Jagdbezirke.
Drosseln (Weindrossel, Wacholderdrossel, Ring-
drossel). Zu den Schnepfen gehören alle
schnepfenartigen Vögel (Waldschnepfe, Pfuhl-
schnepfe, kleine Bekassine), zu den Brachvögeln
der Triel, der Goldregenpfeifer, der große
Brachvogel. Zu den nicht namentlich aufge-
führten Sumpf= und Wasservögeln, die jagdbar
sind, gehören u. a. das Teichhuhn, das ge-
sprenkelte Sumpfhuhn, das kKleine Sumpf-
huhn, die Wasserralle, der Mornellregenpfeifer,
der Sandregenpfeifer, der Flußregenpfeifer,
der Kiebitzregenpfeifer, der Riebitz, der Austern-
fischer, der Strandläufer, der Kampfhahn, der
Wasserläufer, die Uferschnepfe, der Säbel-
schnäbler, die Rohrdommel und die möwen-
artigen Vögel (Seeschwalbe, eigentliche Möwe,
Raubmöwe). Aus der Erklärung der Kiebitze
und WMöwen zu jagdbaren Tieren folgt, daß
auch das BRecht, die Eier dieser Vögel in
Besitz zu nehmen, nur dem Jayddberechtigten
zusteht. Zur Ausführung des Wildschongesetzes
ist die Anw. vom 21. Sun 1904 (MBl. 264),
deren NUr. 1—4 hierher gehören, ergangen.
In den Hohenzollernschen Landen gilt
das frühere Recht, dessen Inhalt jedoch nicht
ohne Zweifel ist. Jedenfalls gehören hier
zum jagdbaren Wild alle diesenigen Tiere,
für die in der hohenzoll. Jagdordnung vom
10. März 1892 (GS. 33) eine Schonzeit fest-
geses- ist (Rot-, Dam-, Rehwild, Hasen, Dachse,
eb-, Hasel-, schott. Moorhühner, Wachteln,
Fasanen, Wildenten, Wildtauben, Schnepfen,
Bekassinen, Auer= und Birkwild, ferner
Schwarzwild).
agdbezirte sind im Rechtssinne Kom-
plexe aller dersenigen Grundstücke, welche ge-
meinsam bejagt werden dürfen, also vom Ge-
setz hinsichtlich des Rechts zur Ausübung der
Jagd als Einheiten behandelt werden. Man
unterscheidet eigene (Eigen-, selbständige,
Einzel-) J. und gemeinschaftliche (Gemein-
defeldmarks-) J.
I. Eigene J. sind solche, auf denen der
Eigentümer zur eigenen Ausübung des Jagd-
rechts Rraft seines Eigentumsrechts befugt
ist. Das Recht zur eigenen Jagdausübung
bestimmt sich entweder nach der Größe des
Grundbesitzes oder nach der Beschaffenheit
des Grundstücks (land= und forstwirtschaftliche
Benutzbarkeit, dauernde und vollständige Ein-
friedigung, Seen, Teiche, Inseln) oder nach
beiden Merkmalen (das Nähere fs. bei Jagd
und Jagdrecht UI und Jagdpolizei und
Jagdpolizeigesetz). Der Ausdruck „eigener
Jagdbezirk" findet sich im preuß. Jagdpolizei-
gesetz vom 7. März 1850 nicht, wohl aber in
dem für ganz Preußen erlassenen ErgG vom
7. Aug. 1899 (GS. 151), ebenso in der Jagd-
ordnung für Hohenzollern vom 10. März 1902
(§ 5). Die hann. Jagdordnung vom 11. März
1859 nennt solche J. „Einzeljagdbezirke“ (6 4).
II. Alle Grundstücke eines Gemeindebezirks,
welche nicht zu einem eigenen J. gehören, bil-
den einen gemeinschaftlichen I. Jagdpoli-
zeigesetz vom 7. März 1850 § 4; V. für das ehe-
malige Herzogtum Nassau vom 30. März 1867
6; lauenburg. Jagdgesetz vom 17. Juli 1872
§. 2; hann. Jagdordnung vom 11. März 1859
8§ 3 ff., hier Feldmarkssagdbezirk genannt;
841
hurhess. Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 § 7;
Frankfurter Jagdgesetz vom 20. Aug. 1850
Art. 8; bayr. G. vom 30. März 1850 Art. 4;
großh. hess. G. vom 26. Juli 1848 Art. 3;
bess.-Hhomb. G. vom 8. Okt. 1849 Art. 3; hohenz.
