt. Nach dem
Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung
entweder von neuem zu erteilen oder zu wider-
rufen (&V0. 8 75 a Abs. 3). Die Erteilung
der Bescheinigungen und ihr Widerruf wird
vom HM. im HMBl., vom Rä. im Beichsan-
zeiger bekanntgemacht. Uber das Verfahren
bei Prüfung und Einreichung der Anträge
s. AusfAnw. z. &VE. Ziff. 59 und Erl. vom
9. Febr. 1893. Darüber, ob eine H. den An-
forderungen des KVG. genügt, hat ausschließ-
lich und allgemein bindend der SM. oder der
Rk. zu entscheiden (OB. 37, 399). Die Be-
scheinigung ist, sofern sie vom HMl. ausgestellt,
stempelpflichtig (Erl. vom 31. Okt. 1899 —
MBl. 261), sofern sie vom N. ausgestellt
wird, stempelfrei (Erl. vom 6. Vov. 1902 —
HMIBl. 391). Bei Streitigkheiten über die
Befreiung eines Versicherungspflichtigen von
der Verpflichtung zum Beitritte zur Gemeinde-
krankenversicherung oder einer Krankenkasse
ist für die Entscheidung die Frage, ob die
Kasse den Anforderungen des . § 75 ge-
nügt, vorbehaltlich der Frage auf die Höhe
des Krankengelds die Bescheinigung maßge-
bend (RKV. 5 75b). Streitigkeiten zwischen
der Gemeindekrankenversicherung oder der
Krankenkasse einerseits und den als Träger
der Krankenversicherung anerkannten H. über
Ersatz zu Unrecht geleisteter Unterstützungen
entscheidet nach § 58 Abs. 2, § 76 der BezA.
(V. vom 9. Aug. 1892 — GES. 239 — §5 1).
Gegenüber der Armenpflege stehen diese H.
den übrigen Krankenkassen gleich (s. Kran-
kenversicherung IX). Das gleiche gilt hin-
sichtlich der Invalidenversicherung, soweit das
Heilverfahren in Betracht kommt (Inv B. 820
— s. Krankenversicherung VIII). Die H.
nehmen auch an der Wahl der Vertreter der
Arbeiter bei den unteren Verwaltungsbehörden
und den Rentenstellen (s. Versicherungsan-
stalten IV) teil (IVG. 8 62 Abs. 1, § 82 Abs. 2;
s. auch & VG. § 76a). Hinsichtlich des Verhält-
nisses zur Unfallversicherung haben sie dieselben
Rechte und Pflichten wie die übrigen Träger der
Krankenversicherung (s. d. VII); GU#. 8 11
Abs. 4, § 25; LUVG. 8§ 14 Abs. 6, § 30; Bll-
VE. 8§ 9; SU VE. F 16 Abs. 4, § 29.
V. Anderungen der Gesetzgebung.
Aach einem dem Bex. vorliegenden Gesetzent-
wurf sollen unter Aufhebung des Hilfskassen-
gesetzes die H. dem Privatversicherungsgesetz
unterstellt werden. H., die lediglich die Unter-
stützung ihrer Mitglieder in Krankheitsfällen
in dem für die Ortskrankenkassen (s. d.) zu-
gelassenen Umfange bezwecken, sollen Träger
der Krankenversicherung bleiben können, wenn
sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich
der statutarischen Regelung ihrer Verhältnisse
entsprechen. Die Landeszentralbehörden sind
befugt, die Unterstellung der landesrechtlichen
H. unter das Privatversicherungsgesetz aus-
zusprechen.
Hilfskassen (gewerbliche). Unter gewerb-
lichen H. werden Unterstützungskassen für Ge-