Holzungen (gemeinschaftliche) — Honorare für Vorlesungen an Hochschulen.
land abgesetzt werden oder auch durch Ver—
zollung in den Inlandsverbrauch übergehen
dürfen. Gemischte H. dürfen nicht allerorts,
sondern nur an den vom B. bestimmten
rten bewilligt werden. Diese Orte sind
Memel, Ruß, Königsberg i. Pr., Pillau, Dan-
ig, Thorn, Stettin, Altona, Kiel, Lübeck
Bl. 1880, 499), Tilsit (3Bl. 1880, 724),
München (ZBl. 1880, 770), Hamburg (8ZBl.
1883, 231), Straßburg i. E., Mannheim, Kehl,
Ludwigshafen (ZBl. 1902, 416), Karlsruhe
(ZBl. 1904, 14) und die Elbinseln Neuhof
und Wilhelmsburg (ZBl. 1906, 12). Die näheren
Bestimmungen über die H. enthält die Holz-
lagerzollordnung (8Bl. 1906, 103).
olzungen (gemeinschaftliche) s. Ge-
meinschaftliche Holzungen.
Holzzölle. Die noch im Tarif von 1860
GS. 301) enthaltenen Zölle für Bau= und
utzholz wurden durch den eine freihändlerische
Richtung einleitenden Tarif von 1865 (GS.
209) beseitigt. Sie lebten erst wieder auf in
dem zum Schutzzollsystem zurückkehrenden
Tarif vom 15. Juli 1879 (Rl. 212) und er-
gaeen durch die Nov. vom 22. Mai 1885
Rol. 93) eine beträchtliche Erhöhung; einige
Ermäßigungen brachten wieder die Caprivi=
schen Handelsverträge aus den Jahren 1891
bis 1894 (s. Handelsverträge). Im Tarif
vom 25. Dez. 1902 (RGBl. 303) wird Bau-
und Autzholz im Unterabschnitt 1 B (Erzeug-
nisse der Forstwirtschaft) einer reichhaltigen.
Gliederung unterzogen. Die Zollsätze sind
zumeist höher, als die der Novelle von 1885,
sie sind aber durch die Handelsverträge (s. d.)
aus den Jahren 1904/05 teilweise bis unter
die früheren Sätze herabgesetzt worden. Die
Zollsätze sind nebeneinander nach Gewicht für
1 dz und nach Alaß für 1 Festmeter ausge-
worfen; die Wahl ist durch den Handelsvertrag
mit Rußland (Rösl. 1905, 35) dem Einbringer
gewährleistet. Bau= und Autzholz, gehobelt,
gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft oder ge-
schlitzt fällt nicht mehr unter den Unterab-
schnitt 1B, sondern bereits unter den Begriff
der Holzwaren (s. Ar. 615 des Tarifs und
wegen Ausnahmen die Vertragsanmerkung
zu Nr. 75/76). Brennholz ist im Tarif von
1902 in der Nr. 87 wie bisher zollfrei gelassen,
desgleichen unter gewissen Voraussetzungen in
der Ar. 86 Holz zur Herstellung von mecha-
nisch oder chemisch bereitetem Holzstoffe (Zellu-
lose). Wegen der Zollfreiheit von Bau= und
Autzholz für Bewohner des Grenzbezirks f.
Anm. zu Ar. 74 des Tarifs.
Homagialeid (Huldigungseid) ist ein
Treueid gegen den Landesherrn, welcher in
früheren Zeiten beim Regierungsantritt des
Landesherrn allgemein von den Untertanen,
später, speziell auch in Preußen, behufs Er-
werbes von Rittergütern und anderen Gütern
— auch von Ausländern —, sowie behufs Aus-
übung von provinzial-, Kommunal= und kreis-
ständischen Rechten abgeleistet werden mußte.
