Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hilfskassen (Provinzial-, Bezirks-) — Hinterlegung und Hinterlegungsordnung. 
werbetreibende und für gewerbliche Arbeiter (s. 
Arbeiterkh verstanden. Durch Gew. Tit. VIII 
ist die durch Ortsstatut oder Anordnung der Ver- 
waltungsbehörde begründete Verpflichtung der 
selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer 
Innung verbundenen oder außerhalb derselben 
bestehenden Kranken--, Hilfs= oder Sterbekasse 
für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, 
aufgehoben. Die Kassen unterliegen den Vor- 
schriften des G. über die privaten Versiche- 
rungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Röl. 139). Im übrigen s. Hilfskkassen. 
Hilfskassen (Provinzial-, Bezirks-). In 
den altpreuß. Provinzen waren durch die 
kgl. Botschaft vom 7. April 1847 und den 
Abschied an die zum vereinigten Landtage 
versammelten Stände vom 24. Juli desselben 
Sahree aus staatlichen Mitteln Fonds zur 
rrichtung sog. Provinzialhilfskassen gewährt 
worden. Infolgedessen sind diese Institute 
seit dem Jahre 1854 in allen erwähnten Pro- 
vinzen in Wirksamkeit getreten. Sie bestanden 
ursprünglich als staatliche Einrichtungen, sind 
aber gemäß den 88 8, 9 des Dotationsgesetzes vom 
8. Juli 1875 (s. Dotation IV) auf die Provinzen 
übergegangen. Aus ihnen werden zu gemein- 
nützigen Anlagen und Anstalten, zu Gemeinde- 
bauten, zur Tilgung von Gemeindeschulden, 
u Grundverbesserungen und gewerblichen 
nternehmungen Darlehne unter günstigen 
Bedingungen und gegen allmähliche Abtragung 
gewährt. Zurzeit bestehen Provinzialhilfs- 
Rassen für Ostpreußen, ““ Pommern, 
Posen, Schlesien (neben der Provinzialdar- 
lehnskasse), Sachsen, Westfalen und die Rhein- 
provinz. In den beiden letztgedachten Pro- 
vinzen haben die Provinzialhilfskassen als 
Landesbanken ihre Tätigkeit auf den Grund- 
kredit im allgemeinen ausgedehnt. Besondere 
Hilfskassen besitzen die Oberlausitz, die Nieder- 
lausitz, die Altmark, die Kurmark und die 
Aeumark. Nach § 120 Prov O. vom 29. Juni 
1875 bedürfen die vom Provinziallandtage 
für die Provinzialhilfskassen zu beschließenden 
Reglements insoweit der Genehmigung der 
zuständigen Minister, als sich ihre Bestimmun- 
gen auf die Grundsätze beziehen, nach denen 
die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen 
hat. Ebendasselbe schreibt der § 93 Prov O. 
f. Hessen = Aassau für die dort genannten Be- 
zirkshilfskassen vor. Nach dem Erl. vom 
1. Juli 1895 müssen die Bedingungen für 
die Gewährung von Darlehnen aus den H. 
in einem angemessenen Verhältnisse zu dem 
Zins= und Kursstande der Provinzialanleihe- 
scheine stehen. Denn es wäre nicht zu recht- 
fertigen, wenn sich der Geschäftsbetrieb dieser 
Kreditinstitute nach dem Gesichtspunkte einer 
Einnahmegquelle gestaltete und auf die Ge- 
winnung größerer Uberschüsse für sonstige 
Provinzialzwecke abzielte. 
Hilfslehrer. Uber die H. an höheren 
Schulen s. Hymnasiallehrer (Besoldungs- 
usw. Verhältnisse) IB. Die Stellung von 
2 an öffentlichen Volksschulen ist durch das 
Sorerbesoldungegeset vom 3. Müärz 1897 
§ 1, 2 (s. Diensteinkommen der Volks- 
schullehrer) beseitigt. 
