Hilfskassen (Provinzial-, Bezirks-) — Hinterlegung und Hinterlegungsordnung.
werbetreibende und für gewerbliche Arbeiter (s.
Arbeiterkh verstanden. Durch Gew. Tit. VIII
ist die durch Ortsstatut oder Anordnung der Ver-
waltungsbehörde begründete Verpflichtung der
selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer
Innung verbundenen oder außerhalb derselben
bestehenden Kranken--, Hilfs= oder Sterbekasse
für selbständige Gewerbetreibende beizutreten,
aufgehoben. Die Kassen unterliegen den Vor-
schriften des G. über die privaten Versiche-
rungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
(Röl. 139). Im übrigen s. Hilfskkassen.
Hilfskassen (Provinzial-, Bezirks-). In
den altpreuß. Provinzen waren durch die
kgl. Botschaft vom 7. April 1847 und den
Abschied an die zum vereinigten Landtage
versammelten Stände vom 24. Juli desselben
Sahree aus staatlichen Mitteln Fonds zur
rrichtung sog. Provinzialhilfskassen gewährt
worden. Infolgedessen sind diese Institute
seit dem Jahre 1854 in allen erwähnten Pro-
vinzen in Wirksamkeit getreten. Sie bestanden
ursprünglich als staatliche Einrichtungen, sind
aber gemäß den 88 8, 9 des Dotationsgesetzes vom
8. Juli 1875 (s. Dotation IV) auf die Provinzen
übergegangen. Aus ihnen werden zu gemein-
nützigen Anlagen und Anstalten, zu Gemeinde-
bauten, zur Tilgung von Gemeindeschulden,
u Grundverbesserungen und gewerblichen
nternehmungen Darlehne unter günstigen
Bedingungen und gegen allmähliche Abtragung
gewährt. Zurzeit bestehen Provinzialhilfs-
Rassen für Ostpreußen, ““ Pommern,
Posen, Schlesien (neben der Provinzialdar-
lehnskasse), Sachsen, Westfalen und die Rhein-
provinz. In den beiden letztgedachten Pro-
vinzen haben die Provinzialhilfskassen als
Landesbanken ihre Tätigkeit auf den Grund-
kredit im allgemeinen ausgedehnt. Besondere
Hilfskassen besitzen die Oberlausitz, die Nieder-
lausitz, die Altmark, die Kurmark und die
Aeumark. Nach § 120 Prov O. vom 29. Juni
1875 bedürfen die vom Provinziallandtage
für die Provinzialhilfskassen zu beschließenden
Reglements insoweit der Genehmigung der
zuständigen Minister, als sich ihre Bestimmun-
gen auf die Grundsätze beziehen, nach denen
die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen
hat. Ebendasselbe schreibt der § 93 Prov O.
f. Hessen = Aassau für die dort genannten Be-
zirkshilfskassen vor. Nach dem Erl. vom
1. Juli 1895 müssen die Bedingungen für
die Gewährung von Darlehnen aus den H.
in einem angemessenen Verhältnisse zu dem
Zins= und Kursstande der Provinzialanleihe-
scheine stehen. Denn es wäre nicht zu recht-
fertigen, wenn sich der Geschäftsbetrieb dieser
Kreditinstitute nach dem Gesichtspunkte einer
Einnahmegquelle gestaltete und auf die Ge-
winnung größerer Uberschüsse für sonstige
Provinzialzwecke abzielte.
Hilfslehrer. Uber die H. an höheren
Schulen s. Hymnasiallehrer (Besoldungs-
usw. Verhältnisse) IB. Die Stellung von
2 an öffentlichen Volksschulen ist durch das
Sorerbesoldungegeset vom 3. Müärz 1897
§ 1, 2 (s. Diensteinkommen der Volks-
schullehrer) beseitigt.
Hilfswege s. Chausseebauten II.
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Hinterbliebene eines durch Unfall getöteten
Unfallversicherten erhalten Hinterbliebenenrente
(s. Unfallversicherung IV, Seeunfallver-
sicherung, Beamte (Versicherung der B.),
Strafgefangene . Bei der Invalidenver-
sicherung haben sie unter Umständen Anspruch
auf Erstattung von Beiträgen des Verstorbenen
(s. Invalidenversicherung VI, 5). Uber die
Ansprüche der H. eines Getöteten nach dem
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 (RGEBl.
207) in der Fassung des EGBGB. vom
18. Aug. 1896 (Rl. 604) s. Haftpflicht.
S. im übrigen die unter Fürsorge für
Witwen und Waisen aufgeführten Artikel.
Hinterlegung und Hinterlegungsordnung.
I. Begriff und Voraussetzungen der
Hinterlegung. Hinterlegung ist die Mieder-
legung geschuldeter Gelder, Wertpapiere, son-
stiger Urkunden oder Kostbarkeiten seitens des
Schuldners bei einer öffentlichen Stelle für
den Gläubiger zum Zweche des Erlöschens der
Schuldverbindlichkeit; sie steht mit der Wir-
kung, daß sie die Erfüllung ersetzt, dem
Schuldner zu, wenn der GEläubiger in An-
nahmeverzug oder der Schuldner aus einem
andern in der Person des Gläubigers liegen-
den Grunde an der Erfüllung oder sichern
Erfüllung verhindert ist oder endlich sich ohne
eigene Fahrlässigkeit in Ungewißheit über die
erson des Gläubigers befindet GBGB. 8 372).
ie Rechtsfolgen, die sich aus der Hinter-
legung zwischen Schuldner und Gläubiger er-
geben, regelt das Bürgerliche Recht. Durch
die preuß. Hinterlegungsordnung vom
14. Aärz 1879 (GS. 249), die durch Art. 84,
85 AG. z. BEB. vom 20. Sept. 1899 (GS.
177) einige Anderungen und Zusätze erfahren
hat, werden nur das Verfahren der Hinter-
legung und die BRechtsverhältnisse zwischen
Hinterleger und Empfangsberechtigten einer-
leitel und Hinterlegungsstelle andererseits ge-
regelt.
Die Hinterlegung bei den Hinter-
legungsstellen (Hinterlegung im enge-
ren Sinne) nach der Hinterlegungs-
ordnung. Die Regierungen, in Berlin die
Ministerial-Militär= und Baukommission bil-
den die Hinterlegungsstellen für die
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren auf den
Inhaber, solchen Wertpapieren auf Namen,
auf die an jeden Inhaber gezahlt werden
kann, und von Kostbarkeiten; die Regierungs-
haupthkassen, in Berlin die Rasse der Mini-=
sterial-- usw. Kommission sind die Kassen der
Hinterlegungsstellen. Die Hinterlegungs-
stellen unterstehen dem FM. Annahme zur
Hinterlegung, Auszahlung bzw. Herausgabe
des hinterlegten Geldes ufw. erfolgt auf An-
weisung der Hinterlegungsstelle (Hinterle-
gungsordnung §§ 1—6). Das Verfahren und
die Verhältnisse gestalten sich verschieden, je
nachdem es sich um Geld oder um Wert-
papiere und RKostbarkeiten handelt.
A. Hinterlegung von Geld. Hinter-
legtes Geld geht in das Eigentum des
Staates über und wird, sofern es 30 M.
übersteigt, insoweit der Betrag durch 10 teil-
bar ist, vom Staate mit einem durch bgt
Verordnung festgesetzten Zinssatz, zurzeit (V.
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