Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hypotheken und Hypothekenwesen. 
briefsverzinsung gegenübersteht, umgekehrt ist 
ein Disagio nicht ohne weiteres Verlust. Daher 
beschränkt § 26 die H. in der Verfügung über 
ein erzieltes Agio, während § 25 unter ge- 
wissen Einschränkungen gestattet, ein entstan- 
denes Disagio vorübergehend als Aktivum 
vorzutragen. 
VII. Kommunal= und Kleinbahnobli- 
gationen der H. Die Gewährung von Dar- 
lehnen an inländische Körperschaften des öffent- 
lichen Rechts oder an Kleinbahngesellschaften 
und die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf Grund der so erworbenen Forderungen 
bildet nach § 5 des G. ein zulässiges Aeben- 
geschäft der H. Darlehne an Pleinbahnen 
dürfen nur gegen Bürgschaft einer öffentlichen 
Körperschaft oder gegen Verpfändung des 
Bahnunternehmens (G., betr. das Pfandrecht 
an Privateisenbahnen und Kleinbahnen, vom 
19. Aug. 1895 — GS. 499) gewährt werden. 
Für die Schuldverschreibungen und die Dar- 
lehnsforderungen gelten nach §§ 41, 42 des G. 
im wesentlichen dieselben Vorschriften wie für 
das eigentliche Pfandbriefsgeschäft; für Dar- 
lehne gegen Verpfändung der Kleinbahn sind 
nach § 42 Abs. 3 die Grundsätze über Be- 
leihungsgrenze und Wertsermittlung von der 
H. festzustellen und bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
VIII. Strafvorschriften. Treuhänder, 
welche absichtlich zum Nachteil der Pfandbrief- 
Hläubiger handeln, unterliegen nach § 36 der 
estrafung wegen Untreue nach § 266 StGB. 
Die weiteren Strafvorschriften der 8§§ 37, 38 
betreffen die Ausgabe von Hypothekenpfand- 
briefen ohne die vorgeschriebene Dechung oder 
ohne die vorgeschriebene Bescheinigung des 
Treuhänders und die widerrechtliche Berfügung 
über die in das Hypothekenregister eingetrage- 
nen Werte. 
IX. Für die beim Inkrafttreten des 
Gesetzes bestehenden H. enthalten die §§ 45 
bis 52 besondere Vorschriften, von denen die 
der §§ 46—48 von dauernder Bedeutung sind. 
Sie beziehen sich auf die (in Preußen nicht 
vorkommenden) sog. gemischten H., d. i. solche, 
die Geschäfte nach anderer Art als die im § 5 
des G. zugelassenen betreiben (§8 46, 47) und 
ferner auf den Fall, daß eine H. berechtigt 
war, zu einem höheren Betrage als dem Zehn- 
fachen des eingezahlten Grundkapitals Hypo- 
thekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen 
au-zugeben (§ 48). 
X. Unter Sahl und Geschäftsumfang 
der deutschen H. ist dem „Deutschen Okonomist" 
vom 12. u. 19. Aug. 1905 folgendes zu ent- 
nehmen, wobei zu bemerken, daß gesonderte 
Angaben für Preußen im allgemeinen entbehr- 
lich sind, da die außerpreuß. H. auch in Preu- 
ben Geschäfte treiben und umgebehrt. Es be- 
standen 1904 in Deutschland 40 H. (in Preußen 
14), von denen 37 Inhaber Hypothekenpfand- 
briefe ausgegeben hatten, 3 (in Preußen 2) 
auf NMamen lautende, durch Blankozession über- 
tragbare Schuldverschreibungen. In runder 
Summe betrugen zusammen das Ahtienkapital 
684 Mill. M., die gesetzlichen Reserven 125 
Mill. M., sonstige Reserven 115 Mill. M., die um- 
laufenden Hypothekenpfandbriefe 7754 Mill. M., 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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die umlaufenden Kommunal= und Kleinbahn- 
obligationen 198 Mill. M., die Dechungshypo- 
theken 7958 Mill. M., die Kommunaldarlehne 
222 Mill. M., der sonstige Hypothekenbesitz 
(freie Hypotheken) 210 Mill. M. Der Zuwachs 
an Darlehnen gegen das Jahr 1903 betrug 
482 Mill. M., der Zuwachs an Hypotheken- 
pfandbriefen und Obligationen 461 Mill. M. 
