Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Erpressung oder Wilddiebstahl bestraft ist; 
diese Bestimmung gilt noch neben den Be- 
stimmungen, unter denen der Jagdschein ver- 
sagt werden kann oder muß (s. Jagdschein 
und Jagdscheingesetz), und hat ihre Bedeu- 
tung darin, daß derartig bestrafte Personen nicht 
nur unfähig sind die Jagd selbst auszuüben, 
sondern auch Jagden zu pachten. Die Jagd 
mit Windhunden ist nur vom 1. Oktober, die- 
senige mit Brachen nur vom 15. September an 
gestattet, auch darf die Jagd mit Bracken nur 
von demjenigen, der auf einer Fläche von wenig- 
stens 10000 Morgen im Zusammenhang zur 
agdausübung berechtigt ist, ausgeübt werden. 
ie Jagdordnung regelt dann noch eingehend 
die Befugnisse des Jagdberechtigten gegenüber 
den herrenlos im Jagdrevier sich aufhaltenden 
Hunden und Katzen (s. d., wildernde). Das 
kurhess. Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 
(Kurhessch S. 571) macht die Ausübung des 
Jagdrechts von dem Besitz einer zusammen- 
hängenden Grundfläche von mindestens 100 
asseler Ackher — 23,86 ha und von der weiteren 
Bedingung abhängig, daß für die auf den 
Grundstücken etwa befindlichen Jagdberechti- 
gungen Dritter die Ablösungskapitalien erlegt 
sind. Trotzdem die Ablösung infolge des 
vom 1. März 1873 (GS. 27) ls. Jagd und 
Jagdrecht IIII überall durchgeführt ist, hat 
die letztere Einschränkung auch jetzt noch 
eine Bedeutung, weil durch das Jagdgesetz 
vom 7. Sept. 1865 den Gemeinden das Recht 
eingeräumt war, auf Grundstückhen unter 
100 Kasseler Morgen allgemein, bei größeren 
Grundstücken dann, wenn der Eigentümer die 
Ablösung nicht vornahm, die fremden Jagd- 
berechtigungen abzulösen; wenn ein Grund- 
besitzer seinen vorher kleineren Grundbesitz auf 
100 Morgen vergrößert, erwirbt er das Jagd- 
ausübungsrecht erst nach Erstattung des von 
der Gemeinde gezahlten Ablösungskapitals, 
während bei Teilung eines 100 Morgen gro- 
ßen Besitzes die Gemeinde bezüglich der weni- 
ger als 100 Morgen ausmachenden Flächen 
gegen Erstattung des auf diese entfallenden 
blösungskapitals in die Jagdausübung ein- 
zutreten hat. Auf den Grundstücken, für 
welche die Gemeinde die Jagd abgelöst hat, 
ist sie berechtigt, die Jagd mittels Verpach- 
tung für Rechnung der Gemeindekasse aus- 
zuüben (s. Jagdbezirke). 
die mit einer Mauer oder dichten Umzäunung 
versehen sind, bleiben hiervon ausgeschlossen, 
der Grundbesitzer ist befugt, das eindringende 
Wild ohne Anwendung einer Schießwaffe 
zu töten und für sich zu verwenden. Das 
Frankfurter Jagdgesetz vom 25. Aug. 
1850 gestattet die eigene Famem ung bei 
einem zusammenhängenden Besitz von 300 
Feldmorgen = 60,75 ha und auf allen dauernd 
und vollständig eingefriedigten Grundstücken; 
im übrigen ist das Gesetz dem preuß. Jagd- 
polizeigesetz vom 7. März 1850 nachgebildet, 
nmur haben in den, im Gesetz gebildeten 
Jagdbezirken der eigentlichen Stadt Frank- 
furt die Grundeigentümer eines jeden Be- 
ziras die Wahl, ob sie die Jagd unmittel- 
bar ausüben oder verpachten wollen. Aach 
dem bayr. G. vom 30. März 1850 
Grundstüche,! 
nung der 
  
  
Jagdschein und Jagdscheingesetz. 
