Jagdbezirke.
munalsachen; die Autzung der Feldmartks-
jagd ist Gemeindesache, die Verwaltung erfolgt
durch die Gemeindeorgane für Rechnung der
Gemeindekasse. Ganz rein durchgeführt ist
dieses Prinzip allerdings nur in dem großbh.
hess. G. vom 26. Juli 1848 und dem hess.
homb. G. vom 8. Okt. 1849, die im wesent-
lichen übereinstimmen. Hier üben die Ge-
meinden die Van innerhalb ihrer Gemar-
kungen durch Verpachtung (und zwar öffentliche
Versteigerung) für Rechnung der Gemeinde-
kasse aus. Für jeden J. können nicht mehr
als drei Pächter zugelassen werden. Das
bayr. G. vom 30. Alärz 1850 sieht zwar auch
die Verwaltung der Feldmarksjagd durch die
Gemeindeverwaltung vor, und zwar im Wege
der Verpachtung (in der Regel auf dem Wege
der öffentlichen Versteigerung an den Meist-
bietenden — Art. 7), jedoch sind die Pacht-
schillinge, die in die Gemeindekassen einzu-
zahlen sind, den beteiligten Grundbesitzern
auf ihre Gemeindeausgaben zu verrechnen
(Art. 8). Nach dem burhesl. Jagdgesetz vom
7. Sept. 1865 steht jeder Gemeinde nach § 7
das Recht zu, hinsichtlich ihrer Gemarkung
für Rechnung der Gemeindekasse die Jagdbe-
rechtigungen abzulösen und die Jagd mittels
Verpachtung auszuüben, jedoch steht ihr dieses
Recht nur zu in Vertretung der Grundeigen-
tümer und sie kann es nur dann für Rech-
nung der Gemeindekasse ausüben, wenn nicht
durch Errichtung von Statuten wegen der be-
sonderen Interessen und Verpflichtungen der
beteiligten Grundeigentümer abweichende Be-
stimmungen getroffen sind. Da von letzter
Befugnis kaum Gebrauch gemacht worden
ist, erfolgt die Jagdverwaltung im ehemaligen
urhessen durch die Gemeindeverwaltung tat-
sächlich als reine Kommunalsache. Die Jagden
sind öffentlich meistbietend zu verpachten
( 17). Wenngleich die Ablösung der Jagden
inzwischen abgeschlossen ist, und zwar zuletzt
durch G. vom 1. März 1873 (GS. 27), sind
die Bestimmungen des hurh. G. vom 7. Sept.
1865 über die Ablösung fremder Jagdberechti-
gung für die Bildung der Gemeindesagdbezirke
auch jetzt noch von Bedeutung. Wie unter
Jagdrecht und Jagdpolizei erörtert ist,
war derjenige Grundeigentümer, welcher eine
zusammenhängende Fläche von mindestens
100 KRasseler Ackern besaß, berechtigt, die
auf diesen Besitz ruhenden fremden Jagd-
berechtigungen abzulösen (8§§ 3, 4). Für die-
jenigen Grundflächen des Gemeindebezirks,
für die nicht von diesem Recht Gebrauch ge-
macht worden ist, und für alle anderen, nicht
100 Morgen großen Flächen war die Gemeinde
befugt, die Ablösung zu bewirken (6 7). Nach
§ 5 ist nun derjenige, welcher ein zusammen-
hängendes Grundeigentum von 100 Kasseler
MWorgen besitzt oder erwirbt, für das die Ge-
meinde die Ablösung bewirkt hat, zur Aus-
Übung des eigenen Jagdrechts erst nach Er-
tattung des von der Gemeinde gezahlten
blösungskapitals berechtigt, während um-
gekehrt (§ 0), wenn ein Grundbesitz, für wel-
chen der Eigentümer die Ablösung bewirkt
hat, kleiner als 100 Morgen wird, die Ge-
meinde gegen Erstattung des entfallenden
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Ablösungskapitals in die Jagdausübung ein-
zutreten hat.
