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nur mit Genehmigung des Mdg A. zu (s. auch
Universitätslehrer II, Privartdozenten
an Universitäten). [Voraussetzung.)]
(§ 2.) Die Gewährung der Honorarstun-
dung setzt auf seiten des Studierenden vor-
aus: 1. daß derselbe der Honorarstundung
bedürftig und würdig ist, insbesondere den
Nachweis tadelloser sittlicher Führung und
andauernden Fleißes zu erbringen vermag;
2. daß nicht besondere Umstände vorliegen,
welche darauf schließen lassen, daß dem Stu-
dierenden die zur ordnungsmäßigen Durch-
führung des von ihm gewählten Studiums
erforderlichen Anlagen fehlen. [Dauer der
Stundung.] (8 4.) Die Honorarstundung
findet bis zu dem Zeitpunkt statt, wo die
Einkommens= oder Vermögensverhältnisse des
Honorarschuldners sich so weit gebessert haben,
daß er bei pflichtgemäßer Einschränkung seiner
Bedürfnisse zur Bezahlung des gestundeten
Honorars imstande ist. Dies ist vorbehaltlich
des Gegenbeweises anzunehmen, wenn nach
dem Ablauf der üblichen Studienzeit des
Honorarschuldners sechs Jahre verstrichen sind.
Mit dem Tode des Honorarschuldners er-
lischt die Honorarschuldverbindlichkeit, sofern
nicht schon vorher der vorstehend bezeichnete
Jeitpuntt eingetreten war. [Verfahren.]
(§5.) Das Stundungsgesuch ist schriftlich
bei dem Rektor innerhalb der ersten zwei
Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang
des Semesters einzureichen. (§ 6.) Dem Stun-
dungsgesuch ist eine schriftliche Bescheinigung
beizufügen, aus welcher sich ergibt, daß der
Bewerber nach seinen Einkommens= und
Bermögensverhältnissen auch bei pflicht-
mäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse die
Mittel zur Bezahlung des Vorlesungshonorars
nicht aufzubringen vermag. Bewerber, welche
sich im zweiten oder in einem späteren Stu-
diensemester befinden, haben außerdem ein
Fleißzeugnis vorzulegen, welches von einem
Universitätslehrer auf Grund einer vorgenom-
menen Prüfung oder in Anerkennung sonst
nachgewiesenen Fleißes erteilt worden ist.
Minderjährige Bewerber müssen endlich noch
in jedem Semester eine obrigkeitlich beglau-
bigte schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen
Vertreters dahin beibringen, daß derselbe
die Eingehung einer Honorarschuldverbind-
lichteit durch den Bewerber für die von
ihm in dem betreffenden Semester anzu-
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das
Honorar gestundet werde, nach Maßgabe der im
§ 10 (s. u.) festgestellten Verpflichtungserklä-
rung genehmige. (87.) Aber die Stundungsge-
suche entscheidet die Stundungskommission.
Dieselbe besteht aus dem Rektor und zwei
Mitgliedern: dem Universitätsrichter und einem
Abgeordneten von der Fakultät, welcher der
Bewerber angehört. ( 8.) Die Stundungs-
kommission ist ferner berechtigt, die gewährte
Honorarstundung solchen Studierenden, welche
dieselbe durch Annahme einer unverhältnis-
mäßig großen Zahl entgeltlicher Vorlesungen
gröblich mißbrauchen, zu entziehen. (6 10.)
or seinem Abgange von der Universität
hat der Honorarschuldner durch eine vor dem
Universitätsrichter abzugebende schriftliche
Honorarprofessoren — Hopfenschwefeldörren.
Erklärung sich zu verpflichten, (1.) das
ihm während seines Aufenthalts auf der be-
treffenden Universität gestundete Vorlesungs-
honorar, sobald er infolge der Besserung
seiner Einkommens= oder Vermögensver-
hältnisse bei pflichtmäßiger Einschränkung
seiner Bedürfnisse dazu imstande sei, an die
Quästur zu zahlen; (2.) der Quästur auf deren
Anfrage jederzeit gewissenhafte Auskunft über
seine Einkommens= und Vermögensverhält-
nisse zu erteilen; (3.) sich für den Fall einer
Klage dem Gerichtsstande der Quästur zu
unterwerfen. (8 11.) In dem Abgangszeugnis
wird der Gesamtbetrag des dem Studierenden
gestundeten Vorlesungshonorars vermerkt.
(§ 12.) Die Einziehung des gestundeten
Honorars liegt dem Quästor ob. (§ 14.) Ein
Erlaß von Vorlesungshonoraren findet nicht
mehr statt. (5 15.) Es bleibt dem Senat über-
lassen, die Bestimmungen auch auf auslän-
dische Studierende und auf Gastzuhörer, sei
es nur auf inländische oder auch auf auslän-
dische, auszudehnen.
Technische Hochschulen. 1. Höhe und
Festsetzung des Honorars. Die Höhe des
Unterrichtshonorars wird durch den Miinister
bestimmt und ist beim Beginn des Studien-
jahres im voraus zu entrichten. Das Honorar
für die Teilnahme an den praktischen Ubungen
in den Laboratorien unterliegt besonderer Fest-
stellung ((. Verfassungestatut für Berlin, Han-
nover, Aachen § 37, Danzig § 36). Das Hono-
rar beträgt im allgemeinen für jede Wochen-
stunde 4 M., für die Ubungen 9—10 M. Für
den von Privatdozenten erteilten Unterricht
bleibt die Höhe des Honorars dem Ermessen der-
selben unter Vorbehalt der Genehmigung des
Senats überlassen (Verfassungsstatuten a. a. O.).
Außer dem Honorar wird eine Einschreibe-
gebühr von 10 Ml. von den Studierenden für
die Dauer der Matrikel, von 5 M. von den
Hospitanten (Hörern) für das Semester erhoben.
2. Erlaß und Stundung. Miittellosen,
dem preuß. Staate angehörigen Studierenden
kann, sofern sie durch Verhalten und Fort-
schritte sich auszeichnen, das Honorar erlassen
werden. Die Fahl der so Begünstigten darf
jedoch einen bestimmten, von dem Minister
festzustellenden Prozentsatz der für dasselbe
Unterrichtsjahr bei der Hochschule aufgenom-
menen Studierenden nicht übersteigen. In-
haber von preuß. Staatsstipendien, sowie von
solchen Stipendien, welche von dem Miinister
den ersteren in dieser Beziehung gleichgestellt
werden, sind von der Honorarzahlung befreit.
Sie werden in die vorstehend bezeichnete Zahl
nicht eingerechnet. Bei Hospitanten kann ein
Honorarerlaß nur ausnahmsweise mit Geneh-
migung des Ministers stattfinden. Eine Stun-
dung des Honorars ist nur für Studierende und
höchstens auf die Dauer von zwei Monaten zu-
lässig (Verfassungsstatuten a. a. O. 8 39 bzw. 38).
Honorarprofessoren sind die an den Uni-
versitäten fest, aber ohne Besoldung angestell-
ten Lehrer; s. Universitätslehrer und Tech-
nische Hochschulen III.
chefeghlelerren sind Anlagen, in
denen der Hopfen, um ihn haltbar zu machen,
Dämpfen brennenden Schwefels ausgesetzt und