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leich der Maßstab für die Verteilung der
egebaulast bei den Kommunikations-(Ge-
meinde -wegen, so in Ostpreußen nach 8§ 9 ff.
des Wegeregl. vom 24. Juni 1764 und in
Westpreußen nach dem Wegeregl. vom 4. Mai
1796. Gegenwärtig ist der Hufenstand nur
noch im Geltungsbereich des pomm. Wege-
regl. vom 25. Juni 1752 die maßgebende
Unterlage, soweit nicht durch Rezesse, Obser-
vanzen oder Gemeindebeschlüsse ein anderer
Maßstab oder das Kommunalprinzip ein-
geführt ist (OV. 5, 138; 9, 77; 12, 277;
13, 299; 14, 289; 20, 239; 37, 252). Vgl, auch
Pr BBl. 12 S. 545, 542. Uber die von den
Gutsherren eingezogenen bäuerlichen H. s.
Wüste Hufen.
Hühnerpest ist in Deutschland in größerer
Verbreitung zum erstenmal im Jahre 1901
aufgetreten. Sie ist wahrscheinlich aus Italien
eingeschleppt. Die stärkere Verbreitung hat
ihren Ausgang von einer. Geflügelausstellung
in Braunschweig genommen, weswegen für
die Seuche anfänglich die Bezeichnung „Braun-
schweiger Geflügelseuche“ gebraucht wurde. Die
H. ist in ihren Wirkungen der Geflügelcholera.
(s. d.) ähnlich und unterscheidet sich von ihr
im wesentlichen nur dadurch, daß sie haupt-
sächlich das Hühnergeflügel befällt und auf
Tauben überhaupt nicht übertragbar ist,
daß ferner im Gegensatz zur Geflügelcholera
der bakterielle Befund negativ ist. Seit 1903
unterliegt die H. der Anzeigepflicht (s. d. II) und
wird veterinärpolizeilich annähernd in der-
selben Weise wie die Geflügelcholera bekämpft.
Hunde. Tötung frei umherlaufender; Verhin-
derung der Wutkrankheits. Tollwut; wildernde
5n Hunde und Katzen (wildernde)h).
unde und Katzen (wildernde). H. u. K.,
die sich in einem Jagdrevier aufsichtslos herum-
treiben (revieren), bedeuten eine große Gefahr
für den Wildstand. Die Befugnis, sie zu be-
seitigen, kann von den Jagdberechtigten nicht
entbehrt werden; sie ist in zahlreichen Jagd-
gesetzen, allerdings im verschiedenen Umfange,
anerkannt. Vorweg sei bemerkt, daß H. u. K.,
die verwildert sind, d. h. die Gewohnheit ab-
legen, an den ihnen bestimmten Ort zurück-
zukhehren (Be. 8 960 Abs. 3), herrenlos sind
und von jedermann getötet werden können.
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf
solche Tiere, die noch im Eigentum anderer
Personen als des Jagdberechtigten stehen.
Für das Recht, wildernde H. u. K. zu be-
seitigen, kommt zunächst § 228 BEB. in Be-
tracht, nach dessen Vorschrift nicht widerrecht-
lich handelt, wer eine fremde Sache (wozu
auch Tiere gehören) beschädigt oder zerstört,
um eine durch sie drohende Gefahr von sich
oder einem andern abzuwenden, wenn die
Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung
der Gefahr notwendig ist und der Schaden
nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Es darf somit der Jagdberechtigte wildernde
H. u. K. töten, wenn durch sie der Jagd Ge-
fahr droht, die Tötung zur Abwendung der
Gefahr erforderlich ist und der Schaden (Wert
des Tieres) nicht außer Verhältnis zu der
Gefahr steht. Weiter gehen die zahlreichen,
durch Art. 69 EcBE. aufrechterhaltenen
Hühnerpest — Hunde und Katzen (wildernde)g.
landesgesetzlichen Bestimmungen über die Jagd,
die von jenen oft schwer nachzuweisenden Vor-
aussetzungen absehen. So bestimmt das Pr-
AL. II, 16: § 64. Niemand darf auf fremden
Jagdrevieren Hunde laufen lassen, die nicht mit
einem Knüttel, welcher sie an der Aufsuchung.
und Verfolgung des Wildes hindert, versehen
sind. § 65. Ungeknüttelte, gemeine Hunde, in-
gleichen Katzen, die auf Jagdrevieren herum-
laufen, kann jeder Jagdberechtigte töten, und der
Eigentümer muß das Schußgeld zahlen. § 66.