Durch G. vom 28. Mai 1874 (G S. 195) ist der
H. aufgehoben worden.
HomSopathie ist im Gegensatz zur Allopathie
eine besondere Art der Heilkunde. Die Füh-
rung der Bezeichnung als „homöopathischer
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Arzt“ ist daher bedingt durch den Besitz der
ärztlichen Approbation gemäß § 29 GewO.
Das gleiche gilt nach RSt. 15, 170 für die
Bezeichnung „Homöopath“. Eine besondere
Prüfung homöopathischer Arzte findet nicht
statt; sie unterliegen zur Erlangung der ärzt-
lichen Approbation denselben Prüfungen wie
die übrigen Arzte, s. darüber unter Arzte.
Im übrigen ist die Ausübung der H., soweit
eine arztähnliche Bezeichnung dabei nicht ge-
führt wird, ebenso wie die der Heilkunde
überhaupt gemäß 8§ 29 Gew. freigegeben
und unterliegt nur unter dem Gesichtspunkt
der Kurpfuscherei besonderer medizinalpolizei-
licher Aussicht (Dienstanw. für die Kreis-
ärzte vom 23. März 1901 — MM Bl. 2 —
§ 46); s. auch Kurpfuscherei. Vgl. ferner
Homöopathische Arzneien.
Homöopathische Arzneien (Befugnis zum
Selbstdispensieren). Uber den Vertrieb h. A.
gelten im allgemeinen dieselben Vorschriften
wie für den der Arzneimittel (s. d.) über-
haupt. Besondere Vorschriften über den Be-
trieb homöopathischer Apotheken und homöo-
pathischer ärztlicher Hausapotheken s. im §52 der
Apothekenbetriebsordnung vom 18. Febr. 1902
(MMIVB#I. 63). Apotheker erlangen die Befug-
nis zum Dispensieren h. A. ohne weiteres
durch die Apothekerapprobation in gleichem
Maße wie bezüglich anderer Arzneimittel.
Arzte erlangen diese Berechtigung erst nach
Bestehen einer besonderen Prüfung nach Maß-=
gabe des Regl. vom 20. Juni 1843 (GS. 305)
und der Prüfungsordnung vom 23. Sept. 1844
(AMIB#l. 290); die Erlaubnis selbst erteilt auf
Grund bestandener Prüfung der Mdg N. (s. 82
des zit. Regl.). Bgpl. auch Dispensieran-
stalten, Dispensierrecht.
Honorare für Borlesungen an Hochschulen.
I. Universitäten. 1. Die Höhe des Hono-
rars ist verschieden bei den einzelnen Vor-
lesungen; über ihre Festsetzung s. Universi-
tätslehrer I! (Besoldung: Erl. vom 15. Sept.
1898 — U Z Bl. 686). Außer dem eigentlichen
Honorar werden Auditoriengelder, Instituts-
gebühren usw. erhoben; s. Studierende I, 4
(Erl. vom 28. Okt. 1901).
2. Befreiung vom Honorar: Befreit von
den Honoraren sind die Söhne und Brüder
der fungierenden und der verstorbenen Pro-
fessoren, die Söhne des Direktors und der
Bibliothekare der kgl. und der Universitäts-
bibliothek, die Söhne und Brüder des fungie-
renden Universitätsrichters, Quästors und Sekre-
tärs (Erl. vom 28. Okt. 1901); s. auch Uni-
versitätslehrer II, Privatdozenten an
Universitäten.
3. Stundung des Honorars. Uber die
Stundung der Honorare sind eingehende Vor-
schriften durch den Erl. vom 1. Juni 1901 ge-
troffen (für die Universitäten zu Bonn, Bres-
lau, Göttingen, Greifswald, Halle, Königs=
berg und zu Münster i. W.): [Umfang.] (§ 1.)
Der Honorarstundung sind alle entgeltlichen
Vorlesungen ohne Unterschied unterworfen, so-
weit sie nicht durch besondere Bestimmung der
betreffenden Untversitätslehrer davon aus-
genommen sind. Derartige Ausnahmen zu
treffen steht den besoldeten Universitätslehrern