Die Einnahmen an Zinsen und Provisionen 
betrugen 344 Mill. M., die Ausgaben an 
Pfandbriefs= usw. Zinsen 288 Mill. M., die 
durchschnittliche Dividende 7,920%/0. Vgl. auch 
Schuldverschreibungen. 
Hypotheken und Hypothekenwesen. I. Das 
Pfandrecht als das Recht, sich durch Verfügung 
über einen Gegenstand dessen Wert anzueignen, 
ist im älteren römischen Rechte allmählich aus- 
gebildet worden, und zwar teils mit dem Rechte 
auf sofortigen Besitz (pignus) teils ohne solches 
(hypotheca), im ganzen aber wegen des Mangels 
äußerer Erkennbarkeit der Verpfändung und 
wegen der Zulassung einer Gesamtverpfändung 
des Vermögens, gesetzlicher Pfandrechte und 
zahlreicher Vorrechte wenig zwechkmäßig. Das 
spätere Recht hat sich bemüht, diese Mißstände 
zu beseitigen, namentlich für die Kenntlich- 
machung der Pfandrechte zu sorgen. Bei 
Grundstücken geschah dies durch die Hypo- 
thekenbücher, die sich demnächst zu den Grund- 
büchern erweitert haben. Gegenwärtig sind die 
Hypothek (BE#. 8§ 1113—1190, sowie G., betr. 
die Uberleitung von Hypotheken des früheren 
Rechtes, vom 17. März 1906 — REl. 429), die 
Grundschuld und die Rentenschuld (s. Grund- 
schulden) die durch Eintragung in das Grund- 
buch auf einem Grundstücke (Erbbaurecht, Berg- 
werkseigentum, selbständige Gerechtigkeit, die 
ein Blatt im Grundbuche hat) oder dem An- 
teile eines Miteigentümers (§ 1114) entstehenden 
Rechte auf Zahlung einer Geldsumme aus 
dem Werte des Grundstücks oder Grundstücks- 
anteils. Die Hypothek ist auch jetzt noch ein 
akKzessorisches Recht, d. h. sie setzt eine persön- 
liche Forderung voraus, die aber eine bedingte 
und Rkünftige (§ 1113 Abs. 2) und deren Schuld- 
ner nicht bloß der Eigentümer des Grund- 
stüchs, sondern auch ein anderer sein kann. 
Indessen sind nur die Sicherungshypotheken, 
d. h. die ausdrücklich bei der Eintragung als 
solche bezeichnete, die für die Forderung aus 
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, 
aus einem Wechsel oder aus einem anderen 
indossablen Papier bestellte und die sog. Kau- 
tions= oder Ultimahypothek, welche in der 
Weise bestellt ist, daß nur der einzutragende 
Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück 
haften soll, bestimmt, im übrigen die Fest- 
stellung der Forderung vorbehalten wird 
(8§ 1184, 1187, 1190), streng an diese Voraus- 
setzung gebunden und in ihrer Wirksamkeit 
von der persönlichen Forderung abhängig. 
Bei den gewöhnlichen Hypotheken, den sog. 
Verkehrshypotheken, ist die Abhängigkeit in 
weit geringerem Maße vorhanden. Während 
bei jenen der öffentliche Glaube des Grund- 
buchs sich nicht auf die Forderung erstreckt, 
diese also namentlich in der gewöhnlichen Weise 
bewiesen werden muß, und Einreden aus der 
Forderung unbeschränkt zulässig sind (5 1185), 
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