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BGB. und der Vorschriften des BGB. über
den Ersatz des Wildschadens (s. d.). 8 958
BGB. bestimmt im Abs. 1: „Wer eine herren-
lose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt,
erwirbt das Eigentum an der Sache.“ Der
Abs. 2 macht hiervon eine Ausnahme: „Das
Eigentum wird nicht erworben, wenn die An-
eignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch
die Besitzergreifung das Aneignungserecht eines
anderen verletzt wird.“ Nach dieser, auch für
die Aneignung von Wild geltenden Ausnahme
erwirbt der Wilddieb kein Eigentum an
dem gewilderten Wild. Von dem grundsätzlich
einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund
und Boden zugestandenen Jagdrecht ist zu
unterscheiden das Recht auf Ausübung der
Jagd, welches nach sämtlichen, in Preußen
geltenden Jagdgesetzen aus Gründen des öffent-
lichen Wohls gewissen Beschränkungen unter-
worfen ist. Das Nähere s. unter Jagdpolizei
und Jagdpolizeigesetz, Jagdschein und
Jagdscheingesetz, Schonzeit des Wil-
des. Bemerkt sei noch, daß in Preußen
als Quellen des Jagdrechts im objektiven
Sinne neben den neueren Jagdgesetzen zahl-
reiche ältere Gesetze in Betracht kommen,
nämlich die aus dem 17. bis 18. Jahrh. stam-
menden Forst= und Jagdordnungen, von denen
es einige 60 gibt, z. B. die Forstordnung für
Ostpreußen und Litauen vom 3. Dez. 1775,
die Forstordnung für Pommern vom 24. Dez.
1777, die Holz-, Mast= und Jagdordnung für
die Marken vom 26. Mai 1720 in Verb. mit
der V. und Alandat vom 9. Dez. 1620, die
Jülich-Bergischen Jagd= und Forstsatzungen
vom 8. Moai 1761, die Jagdordnung für das
Fürltentum Lüneburg vom 5. Sept. 1838. Ihr
nhalt ist zurzeit wesentlich von historischem
Interesse, nachdem die Jagdbarkeit (s. d.) der
wilden Tiere, die sich bis in die neueste Zeit
nach ihnen bestimmte, einheitlich für Preußen
durch das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904
eregelt worden ist. Immerhin ist noch ein
Leil ihrer Vorschriften von praktischer Be-
deutung, so vor allem bezüglich des Rechts
der Jagdberechtigten auf Tötung der in den
Jagdrevieren sich herumtreibenden Hunde
und Katzen (s. d., wildernde).
Jagdbarkeit. Die jagdbaren Tiere gehören
zu den wilden Tieren, sie sind wie diese herren-
los, solange sie sich in Freiheit befinden
(Bö. 8 960). ährend letztere aber von
sedermann in Eigenbesitz genommen werden
können mit der Wirkung, daß hierdurch an
ihnen Eigentum erworben wird (BEB. 8 958
Abs. 1), sind jagdbare Tiere diejenigen wilden
Tiere, die dem ausschließlichen Aneignungs-
recht des Jagdberechtigten vorbehalten sind.
Der Aichtjagdberechtigte erwirbt an ihnen
durch die Besitzergreifung kein Eigentum
(BSB. § 958 Abs. 2). Die jagdbaren Tiere
bilden das Objekt der Jagdberechtigung, wäh-
rend deren Subjekt der Jagdberechtigte ist.
Aber wenn schon die historische Entwicklung
des Togdrechte nach seiner subjektiven Seite
in Deutschland eine große Verschiedenheit
aufweist, bietet sie dem Obsekt nach territorial
die bunteste Mannigfaltigkeit dar und läßt
bis in die neueste Zeit jede Einheitlichkeit
Jagdbarkeit.
vermissen. Das gemeine Recht hat -einen
einheitlichen Rechtsgrundsatz in dieser Hinsicht
entwickelt, in seinem Gebiet gelten Spezial-
geletz oder Gewohnheitsrecht. Das preuß.
ligemeine Landrecht überließ im § 31
II. 16 die Bestimmung darüber, was zu den
jagdbaren Tieren gehörte, den Provinzialge-
setzen; soweit diese fehlten, galt das Gewohn-
heitsrecht. Es stellte selbst nur in den §8 32
bis 34 a. a. O. den subsidiären (übrigens nur
auf einem beschränkten Gebiete, und zwar in
den Land= und Stadtkreisen Essen, Aülheim
a. d. Ruhr, Duisburg, Ruhrort und Rees,
dem früheren Hochstift Münster und den durch
Patent vom 15. Nov. 1816 — GS. 233 — mit
Preußen vereinigten ehemals sächs. Landes-
teilen zur Rechtskraft gelangten) Grundsatz
auf, daß im Mangel anderer Bestimmungen
solche vierfüßigen wilden Tiere und wildes
Geflügel, die zur Speise gebraucht zu werden
pflegen, jagdbar (& 32), andere wilden Tiere
dagegen in der Regel ein Gegenstand des
freien Tierfanges sein sollten (§ 33), zu letzteren
gehörten Wölfe, Bären und dergleichen schäd-
liche Raubtiere (§ 34). Der Code civil überließ
die Bestimmung der J. ebenfalls partikularen
Gesetzen (Buch III Art. 715). Neben dem Ge-
wohnheitsrecht kamen für die Bestimmung,
was zum jagdbaren Wild zu rechnen war,
für Preußen einige sechzig hauptsächlich aus
dem 17.—19. Jahrh. stammende Forst= und
Jagdordnungen (s. Jagd und Jagdrecht IV
in Betracht, deren Inhalt im einzelnen
wesentlich voneinander abweicht. So rechne-
ten einige nur die nutzbaren Tiere zum Wilde,
andere auch Raubtiere, wie Wölfe, Wildkatzen,
Füchse usw. Aur mehr historischen Wert
hat die Einteilung des Wildes in Tiere der
hohen, mittleren und niederen Jagd, die sich
je nach dem Inhalt der Jagdgerechtigkeit be-
stimmte (s. Jagd und Jagdrecht II) und
mit der Anerkennung des Jandrechts als
eines jedem Grundeigentümer zustehenden
Rechts und mit der Aufhebung des Jagd-
rechts auf fremdem Grund und Boden in
Fortfall gekommen ist. 1
Eine einheitliche Festsetzung des Be-
griffs der Jagdbarkeit ist für ganz Preu-
zen mit Ausschluß der Hohenzoll. Lande durch
das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904
(G. 159) erfolgt, welches im § 1 bestimmt:
Jagdbare Tiere sind: 1. Elch-, Rot-, Dam--,
Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern,
Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder;
2. Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb-
und schott. Moorhühner, Wachteln, Fasanen,
wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel),
Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige,
Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-, Schlangen-,
Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse,
wilde Enten, alle anderen Sumpf= und Wasser-
vögel mit Ausnahme der grauen BReiher, der
Störche, der Taucher, der Säger, der Kormo-
rane und der Bläßhühner. Hiernach gehört
das Kaninchen nirgends mehr zum Wilde.
Unter Drosseln sind zu verstehen sowohl die
in Preußen brütenden Drosselarten (Mistel-
drossel, Singdrossel, Schwarzdrossel), wie auch
die im Frühjahr und Herbst durchziehenden