Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wirtschaftsschulen, Bergbauschulen, Handels- 
chulen, Gewerbeschulen, Kunstschulen usw.); 
s. Fachschulenl. Durch die MabO. vom 
31. Dez. 1825 (GS. 1826) § 5 B 1 werden die 
gelehrten Schulen, d. h. diejenigen, welche 
zur Universität entlassen (s. Dienstinstr. 
für die Provinzialkonsistorien vom 23. Okt. 
1817 — GS. 237 — § 6 Abs. 2 in Verb. mit 
der Akab O. vom 31. Dez. 1825), der unmittel- 
baren Aufsicht und Verwaltung der Pro- 
vinzialschulkollegien unterstellt. Die 
KabO. vom 26. Aug. 1859 und 11. Mai 1863 
(Wiese, Höhere Schulen 1 S.6, 7) dehnen diese 
Zuständigkeit auf die zu Entlassungsprüfungen 
berechtigten Realschulen und auf die Progym- 
nasien aus. Nach dem AE. vom 28. Juli 1892 
IU.ZBl. 735|] (s. Gymnasiallehrer, Vor- 
bildung, amtliche Stellung) ist anzuneh- 
men, daß sich dies jetzt auch auf die BReal- 
gymnasien und setzigen sechsstufigen BReal- 
schulen bezieht. Die Errichtung höherer Lehr- 
anstalten geschieht freiwillig vom Staat oder 
von den Gemeinden. Die letzteren müssen 
aber zuvor für das Volksschulwesen ge- 
hörig sorgen (Erl. vom 17. Alärz 1869 — 
U 8 Bl. 496). Die Anerkennung einer 
höheren Lehranstalt erfolgt erst nach aus- 
reichender Sicherung des äußeren Bestandes 
und der inneren Leistungsfähigkeit, nach zu- 
voriger Revision und Abhaltung der ersten 
Prüfung durch einen Kommissar des Provin- 
lalschulkollegiums, in der Ministerialinstanz 
rl. vom 30. Dez. 1876 — U ZBl. 1877, 29 — 
und 23. Mai 1901 — U#ZBl. 577). Die einmal 
errichtete Anstalt Kann nur unter der Genehmi- 
gung der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben 
werden (Erl. vom 31. Jan. 1835 — v. Kamptz 
19, 154). 
Wo der Staat durch stehende Beiträge 
atronatsverpflichtungen gegen die 
Schulen erfüllt, werden Kompatronats- 
kommissare bestellt (AE. vom 10.Jan. 1817— 
v. Rönne, Höhere Schulen S. 19), welche bei der 
Vermögensverwaltung und der Anstellung der 
Lehrer mitwirken (Erl. vom 2. Okt. 1842) und 
von den Provinzialschulkollegien ernannt wer- 
den (Erl. vom 20. Juli 1901 — U3l. 757). 
Höhere Verwaltungsbehörden (im Sinne 
der Reichsgesetze) sind die Mittelinstan 
zwischen unteren Verwaltungsbehörden ((. 8 
und der Landeszentralbehörde (Ministerien). 
In der Regel ist der Regierungspräsident, im 
LPB. Berlin der Polizeipräsident h. V., doch 
tritt hier in vielen Fällen, überall da, wo der 
Magistrat untere Verwaltungsbehörde ist, der 
Oberpräsident von Berlin als h. V. ein. Bei der 
Genehmigung von Statuten, bei der Beschluß- 
fassung über Anderung von Organisationen 
und bei solchen Angelegenheiten, wo gegen die 
Beschlußfassung der h. V. das Verwaltungs- 
streitverfahren vorgeschrieben, ist der Bez A. 
h. V., doch tritt in Berlin in einzelnen Fällen 
an seine Stelle der Oberpräsident oder der 
Polizeipräsident von Berlin. Bei Betrieben, 
die der Aufsicht des Oberbergamts unterstehen, 
ist dieses h. V.(AusfAnw. z. 8VG. vom 10. Juli 
1892 — M. l. 301 — Ziff. 2; Bek., betr. Aus- 
führung des GU#., vom 2. Aug. 1900 — 
Al. 284 — Ziff. 1; Bek., betr. Ausführung 
  
  
Höhere Verwaltungsbehörden — Holzläger. 
des LU V ., vom 19. Aug. 1900 — AlBl. 243 — 
Ziff. 1; Bek., betr. Ausführung des BuVE., 
vom 9. Aug. 1900 — Ml. 287 — Ziff. 1; 
Bek., betr. Ausführung des SU., vom 
9. Aug. 1900 — UM Bl. 287 — Ziff. 1; Bek., 
betr. Ausführung des Inv V., vom 26. Aug. 