Hilfswege s. Chausseebauten II. 
  
  
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Hinterbliebene eines durch Unfall getöteten 
Unfallversicherten erhalten Hinterbliebenenrente 
(s. Unfallversicherung IV, Seeunfallver- 
sicherung, Beamte (Versicherung der B.), 
Strafgefangene . Bei der Invalidenver- 
sicherung haben sie unter Umständen Anspruch 
auf Erstattung von Beiträgen des Verstorbenen 
(s. Invalidenversicherung VI, 5). Uber die 
Ansprüche der H. eines Getöteten nach dem 
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 (RGEBl. 
207) in der Fassung des EGBGB. vom 
18. Aug. 1896 (Rl. 604) s. Haftpflicht. 
S. im übrigen die unter Fürsorge für 
Witwen und Waisen aufgeführten Artikel. 
Hinterlegung und Hinterlegungsordnung. 
I. Begriff und Voraussetzungen der 
Hinterlegung. Hinterlegung ist die Mieder- 
legung geschuldeter Gelder, Wertpapiere, son- 
stiger Urkunden oder Kostbarkeiten seitens des 
Schuldners bei einer öffentlichen Stelle für 
den Gläubiger zum Zweche des Erlöschens der 
Schuldverbindlichkeit; sie steht mit der Wir- 
kung, daß sie die Erfüllung ersetzt, dem 
Schuldner zu, wenn der GEläubiger in An- 
nahmeverzug oder der Schuldner aus einem 
andern in der Person des Gläubigers liegen- 
den Grunde an der Erfüllung oder sichern 
Erfüllung verhindert ist oder endlich sich ohne 
eigene Fahrlässigkeit in Ungewißheit über die 
erson des Gläubigers befindet GBGB. 8 372). 
ie Rechtsfolgen, die sich aus der Hinter- 
legung zwischen Schuldner und Gläubiger er- 
geben, regelt das Bürgerliche Recht. Durch 
die preuß. Hinterlegungsordnung vom 
14. Aärz 1879 (GS. 249), die durch Art. 84, 
85 AG. z. BEB. vom 20. Sept. 1899 (GS. 
177) einige Anderungen und Zusätze erfahren 
hat, werden nur das Verfahren der Hinter- 
legung und die BRechtsverhältnisse zwischen 
Hinterleger und Empfangsberechtigten einer- 
leitel und Hinterlegungsstelle andererseits ge- 
regelt. 
Die Hinterlegung bei den Hinter- 
legungsstellen (Hinterlegung im enge- 
ren Sinne) nach der Hinterlegungs- 
ordnung. Die Regierungen, in Berlin die 
Ministerial-Militär= und Baukommission bil- 
den die Hinterlegungsstellen für die 
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren auf den 
Inhaber, solchen Wertpapieren auf Namen, 
auf die an jeden Inhaber gezahlt werden 
kann, und von Kostbarkeiten; die Regierungs- 
haupthkassen, in Berlin die Rasse der Mini-= 
sterial-- usw. Kommission sind die Kassen der 
Hinterlegungsstellen. Die Hinterlegungs- 
stellen unterstehen dem FM. Annahme zur 
Hinterlegung, Auszahlung bzw. Herausgabe 
des hinterlegten Geldes ufw. erfolgt auf An- 
weisung der Hinterlegungsstelle (Hinterle- 
gungsordnung §§ 1—6). Das Verfahren und 
die Verhältnisse gestalten sich verschieden, je 
nachdem es sich um Geld oder um Wert- 
papiere und RKostbarkeiten handelt. 
A. Hinterlegung von Geld. Hinter- 
legtes Geld geht in das Eigentum des 
Staates über und wird, sofern es 30 M. 
übersteigt, insoweit der Betrag durch 10 teil- 
bar ist, vom Staate mit einem durch bgt 
Verordnung festgesetzten Zinssatz, zurzeit (V. 
52“ 
 
	        
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