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5 3 der hann. Jagdordnung vom 11. März
1859. Umgekehrt ist der Eigenjagdberech-
tigte befugt, sich dem gemeinschaftlichen J.
anzuschließen nach § 4 des Jagdpolizeigesetzes
vom 7. März 1850, § 6 der nass. V. vom
30. März 1867, § 8 des lauenburg. G. vom
17. Juli 1872, § 4 der hohenzoll. Jagdord-
nung vom 10. MAlärz 1902, Art. 6 des bayr.
G. vom 30. März 1850.
Jede Feldmark bildet in der Begel je
einen gemeinschaftlichen J., es können jedoch
auch unter gewissen Voraussetzungen mehrere
für sich bestehende J. gebildet werden (die
dann eine bestimmte indestgröße haben
müssen), oder es können mehrere ganze Ge-
meindebezirke mit einem anderen Gemeinde-
bezirke oder mit Teilen eines Gemeindebezirks
u einem gemeinschaftlichen J. vereinigt werden
agdpolizeigesetz vom 7. Närz 1850 §5 4;
nass. V. vom 30. März 1867 § 6; lauenburg.
G. vom 17. Juli 1872 § 8; hohenzoll. Jagdord-
nung vom 10. März 1902 § 4; bayr. G. vom
30. März 1850 Art. 5 — Miindestgröße bei
Teilung: 300 Morgen bzw. 300 Metermorgen,
1000 Kalenberger Morgen, 200 ha, 240 Tage-
werke —; kurhess. G. vom 7. Sept. 1865 § 20;
großh. hess. G. vom 26. Juli 1848 Art. 10 —
nach den beiden letzten Gesetzen ist jedoch nur
die Teilung der Gemartkung in verschiedene
Jagdreviere gestattet; Mindestgröße: 2000 Kas-
seler Acher beim Rurhess. Gesetz, beim großh.
bell Gesetz nicht vorgesehen).
er dem Landtage in der Session 1905/6
vorgelegte bisher nicht erledigte Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des
Jagdrechts, sucht für ganz Preußen ausschließ-
lich der Prov. Hannover, der Hohenzoll. Lande
und Helgoland die Bildung der IJ. Eigen-
und gemeinschaftliche) einheitlich zu regeln.
Mindestgröße: 75 ha im Zusammenhang für
beide Arten von J. Alle nicht hierzu ge-
hörigen Teile des Gemeinde (Guts- bezirkes
werden mit benachbarten J. in einem der Ge-
nehmigung des KrA. unterliegenden Ver-
fahren vereinigt. Einen Eigenjagdbezirk bil-
den ferner ohne Rüchsicht auf Größe die
dauernd und vollständig Gegen den Einlauf
von Wild eingefriedigten Grundflächen, nicht
aber Seen und Teiche, die jedoch vom Eigen-
tümer vom gemeinschaftlichen J. ausgeschlossen
werden Rkönnen mit der Wirkung, daß die
Jagd auf ihnen ruhen muß.
III. Die Verwaltung der gemeinschaft-
lichen Jagdbezirke ist in den in Preußen
geltenden Jagdgesetzen nach drei verschiedenen
Systemen geregelt.
a) Das erste System, welches in der
hann. Jagdordnung vom 11. März 1859 zum
Ausdruck gehommen ist, sieht die Jagdange-
legenheiten in den gemeinschaftlichen J. als
eine Interessensache an. Die Verwaltung
erfolgt durch die Gesamtheit der beteiligten
Grundeigentümer der Lemchettt nach Stimmen-
mehrheit, die Stimmen nach der Größe des
Grundbesitzes derechnet. Zur Beschlußfassung
ist notwendig, daß sämtliche beteiligte Grund-
besitzer geladen sind. Es kann beschlossen
werden, daß die Jagd verpachtet oder für
Rechnung der Feldmarksgenossen durch Jäger
Jagdbezirke.
beschossen werden oder beruhen bleiben soll
E 5). Die Verpachtung geschieht auf die
Dauer von mindestens sechs und höchstens
achtzehn Jahren (§ 6). Die Feldmarkssagd
darf nur ungeteilt und an einen Pächter ver-
pachtet werden, ausnahmsweise können bis
zu drei Pächter zugelassen werden, wenn auf
jeden mindestens 1000 Morgen Fläche fallen,
oder es kann mit obrigkeitlicher GSenehmigung
die Feldmarksjagd in zwei oder drei, mindestens
1000 Morgen große Bezirke eingeteilt werden,
deren jeder einem Pächter überlassen werden
darf (§ 7). Die Form der Verpachtung (öffent-
lich meistbietende oder unter der Hand) wird
durch Mehrheitsbeschluß der Interessenten fest-
gesetzt. Die Pachtkontrakte müssen bei Strafe
der ichtigkeit schriftlich abgefaßt werden, sie
sind der Obrigkeit mitzuteilen (§ 8). Die Auf-
künfte aus der Benutzung der Feldmarksjagd
werden nach Verhältnis des Stimmrechts
verteilt; anderweite Verabredungen der
Feldmarksgenossen sind nicht ausgeschlossen,
binden jedoch die nicht Zustimmenden für
ihren Anteil nicht (6 10). Die Ordnung
und Aufrechterhaltung der Jagdverhältnisse
nach den vorstehenden Bestimmungen ist
Sache der Verwaltung (§ 11). Zur Aus-
führung ist die MBek. vom 11. Alärz 1859
ergangen, welche im § 3 vorschreibt, daß die
Feldmarksgenossenschaft zur Vertretung der
Genossenschaft bei der Obrigkeit, zur Leitung
der Beschlußfassungen der Genossen und zur
Erhebung und Verteilung der Jagdeinkünfte
einen Vorstand aus ihrer Mitte zu wählen
hat. Zu letzterem Zweck Rann auch die Be-
stellung eines besonderen Rechnungsführers
beschlossen werden. Die Aufsicht über die Ver-
waltung der gemeinschaftlichen Jagdangelegen-
heiten wird durch den Landrat geführt, welcher
nicht nur Jagdpolizei, sondern auch Jagdauf-
sichtsbehörde ist. Nach der M Bek. vom
11. März 1859 ist er berechtigt und verpflich-
tet, auf die Befolgung der Vorschriften des
Gesetzes zu halten und gegen Zuwiderhand-
lungen einzuschreiten, wenn erforderlich unter
Androhung von Zwangsstrafen. Die hann.
Jagdordnung sieht im § 12 ausnahmsweise
noch eine von den Bestimmungen des 8§ 5
abweichende andere Benutzungsart der Feld-
marksjagd vor, nämlich durch die Angehörigen
der Feldmark (sog. Freijagd, in Städten
Bürgerjagd genannt). In den Städten, auf
deren Feldmark bis zum Erlaß der Jagdord-
nung die Jagd durch die Bürger ausgeübt
worden war, sollte dieses Verhältnis fortbe-
stehen, wenn die städtischen Körperschaften
seine Fortdauer beschließen; es besteht nur
noch in wenigen kleineren Städten. In den
Feldmarken der Landgemeinden, in denen vor
Erlaß des Jagdgesetzes vom 29. Juli 1850
die Jagd völlig frei war oder das Jagdrecht
allen Grundeigentümern oder doch gewissen
Klassen derselben zustand, sollte dieses Ver-
hältnis bestehen bleiben, bis es für jede ein-
zelne Feldmark durch Stimmenmehrheit ge-
ändert werden würde. Zurzeit hat sich diese
Besonderheit noch erhalten.
b) Nach dem zweiten System sind die An-
gelegenheiten der gemeinschaftlichen J. Kom-