Wenn Jagd= oder Windhunde während der
von einem Jagdberechtigten auf seinem Revier
angefangenen Jagd bloß überlaufen, so Können
sie nicht getötet, sie müssen aber sofort zurück-
gerufen werden. § 67. Wenn Jagdhunde nicht
mit Vorsatz an der Grenze gelöset werden,
sondern nur von ungefähr über die Grenze
gelaufen sind, können sie aufgefangen und
müssen dem Eigentümer gegen Entrichtung
eines Pfandgeldes von acht Groschen für das
Stückh zurückhgegeben werden. Diese Bestim-
mungen haben zwar, dem Charakter des
ALR. entsprechend, nur subsidiäre Geltung
und kommen nur dann zur Anwendung,
wenn Provinzialgesetze nichts anderes vor-
schreiben; es ist aber zu beachten, daß eine
solche provinzialrechtliche Regelung nicht über-
all erfolgt ist und daß da, wo sie ergangen
ist, sie sich meistens nicht auf alle Jagdberech-
tigten, sondern nur auf gewisse Klassen (Forst-
beamte)g erstrecht, so daß neben den Provinzial-
gesetzen ergänzend die angezogenen Para-
graphen des ALR. gelten. Es kommen
folgende Provinzialrechte in Betracht: Die
Forstordnung für Ostpreußen und Litauen
vom 3. Dez. 1775 88 10, 12 Tit. X und § 32
Tit. XIV. (Rabe, Sammlung Preuß. Gesetze
Bd. 1 Abt. 6 S. 81, Berlin 1822); die Forst-
und Jagdordnung für Westpreußen und den
Netzedistrikt vom 8. Okt. 1805 S 10 Tit. II
(Rabe, Sammlung Preuß. Gesetze 8, 354); die
Forstordnung für Pommern vom 24. Dez.
1777 §§ 10, 12 Tit. X (Rabe, Sammlung
Preuß. Gesetze Bd. 1 Abt. 6 S. 271) und 8§ 6
Tit. IV der V. vom 22. Juni 1800 (Rabe,
Sammlung Preuß. Gesetze 6, 141); die Holz-,
Mast= und Jagdordnung für das Erbherzog-
tum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom
19. April 1756 Tit. XV § 8, Tit. XX 8§ 1, 2
(Lipius, Sammlung der Edikte für Schlesien
6, 387, Breslau 1763) — hier ist nur den staat-
lichen Forstbedienten ein Recht zum Abschuß
der H. u. K., und zwar im Tit. XV § 8 für
Jagdhunde im Tit. XX 8 1 für andere Hunde,
2 für Katzen eingeräumt; die Branden-
burgische Holz-, Mast= und Jagdordnung vom
20. Mai 1720 Tit. XXVIII&§ 1, 2 Rabe, Samm-
lung Preuß. Gesetze Bd. 1 Abt. 1 S. 531), be-
zieht sich nur auf das Abschießen von Hunden,
die in die Staatsforsten übergelaufen sind,
durch Staatsforstbediente; wörtlich überein-
stimmend mit ihr ist die Holz-, Mast= und
Jagdordnung für das Herzogtum Magdeburg.
und das Fürstentum Halberstadt vom 3. Okt.
1743 Tit. XXVIII 8§8 1, 2 (Provinzialrecht des
Fürstentume Halberstadt, herausgegeben von
trombeck, Leipzig 1827 S. 180) die Holz-, Forst-,
Jagd= und Grenzordnung für das Fürsten-