Hypotheken und Hypothekenwesen.
briefsverzinsung gegenübersteht, umgekehrt ist
ein Disagio nicht ohne weiteres Verlust. Daher
beschränkt § 26 die H. in der Verfügung über
ein erzieltes Agio, während § 25 unter ge-
wissen Einschränkungen gestattet, ein entstan-
denes Disagio vorübergehend als Aktivum
vorzutragen.
VII. Kommunal= und Kleinbahnobli-
gationen der H. Die Gewährung von Dar-
lehnen an inländische Körperschaften des öffent-
lichen Rechts oder an Kleinbahngesellschaften
und die Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf Grund der so erworbenen Forderungen
bildet nach § 5 des G. ein zulässiges Aeben-
geschäft der H. Darlehne an Pleinbahnen
dürfen nur gegen Bürgschaft einer öffentlichen
Körperschaft oder gegen Verpfändung des
Bahnunternehmens (G., betr. das Pfandrecht
an Privateisenbahnen und Kleinbahnen, vom
19. Aug. 1895 — GS. 499) gewährt werden.
Für die Schuldverschreibungen und die Dar-
lehnsforderungen gelten nach §§ 41, 42 des G.
im wesentlichen dieselben Vorschriften wie für
das eigentliche Pfandbriefsgeschäft; für Dar-
lehne gegen Verpfändung der Kleinbahn sind
nach § 42 Abs. 3 die Grundsätze über Be-
leihungsgrenze und Wertsermittlung von der
H. festzustellen und bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
VIII. Strafvorschriften. Treuhänder,
welche absichtlich zum Nachteil der Pfandbrief-
Hläubiger handeln, unterliegen nach § 36 der
estrafung wegen Untreue nach § 266 StGB.
Die weiteren Strafvorschriften der 8§§ 37, 38
betreffen die Ausgabe von Hypothekenpfand-
briefen ohne die vorgeschriebene Dechung oder
ohne die vorgeschriebene Bescheinigung des
Treuhänders und die widerrechtliche Berfügung
über die in das Hypothekenregister eingetrage-
nen Werte.
IX. Für die beim Inkrafttreten des
Gesetzes bestehenden H. enthalten die §§ 45
bis 52 besondere Vorschriften, von denen die
der §§ 46—48 von dauernder Bedeutung sind.
Sie beziehen sich auf die (in Preußen nicht
vorkommenden) sog. gemischten H., d. i. solche,
die Geschäfte nach anderer Art als die im § 5
des G. zugelassenen betreiben (§8 46, 47) und
ferner auf den Fall, daß eine H. berechtigt
war, zu einem höheren Betrage als dem Zehn-
fachen des eingezahlten Grundkapitals Hypo-
thekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen
au-zugeben (§ 48).
X. Unter Sahl und Geschäftsumfang
der deutschen H. ist dem „Deutschen Okonomist"
vom 12. u. 19. Aug. 1905 folgendes zu ent-
nehmen, wobei zu bemerken, daß gesonderte
Angaben für Preußen im allgemeinen entbehr-
lich sind, da die außerpreuß. H. auch in Preu-
ben Geschäfte treiben und umgebehrt. Es be-
standen 1904 in Deutschland 40 H. (in Preußen
14), von denen 37 Inhaber Hypothekenpfand-
briefe ausgegeben hatten, 3 (in Preußen 2)
auf NMamen lautende, durch Blankozession über-
tragbare Schuldverschreibungen. In runder
Summe betrugen zusammen das Ahtienkapital
684 Mill. M., die gesetzlichen Reserven 125
Mill. M., sonstige Reserven 115 Mill. M., die um-
laufenden Hypothekenpfandbriefe 7754 Mill. M.,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
833
die umlaufenden Kommunal= und Kleinbahn-
obligationen 198 Mill. M., die Dechungshypo-
theken 7958 Mill. M., die Kommunaldarlehne
222 Mill. M., der sonstige Hypothekenbesitz
(freie Hypotheken) 210 Mill. M. Der Zuwachs
an Darlehnen gegen das Jahr 1903 betrug
482 Mill. M., der Zuwachs an Hypotheken-
pfandbriefen und Obligationen 461 Mill. M.
Die Einnahmen an Zinsen und Provisionen
betrugen 344 Mill. M., die Ausgaben an
Pfandbriefs= usw. Zinsen 288 Mill. M., die
durchschnittliche Dividende 7,920%/0. Vgl. auch
Schuldverschreibungen.
Hypotheken und Hypothekenwesen. I. Das
Pfandrecht als das Recht, sich durch Verfügung
über einen Gegenstand dessen Wert anzueignen,
ist im älteren römischen Rechte allmählich aus-
gebildet worden, und zwar teils mit dem Rechte
auf sofortigen Besitz (pignus) teils ohne solches
(hypotheca), im ganzen aber wegen des Mangels
äußerer Erkennbarkeit der Verpfändung und
wegen der Zulassung einer Gesamtverpfändung
des Vermögens, gesetzlicher Pfandrechte und
zahlreicher Vorrechte wenig zwechkmäßig. Das
spätere Recht hat sich bemüht, diese Mißstände
zu beseitigen, namentlich für die Kenntlich-
machung der Pfandrechte zu sorgen. Bei
Grundstücken geschah dies durch die Hypo-
thekenbücher, die sich demnächst zu den Grund-
büchern erweitert haben. Gegenwärtig sind die
Hypothek (BE#. 8§ 1113—1190, sowie G., betr.
die Uberleitung von Hypotheken des früheren
Rechtes, vom 17. März 1906 — REl. 429), die
Grundschuld und die Rentenschuld (s. Grund-
schulden) die durch Eintragung in das Grund-
buch auf einem Grundstücke (Erbbaurecht, Berg-
werkseigentum, selbständige Gerechtigkeit, die
ein Blatt im Grundbuche hat) oder dem An-
teile eines Miteigentümers (§ 1114) entstehenden
Rechte auf Zahlung einer Geldsumme aus
dem Werte des Grundstücks oder Grundstücks-
anteils. Die Hypothek ist auch jetzt noch ein
akKzessorisches Recht, d. h. sie setzt eine persön-
liche Forderung voraus, die aber eine bedingte
und Rkünftige (§ 1113 Abs. 2) und deren Schuld-
ner nicht bloß der Eigentümer des Grund-
stüchs, sondern auch ein anderer sein kann.
Indessen sind nur die Sicherungshypotheken,
d. h. die ausdrücklich bei der Eintragung als
solche bezeichnete, die für die Forderung aus
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber,
aus einem Wechsel oder aus einem anderen
indossablen Papier bestellte und die sog. Kau-
tions= oder Ultimahypothek, welche in der
Weise bestellt ist, daß nur der einzutragende
Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück
haften soll, bestimmt, im übrigen die Fest-
stellung der Forderung vorbehalten wird
(8§ 1184, 1187, 1190), streng an diese Voraus-
setzung gebunden und in ihrer Wirksamkeit
von der persönlichen Forderung abhängig.
Bei den gewöhnlichen Hypotheken, den sog.
Verkehrshypotheken, ist die Abhängigkeit in
weit geringerem Maße vorhanden. Während
bei jenen der öffentliche Glaube des Grund-
buchs sich nicht auf die Forderung erstreckt,
diese also namentlich in der gewöhnlichen Weise
bewiesen werden muß, und Einreden aus der
Forderung unbeschränkt zulässig sind (5 1185),
53