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Stadt seit einem Jahr mehr Abgaben entrichten,
als einer der drei höchstbesteuerten Einwohner
((. Gemeindestimmrecht usw., Landg.). In
den Hohenzoll. Landen werden die Stimmberech-
tigten zum Zwecke der Wahlen der Gemeinde-
verordneten in H., Mittelbesteuerte und Min-
destbesteuerte eingeteilt (s. Gemeindestimm-
recht usw., Landg. VI. Hochbesteuerte und H.
waren auch Bezeichnungen der jetzt durch die
StO. und die LEO. vom 4. Aug. 1897 ersetzten
GemO. für das ehemalige Kurfürstentum Hessen
vom 23. Okt. 1834 und großh. hess. Gem O. vom
30. Juni 1821 für gewisse Ortsbürger, denen
infolge ihrer höheren Steuerleistung ein weiter-
gehendes Gemeinderecht zustand, als den übri-
gen Ortsbürgern.
Hochverrat. H. und Landesverrat ((. d.)
richten sich beide unmittelbar gegen den Be-
stand und die Grundlagen des Staates und
sind deshalb von alters her besonders streng
bestraft worden, letzteres nicht nur, soweit es
sich um die Strafe selbst und deren Maß han-
delt, sondern auch noch insofern, als bereits
die bloße Vorbereitung und Verabredung
sowie die Aufforderung mit Strafe bedroht
sind und die letzte Versuchshandlung der Voll-
endung gleichgestellt ist. Von ihnen ist der
H. der gegen den inneren (staatsrechtlichen)
Bestand des Reiches oder eines einzelnen
Bundesstaats gerichtete verbrecherische Angriff.
Aach dem StG. bilden die schwersten Fälle
des H. der Mord und der Bersuch des Mordes,
welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landes-
herrn oder während des Aufenthalts in einem
Bundesstaat an dem Landesherrn dieses
Staates verübt werden (5 80). Sie sind be-
sonders herausgehoben, um für sie die Todes-
strafe beizubehalten. Die übrigen Fälle des
H., nämlich das Unternehmen, 1. einen Lan-
desfürsten zu töten, ihn gefangen zu nehmen,
in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Re-
gierung unfähig zu machen, 2. die Verfassung
des Deutschen Reiches oder eines Bundes-
staatss oder die in demselben bestehende Thron-
folge gewaltsam zu ändern, 3. das Bundes-
gebiet ganz oder teilweise einem fremden
taate gewaltsam einzuverleiben oder einen
Teil desselben vom Ganzen loszureißen, 4.
das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder
teilweise einem anderen Bundesstaate gewalt-
sam einzuverleiben oder einen Teil desselben
vom Ganzen loszureißen, sind mit lebens-
länglichem Zuchthause oder mit lebensläng-
licher Festungshaft bedroht, wobei auf Zucht-
haus nur dann erkannt werden kann, wenn
festgestellt wird, daß die strafbar befundene
Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent-
sprungen ist (Stech B. 8 20). Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter fünf Jahren ein. Aeben der
Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Amter, sowie der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden (8§ 81). Als ein Unternehmen, welches
das Verbrechen des H. vollendet, ist bereits
sede Handlung anzusehen, durch die das Vor-
haben unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden soll (§ 82). Die bloße Verabredung
der Ausführung eines hochverräterischen Unter-
Hochverrat — Höferolle.
nehmens durch mehrere, ohne daß es zum Be-
ginn einer hiernach strafbaren Handlung ge-
kommen ist, ist strafbar (8 83), ebenso die
Vorbereitung eines H. (68 84, 86) und unter
gewissen Voraussetzungen die Aufforderung
zur Ausführung eines solchen (§ 85). Wenn
wegen H. die Untersuchung eröffnet wird,
kann bis zu ihrer rechtskräftigen Beendigung
das Vermögen, welches der Angeschuldigte
besitzt oder welches ihm später anfällt, mit
Beschlag belegt werden (§ 95). Der die Be-
schlagnahme verhängende Beschluß ist dem
Vormundschaftsgerichte mitzuteilen, welches
eine Güterpflege einzuleiten hat (St PO. 8§ 480,
334). Hinsichtlich der Zuständigkeit des R.
in Strafsachen wegen H. und wegen Landes-
verrats s. Reichsgericht III.
Hochwasser und Hochwasserschutz. Die zur
Vorbeugung von Hochwasser= und Eisgefahren
durch die Anw. vom 10. Dez. 1896 (Ml. 1897,
13) gegebenen Bestimmungen (s. Eisgang und
Eiswachtdienst) finden nach dem Erl. vom
28. August 1903 (MBl. 215) auch auf solche
Hochwasser Anwendung, die nicht in Verbin-
dung mit Eisgang erfolgen. Zum Zweche der
rechtzeitigen Warnung vor gefährlichen Hoch-
wassern sind für die Ströme und ihre wichtigsten
A6ebenflüsse Hochwassermeldeordnungen
aufgestellt. Es werden danach von den Melde-
stationen beim Eintritt höherer Wasserstände
und beim Eisaufgang Nachrichten durch den
Telegraphen oder Fernsprecher, durch Boten
uUsw. an die dabei interessierten Ortschaften,
Deichverbände und Behörden abgesandt. Diese
Aachrichten werden fortgesetzt, solange der
Wasserstand die festgestellte Pegelhöhe an der
Meldestelle überschreitet. An einigen Strömen
werden außerdem auf Grund der vom oberen
Stromlauf eingehenden Meldungen durch die
Strombauverwaltungen Hochwasservoraus-
sagen veröffentlicht, die die für die mittleren
und unteren Stromgebiete zu erwartende Höhe
des Wasserstandes und die Zeit des Eintreffens
des höchsten Standes nach den Hauptpegeln
getrennt angeben. Zur Verhütung künftiger
Hochwassergefahren sind das allgemeine G.
vom 16. Aug. 1905 (GCS. 342) ls. Freihal=
tung der Uberschwemmungsgebietel
und die unter Freilegung der Lber-
schwemmungsgebiete aufgeführten beson-
deren Gesetze für einzelne Flüsse ergangen.
Hochzeiten (goldene) s. Ehefubiläums-
medaille.
Hochzeitszüge s. Aufüge II.
Höferecht. Unter H. oder Landgüterrecht
versteht man ein Sonderrecht für ländliche
Besitzungen, die auf Antrag des Eigentümers
in ein besonderes Verzeichnis (Höferolle,
Landgüterrolle) eingetragen sind, kraft dessen
eine Besitzung beim Tode des Eigentümers
mangels einer anderweiten letztwilligen Ver-
fügung ungeteilt auf einen von mehreren Mit-
erben, den sog. Anerben, übergeht. S. An-
erbenrecht III. » ·
Höferolie. H. oder Landgüterrolle ist das
Verzeichnis ländlicher Besitzungen, welche auf
Grund der vom Eigentümer beantragten Ein-
tragung dem Höfe= oder Anerbenrecht
(s. Anerbenrecht II0 unterliegen.