1899 — As—l. 165 — Ziff. 3; Ausf Anw. z. 
GewO. vom 1. Mai 1904 — PHM.l. 123 — 
Ziff. 2, 6; Ausf Anw. z. RKinderschutz. vom 
30. Nov. 1903 — HAl. 368 — Ziff. 1; Bek. 
des HM. und MIdJ. z. GewG. vom 23. Sept. 
1890 — UMBl. 206 — und vom 9. Jan. 1891; 
Bek. z. Kfm SG. vom 6. Sept. 1904 — HMVBl. 
416). Für die Staatshütten im Oberbergamts- 
bezirke Clausthal ist das Oberbergamt Claus- 
thal, für die Reichsdruckerei der Staatssekretär 
des Reichspostamts, für die kgl. Münze und 
die amtliche Probieranstalt in Frankfurt a. M. 
der F M., für die Betriebe der Heeresverwal- 
tung der KiM., für die Betriebe der Marine— 
verwaltung der Staatssekretär des Beichs- 
marineamts, für die Betriebe der Staatseisen- 
bahnverwaltung die Eisenbahndirektionen h. 
V. (Bek. vom 2. April 1892 — Anil. 159; 
vom 25. Mai 1892 — Mhl. 230 — und vom 
16. Mai 1898 — M. Bl. 125). 
Holzdiebstahl s. Forstdiebstahlsgesetz. 
Holzimprägnierungsanstalten. Anstalten 
zum Impränmieren von Holz mit erditzten 
Teerölen sind genehmungspflichtige Anlagen 
(HewO. 8 16; RBek. vom 26. Juli 1881 — 
REl. 257). Die Genehmigung erteilt der 
Kr A. (St A.), in den zu einem Landbreise 
ehörigen Städten über 10000 Einw. der 
agistrat (Allerh V. vom 29. August 1881 — 
G#. 321). S. auch Techn. Anl. Ziff. 32. Die 
Imprägnierkessel sind Dampffässer ls. d.])OME. 
vom 5. Sept. 1900). 
Holzläger sind Privattransitläger (s. 2ie- 
derlagen A 3) ohne amtlichen Mitverschluß 
für Bau= und Nutzholz. Sie dienen der För- 
derung des Durchfuhrhandels und wurden bei 
Wiedereinführung der Holzzölle durch § 7 
Ziff. 2 ZollTGS. vom 15. Juli 1879 (Ro#l. 
712) geschaffen. Das ZollTiG#. vom 25. Dez. 
1902 (RGG l. 313) hat sie im § 11 Ziff. 2 auf- 
recht erhalten. Für H. gilt die besondere Be- 
stimmung, daß von einer Umschließung der 
zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen 
werden kann. Auch ist in gewissem Umfange 
ein Veredlungsverkehr, dessen Bewilligung 
sonst in dem Ermessen der Zollbehörden steht, 
für die zum H. gebrachten Hölzer gesetzlich 
festgelegt. Diese Hölzer dürfen zeitweise aus 
dem Lager entnommen und, nachdem sie einer 
Behandlung unterlegen haben, durch die sie 
unter den Begriff des mit einem höheren Zolle 
belegten Bau= und Autzholzes oder einer gro- 
ben rohen Holzware fallen, in das Lager zu- 
rüchgeführt werden. Dabei ist selbstverständ- 
lich auch eine Behandlung gestattet, welche den 
Zollsatz der Hölzer nicht verändert. Für Ab- 
fälle, die bei der Bearbeitung entstehen, tritt 
im Falle der Wiederausfuhr der Hölzer Zoll- 
erlaß ein; die Höhe der Abfallprozente war 
früher gesetzlich festgesetzt, setzt ist ihre Fest- 
setzung dem BR. überlassen. Die H. sind ent- 
weder reine oder gemischte, je nachdem aus 
ihnen die gelagerten Hölzer nur in das Aus-
	        
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