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ten, die sich der Jagdausübung auf fremden
Grundstücken hingaben und von den Grund-
eigentümern nicht ferngehalten werden konnten.
Um diesen Ubelständen abzuhelfen, erging das
Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 (GCS. 150;
vglI. dessen Motive), welches den Grundsatz der
untrennbaren Verbindung des Jagdrechts mit
dem Grundeigentum zwar aufrechterhalten hat,
jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit,
zum Schutz der Feldfrüchte und zum Zweck
der Erhaltung eines mäßigen, der Landes-
Rultur nicht schädlichen Wildstandes die Aus-
übung des einem jeden Grundbesitzer auf
seinem Grund und Boden zustehenden Jagd-
rechts gewissen Beschränkungen unterwarf, die
in folgenden bestanden: 1. die eigene Jagd-
ausübung wurde von der Größe des Grund-
besitzes (300 Morgen im Zusammenhang) ab-
hängig gemacht, während die Jagdnutzung auf
kleineren Besitzungen nur gemeinsam erfolgen
sollte ([s. Jagdpolizei und Jagdpolizei-
gesetz und Jagdbezirke); 2. zur Ausübung
der Jagd war für jedermann die Lösung eines
von der Behörde zu erteilenden Jagdscheins
vorgeschrieben (s. Jagdschein und Jagd-
scheingesetz); 3. die früher gültigen Bestim-
mungen über die Hege= und Schonzeit wurden
wieder in Kraft gesetzt (s. Schonzeit des
Wildes); 4. andererseits wurden Bestimmun-
gen zur Verhütung von Wildschäden eingeführt.
Im ehemaligen Königreich Hannover
ist durch das G. vom 29. Juli 1850 (G. 103)
dauernd das Jagdrecht auf fremdem Grund
und Boden gegen eine von den Grundbesitzern
zu zahlende Entschädigung von 3 Pf. bis
3 Sibcighechen für den Morgen he nach der
Bodenklasse) aufgehoben worden; jedoch sollte,
sofern das Jagdrecht erweislich durch einen
mit dem Eigentümer des belasteten Grund-
stücks abgeschlossenen lästigen Vertrag er—
worben war, Ablösung nach Maßgabe der Ab—
lösungsgesetze erfolgen. Das Jagdrecht wurde
zwar als Recht jeden Grundeigentümers an-
erkannt, die eigene Uusübung jedoch von einer
gewissen Fläche (300 hann. Morgen) abhängig
gemacht, während auf den übrigen Grund-
stüchen der Feldmark die Jagd nach den Be-
schlüssen der Gesamtheit der beteiligten Grund-
eigentümer genutzt werden sollte. Da die in
letzterer Hinsicht ergangenen Bestimmungen
nicht ausreichten, um erheblichem Mißbrauch
vorzubeugen, sind sie ersetzt worden durch die
hann. Jagdordnung vom 11. März 1859 (GS.
159), welche übrigens im § 24 auch das Recht
der Jagdfolge beseitigte.
m vormaligen Rurfürstentum Hessen
wurden durch G. vom 1. Juli 1848 (Kurh GS.
47) alle bisherigen Jagdgerechtsame auf frem-
dem Grund und Boden gegen eine Entschädi-
gung von 2 Silbergroschen für jeden Kasseler
cker aufgehoben und den Grundeigentümern,
soweit sie wenigstens 100 Kasseler Acker im
Zusammenhang besitzen, für alle anderen
Grundstücke den Gemeinden zur Autzung über-
wiesen. Bis zur Auszahlung der Entschädi-
gung durch die Grundbesitzer und Gemeinden
verblieb die Jagd den bisher Berechtigten.
In den folgenden fünf Jahren wurde mehr
als die Hälfte der belasteten Grundstücke von
Jagd und Jagdrecht.
dem fremden Jagdrecht freigemacht. Durch
landesherrliche V. vom 26. Jan. 1854 (Kurh-
GS. 12) wurde jedoch die durch das G. vom
1. Juli 1848 ausgesprochene Aufhebung der
Jagdgerechtsame außer Wirksamkeit gesetzt und
den früheren Jagdberechtigten die Befugnis
eingeräumt, gegen BRückerstattung der in-
zwischen gezahlten Entschädigungsbeträge in
die ihnen entzogene Jagdausübung wieder
einzutreten. Nach langwierigen Kämpfen mit
den Landständen kam dann das G. vom
7. Sept. 1865 (Kurh G. 571) zustande, welches
bestimmt, daß für die Folge Jagdgerechtsame
auf fremdem Grund und Boden als Grund-
gerechtigkeiten nicht mehr erworben werden
können und daß die bestehenden Jagdberechti-
gungen auf Verlangen der Grundeigentümer
und in deren Vertretung der Gemeinden gegen
Gewährung einer Entschädigung von 2 Silber-
groschen für jeden Kasseler Morgen ablösbar
sein sollten. Von den Grundbesitzern waren
ablösungsberechtigt nur diejenigen, welche eine
zusammenhängende Querfläche von mindestens
100 Kasseler Morgen besaßen. Für die von
der Gemeinde abgelösten Flächen war diese
befugt, die Jagd in Vertretung der Grund-
besitzer für Rechnung der Gemeindekasse durch
Verpachtung zu nutzen. Auf Grund dieses
Gesetzes wurde der größte Teil der Jagd-
berechtigungen beseitigt. Der Rest fiel nach
Einverleibung von Kurhessen in den preuß.
Staat durch das G. vom 1. März 1873
(6S. 27), welches die noch bestehenden
Jagdrechte in Kurhessen, in den ehe-
mals großherzoglich hessischen Landes-
teilen und in der Prov. Schleswig-Hol-
stein einschließlich der Jagdfolge, der Jagd-
dienste und Gegenleistungen aufhob; es erfolgte
die Aufhebung der Jagdfolge, der Jagddienste
und ihrer Gegenleistungen, sowie des fiska-
lischen Jagdrechts auf fremdem Grund und
Boden ohne Entschädigung, während im
übrigen den bisherigen Jagdberechtigten eine
solche (in Kurhessen von 2 Silbergroschen für
den Kasseler Morgen — 8½ Silbergroschen für
den Hektar) aus der Staatskasse gezahlt wurde.
In den Prov. Starkenburg und Ober-
hessen des Großherzogtums Hessen wur-
den durch das G. vom 26. Juli 1848 (Großh.
Hess. Reg Bl. 209) die bisher bestandenen Jagd-
berechtigungen aufgehoben und den Grund-
besitzern das Jagdrecht zugewiesen (bei einem
Besitz bis zu 300 Maorgen eigene Jagdaus-
übung, sonst durch die Gemeinde). Eine Ent-
schädigung wurde den bisherigen Jagdberech-
tigten (und zwar aus der Staatskasse in Höhe
des hingegebenen Erwerbspreises) nur dann
gegeben, wenn sie die Jagden innerhalb der
letzten 30 Jahre erweislich durch einen lästigen
Titel erworben hatten; der Staat hatte das
Recht, so lange den jährlichen Pachtertrag für
die Grundstücke selbst zu beziehen, bis ihm die
gezahlte Entschädigung mit Zinsen zurück-
gezahlt worden war. Durch G. vom 2. Aug.
1858 (Reg Bl. 357) wurden jedoch die aufge-
hobenen Jagdberechtigungen den früheren Be-
rechtigten oder ihren Rechtsnachfolgern zurück-
gegeben mit der Maßgabe, daß die Gemeinden
und Grundbesitzer die zurüchgegebenen Jagden