steht die Jagdausübung den Grundbesitzern 
selbst zu: 1. auf den Hofräumen und Haus- 
gärten, wenn sie durch eine Umfriedigung 
vollständig abgeschlossen sind; 2. auf allen 
sonstigen, mit einer Mauer, Hecke oder dichten 
Einzäunung versehenen Grundstüchen; 3. auf 
einem zusammenhängenden Grundbesitz von 
mindestens 240 bayr. Tagwerken in Flachland 
(81,.77 ha), von 400 Tagwerken im Hoch- 
ebirge ( 136,28 ha); 4. auf Seen und 
ischteichen von mindestens 50 Tagwerken 
(17,53 ha). Auf Grundstücken, welche selbst 
nicht zur eigenen Jagdausübung berechtigten, 
aber von einem eigenen Jagdbezirk vollstän- 
dig umschlossen sind (Enklaven), steht dem 
Eigentümer des letzteren die Jagdausübung 
gegen Entschädigung zu. In allen übrigen 
Fällen übt die politische Gemeinde namens 
des Grundeigentümers das Jagdrecht inner- 
halb ihres Bezirks mittels Verpachtung aus 
(s. Jagdbezirke UI). Die V. vom 5. Okt. 
1863 gibt dann noch weitere polizeiliche 
Vorschriften über Ausübung und Behand- 
lung der Jagden (pflegliche Behandlung der 
Jagd zur Erhaltung einer nachhaltigen 
Autzung; Vorbeugung von Wildschäden; Scho- 
Eeldfrüchte Verbot des Abhal- 
tens von Treibjagden beim Mondenschein 
und in den Waldungen während der Monate 
April, Mai, Juni; Verbot der Anwendung 
hochbeiniger, weitjagender Hunde, der Schieß- 
baumwolle, vergifteter Köder, von Fang= und 
und Fallgruben und von Schlingen; Gebot 
der Benutzung mit Kugeln geladener Gewehre 
zur Jagd auf Edel-, Dam= und Gemswild; 
orschriften über das Tragen und Benutzen 
der Jagdgewehre usw.). Aach dem großh. 
hess. G. vom 26. Juli 1848 steht die Aus- 
übung der Jagd den Grundbesitzern bei einem 
zusammenhängenden Besitz von mindestens 
300 Morgen = 75 ha und auf den mit einer 
Mauer, geschlossenen Hecke oder Zaun versehe- 
nen Rleineren Grundstücken zu, auf den übrigen 
Grundstücken können die Gemeinden die Jagd 
innerhalb ihrer Gemarkung durch Verpach- 
tung für Nechnung der Gemeindekasse zum 
Vorteil der Gesamtsteuerpflichtigen ausüben 
((.Jagdbezirke UI). Das hess.-homb. G. 
vom 8. Okt. 1849 macht die eigene Jagd- 
ausübung von einem Besitz von 300 Mor- 
gen — 57,192 ha abhängig, im übrigen stimmt 
dieses Gesetz überein mit dem großh. hess. G. 
vom 26. Juli 1848. 
Der dem Landtag in der Session 1905/06 
vorgelegte Gesetzentwurf, betr. die Ausübung 
des Jagdrechts (s. Jagdbezirke 1), will die 
Ausübung der Jagd von der Mlindestgröße der 
Jagdbezirke (Eigen= und gemeinschaftliche) von 
75 ha im Zusammenhang abhängig machen; 
das Gesetz soll für ganz Preußen ausschließlich 
annover, Hohenzollern und Helgoland gelten. 
Jagdschein und Jagdscheingesetz. Jagd- 
schein ist eine von der Jagdpolizeibehörde aus- 
gestellte Urkunde, welche die polizeiliche Er- 
laubnis zur Ausübung der Jagd enthält und 
vom Jagenden als Legitimation mitgeführt 
werden muß. Zur Zeit des Jagdregals oder 
der Jagdgerechtigkeit (s. Jagd und Jagd- 
recht 1 war der Jagdschein unbekannt. Er
	        
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