Jagdordnung vom 10. März 1902 § 4). In der
Regel bildet jede Feldmark mit ihren Exkla-
ven je einen gemeinschaftlichen J., und zwar
auch dann, wenn sie selbst oder ihre Exklaven
nicht die zur Bildung eines eigenen J. nach
dem betreffenden Jagdgesetz vorgeschriebene
Größe im Zusammenhang haben. Eine UAin-
destgröße des gemeinschaftlichen J. ist vorge-
schrieben in folgenden Jagdgesetzen: nass. V.
vom 30. März 1867 § 6 (300 Mietermorgen);
lauenburg. Sagdgeseh vom 17. Juli 1872 § 8
(1000 Kalenberger Mkorgen); hann. Jagdord-
nung vom 11. Nüärz 1859 8 4 (300 Worgen).
In den beiden ersten Fällen ist die Geldmark,
die Rleiner ist, mit benachbarten Gemeinden
zu einem gemeinschaftlichen J. zu vereinigen.
ach der hann. Jagdordnung ist sie dem sie
umschließenden oder begrenzenden (Einzel= oder
Feldmarks-) J. gegen einen entsprechenden
Pachtpreis anzuschließen und nur, wenn von
dem Eigentümer oder Interessenten des letz-
teren der Anschluß abgelehnt wird, als selb-
ständiger J. zuzulassen. Von der Regel, daß
alle Grundstücke, die nicht einen eigenen J.
bilden, zu dem gemeinschaftlichen J. gehören,
bestehen Ausnahmen, welche teils bereits
kraft Gesetzes wirksam sind, teils erst durch
den Entschluß der Interessenten wirksam
werden. Nach § 7 des Jagdpolizeigesetzes
vom 7. Alärz 1850, § 9 der nass. V. vom
30. März 1867, § 11 des lauenburg. Jagd-
gesetzes vom 17. Juli 1872 gehören Grund-
stüchke, die von einem über 3000 Morgen im
Zusammenhang großen Wald, der eine einzige
Besitzung bildet, ganz oder größtenteils ein-
eschlossen sind, nicht zu den gemeinschaftlichen
Die Eigentümer sind verpflichtet, die
Jagdausübung entweder ruhen zu lassen oder
sie dem Waldeigentümer gegen angemessene
Entschädigung zu übertragen; macht der Wald-
eigentümer von diesem Anpachtungsrecht
keinen Gebrauch, so ist der Enklaveneigen-
tümer selbst zur Jagdausübung befugt. In
§ 5 der hohenzoll. Jagdordnung vom 10. Aüärz
1902 ist diese Ausnahmebestimmung auf alle
Grundstüche ausgedehnt worden, die, ohne
einen eigenen J. zu bilden, von eigenen J. ganz
oder größtenteils umschlossen sind. Aa#ch 8§ 25
des kurhess. Jagdgesetzes vom 7. Sept. 1865 sind
alle eingefriedigten Grundstücke ausgeschlossen,
der Eigentümer darf das eingedrungene Wild
töten, ebenso nach Art. 6 des großh. hess. Jagd-
gesetzes vom 26. Juli 1848 und Art. 6 des hess.=
homb. G. vom 8. Okt. 1849. Kraft eigener Ent-
schließung des Grundeigentümers Rönnen in
folgenden Fällen Grundstücke von dem ge-
meinschaftlichen J. ausgeschlossen werden: iso-
liert gelegene Höfe mit den anschließenden
Ländereien nach § 5 des Jagdpolizeigesetzes
vom 7. Alrz 1850, § 7 der nass. V. vom
30. März 1867, § 9 des lauenburg. G. vom
17. Juli 1872; die mit Wohngebäuden zu-
sammenhängenden Höfe und Gärten und die
wohnbar eingefriedigten Grundstüchke nach