e) In der Mitte zwischen diesen bei-
den Systemen steht das Jagdpolizei-
esetz vom 7. Aärz 1850, welches die
utzung der Jagd in den gemeinschaftlichen
J. den beteiligten Grundbesitzern, die Ver-
waltung der Gemeindebehörde (in den Land-
gemeinden: Gemeinde= und Gutsvorsteher —
in der Rheinprovinz: Bürgermeister —, in
den Städten: Magistrat) zuwies, und zwar
nicht als Kommunalangelegenheit, sondern
als besonderen gesetzlichen Austrag. Das
Jagdpolizeigesetz ist eingeführt: in dem vormals
bess.-Homb. Amt Meisenheim (V. vom 20. Sept.
1867 — GS. 1534), der vormals bayr. Enklave
Kaulsdorf (V. vom 22. Mai 1867 — G. 729),
der Prov. Schleswig-Holstein (G. vom 1. März
1873 — GS. 27); ferner stimmen mit ihm
ungefähr wörtlich überein die für das ehemalige
Herzogtum Aassau erlassene V. vom 30. März
1867 (GS. 426 — hier erfolgt die Verwaltung
durch den Gemeinderat, wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, durch den Bürgermeister) und
das lauenburg. Jagdpolizeigesetz vom 17. Juli
1872. Das chen beschränkte sich
darauf, für die Verwaltung nur wenige Vor-
schriften zu geben (Art der Jagdnutzung:
Ruhen der Jagd, freihändige oder meistbietende
Verpachtung; Beschießen durch Jäger, § 10;
Einzahlung der Pachteinnahme an die Ge-
meindekasse und Verteilung unter die Berech-
tigten, § 11; Verbot, die Vagd an mehr als
drei Personen oder für weniger als drei und
mehr als zwölf Jahre gu verpachten, §§ 12
u. 10). Die vielfachen Klagen, die über eine
mißbräuchliche Anwendung des der Gemeinde-
behörde eingeräumten Verfügungsrechts über
die Angelegenheiten des gemeinschaftlichen J.
erhoben wurden, führten zum Erlaß des G.
vom 4. Juli 1905, betr. die Verwaltung ge-
meinschaftlicher J. (GS. 271), welches in der
preuß. Monarchie mit Ausschluß der Prov.
Hannover, Hessen-Massau, der Hohenzoll. Lande
und der Insel Helgoland gilt. Das Gesetz
erkennt im § 1 zunächst den Grundsatz an,
daß die Eigentümer der Grundstücke eines
gemeinsamen J. eine Genossenschaft bilden,
und überträgt ihre Verwaltung und Vertre-
tung dem Jagdvorsteher (d. i. dem Vorsteher
der Gemeinde: Bürgermeister, Gemeindevor-
steher — auch in der Rheinprovinz —, Guts-
vorsteher, § 1). Der Tätigkeit des Jagdvor-
stehers wird aber in vierfacher Weise eine
Schranke gesetzt: einmal gibt das Gesetz ge-
wisse Vorschriften, welche bei der Verwaltung
beachtet werden müssen; sodann ist in bestimm-
ten Fällen die Zustimmung des Kr A. (Bez.)
vorgesehen; ferner ist den Jagdgenossen ein
formales Einspruchsrecht gegen einzelne Ent-
schließungen des Jagdvorstehers eingeräumt;
endlich ist der Jagdvorsteher unter die Aufsicht
des Landrats (in Stadtkreisen des Regierungs-
präsidenten) als Jagdaufsichtsbehörde gestellt.
So ist die Genehmigung des Kr A. erforderlich
zur Bildung mehrerer J. aus einem Gemeinde-
bezirtke oder Vereinigung mehrerer Gemein-
den oder Teile von solchen zu einem I. (6 2).
Die Autzung der Jagd erfolgt in der Regel