Hofkammer der kgl. Familiengüter — Höhere Unterrichtsanstalten.
Hofkammer der khygl. Familiengüter ist
durch AKabO. vom 30. Aug. 1843 begründet
worden, nachdem infolge Ablebens des Prinzen
August von Preußen das Hausfideikommiß
(s. Kronfideikommiß) an die Krone zurück-
gefallen war. Die H. d. k. F. verwaltet die
kgl. Güter und Forsten und steht unter dem
Hausministerium. Sie setzt sich zusammen aus
einem Präsidenten und einer Anzahl von juri-
stischen und technischen Mitgliedern. Sie ge-
nießt ebenso wie die fürstl. Hofkammer in den
Hohenzollernschen Landen (AE. vom 14. Aug.
1852 — GS. 771) die Rechte öffentlicher Be-
hörden. Wegen der Kommunalbesteuerung
ihrer Beamten s. Hofverwaltungen.
Hoflieferant ist ein Prädikat, welches vom
Könige und von Mitgliedern des Kgl. Hauses
an Gewerbetreibende verliehen wird, welche
für den kKgl. oder einen prinzl. Haushalt Lie-
ferungen ausführen. Die Verleihung des Hof-
lieferantenprädikats gewährt die Berechtigung,
auf Firmenschildern, Etiketten usw. diesen Titel
und das Wappen des Verleihers zu führen.
Die unbefugte Führung des Hoflieferanten-
prädikats kann polizeilich untersagt werden,
begründet aber nicht Strafbarkeit nach § 360
Ziff. 8 St 5B. (KG. vom 20. JFan. 1890 —
Pr Bl. 11, 232; wegen des Wappens s. jedoch
a. a. O. Ziff. 7). Die von einem auswärtigen
Hofe ausgehende Verleihung des Hoflieferanten-
prädikats an einen preuß. Untertanen be-
darf der Genehmigung des Landesherrn bzw.
des von diesem dazu berufenen Ministers des
Kgl. Hauses (Erl. des Hausministers vom
11. Dez. 1900).
Hofmarschall ist die Bezeichnung für den
mit der Verwaltung des Hof= und Haushaltes
eines Fürsten oder Prinzen aus einem sou-
veränen oder einem solchen gleichstehenden
fürstl. Hause beauftragten Hofbeamten. Zu
seinen Obliegenheiten gehört auch die Verwal-
tung der fürstl. Schlösser und Gärten, mit-
unter auch die der fürstl. Begüterung. Das
von ihm wahrzunehmende Amt wird Hof-
marschallamt genannt. S. auch Oberhof-
marschallamt.
Hofrangreglement ist die Ordnung der
Rangfolge der bei Hofe und zu Hoffestlich-
keiten erscheinenden Personen. Das letzte H.
ist unterm 19. Jan. 1878 erlassen worden.
Hofstaaten ist die Bezeichnung für die, die
Umgebung des KNönigs, der Königin und der
übrigen Mitglieder des Kgl. Hauses bildenden
und zu persönlichen oder zu Ehrendiensten be-
stimmten Personenkreise. Zu dem Hofstaate
des Königs gehören die Obersten Hof-
chargen (Oberstkämmerer ls. d.], Oberstmar-
schall, Oberstjägermeister, Oberstschenk, Oberst-
truchseßb); die Oberhoschargen (Oberhof= und
Hausmarschall, Oberzeremonienmeister, Ober-
gewandkämmerer, Oberstallmeister, Oberjäger-
meister, Obersägermeister vom Dienst, Ober-
schloßhauptmann und Oberhüchenmeister, Ge-
neralintendant der kgl. Schauspiele); die Vize-
Oberhofchargen (darunter der Hausmar-
schall und der Hofmarschall des Königs); die
Hofchargen (Zeremonienmeister, Schloßhaupt-
leute, Hofmeister). Außerdem kommen für
den Dienst bei Hofe in Betracht die Kammer-
823
herren und Kammerjunker; die Inhaber der
vier großen Landesämter im Königreich Preu-
zen und der provinziellen Erbämter (s. d.).
Hof= und Staatshandbuch (Preußisches)
ist eine alljährlich erscheinende, amtlich bear-
beitete Zusammenstellung der Mitglieder des
kigl. Hauses und des fürstl. Hauses Hohen-
ollern, der Behörden und Beamten des kal.
ofes und des Staates, sowie der Mitglieder
der Landesvertretung.
Hofverwaltungen sind die Verwaltungen
für die einzelnen Zweige des khgl. Hof= und
Haushalts. ANeben der Schatullverwal-
tung und der Privatkanzlei des Kaisers
und Königs kommen als H. in Betracht das
unter Leitung des Oberhof= und Hausmar-
schalls stehende Oberhofmarschallamt, dem
auch das Hohenzollernmuseum unterstellt ist;
das Oberzeremonienamt unter Leitung des
Oberzeremonienmeisters; der kgl. Marstall
unter Leitung des Oberstallmeisters; das kgl.
Hofsagdamt unter Leitung des Oberjäger-
meisters vom Dienst; die kgl. Schauspiele
unter Leitung des Generalintendanten der kgl.
Schauspiele und die mit denselben vereinigte
kgl. Hofmusik. Die Oberaufsicht über sämt-
liche Hofverwaltungen wird, soweit es sich um
Personalien des Chefs und der Mitglieder
handelt, von dem Oberstkämmerer und dem
Minister des Kgl. Hauses gemeinschaftlich, in
bezug auf die eigentliche Verwaltung von dem
Minister des Kgl. Hauses allein geführt. Die
Beamten der H. stehen in bezug auf die Kom-
munalbesteuerung. den unmittelbaren Staats-
beamten gleich (OVG. vom 17. Juni 1892 —
Pr VBl. 14, 7).
Hohenzollern (Behördenorganisation).
Die Organisation der Allg. Landesverwaltung
in den Hohenzollernschen Landen ist insofern
eine von derjenigen im Gesamtstaate abwei-
chende, als, soweit nicht die Gesetze anderes
bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten
und des Provinzialrats der zuständige Minister,
an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk,
an die Stelle des Landrats der Oberamtmann
und an die Stelle des Kr A. der Amtsaus-
schuß tritt (LOVG. § 5 und V. vom 7. Jan.
1852 — EGS. 35 — 8s8 3 ff.). In Militär-
angelegenheiten ist der Oberpräsident der
Rheinprovinz zuständig (V. vom 7. Jan. 1852
§8 1, 7); s. auch Regierungen.
Hohenzollernsche Denhmünze s. Haus-
orden (hohenzollernscher).
Hohenzollernsches Fürstenhaus s. Fürstenl.
Höhere Unterrichtsanstalten sind „Schulen
und Gymnasien, in welchen die Jugend zu
höheren Wissenschaften oder auch zu
Künsten und bürgerlichen Gewerben
durch Beibringung der dabei nötigen oder
nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorbe-
reitet werden soll“ (A###. I, 12 § 54). Sie
haben die äußeren Rechte der Korpora-
tionen (ALR. a. a. O.), sie sind daher auch
juristische Personen im Sinne der Steuergesetze
(OV6E. 3, 11 — Pr Vl. 12, 599; 13, 347).
Sie teilen sich in allgemeine Bildungs-
anstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-
realschulen, Progymnasien, Prorealgymnasien,
Realschulen (s. d.) und Fachschulen (and-