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Erpressung oder Wilddiebstahl bestraft ist;
diese Bestimmung gilt noch neben den Be-
stimmungen, unter denen der Jagdschein ver-
sagt werden kann oder muß (s. Jagdschein
und Jagdscheingesetz), und hat ihre Bedeu-
tung darin, daß derartig bestrafte Personen nicht
nur unfähig sind die Jagd selbst auszuüben,
sondern auch Jagden zu pachten. Die Jagd
mit Windhunden ist nur vom 1. Oktober, die-
senige mit Brachen nur vom 15. September an
gestattet, auch darf die Jagd mit Bracken nur
von demjenigen, der auf einer Fläche von wenig-
stens 10000 Morgen im Zusammenhang zur
agdausübung berechtigt ist, ausgeübt werden.
ie Jagdordnung regelt dann noch eingehend
die Befugnisse des Jagdberechtigten gegenüber
den herrenlos im Jagdrevier sich aufhaltenden
Hunden und Katzen (s. d., wildernde). Das
kurhess. Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865
(Kurhessch S. 571) macht die Ausübung des
Jagdrechts von dem Besitz einer zusammen-
hängenden Grundfläche von mindestens 100
asseler Ackher — 23,86 ha und von der weiteren
Bedingung abhängig, daß für die auf den
Grundstücken etwa befindlichen Jagdberechti-
gungen Dritter die Ablösungskapitalien erlegt
sind. Trotzdem die Ablösung infolge des
vom 1. März 1873 (GS. 27) ls. Jagd und
Jagdrecht IIII überall durchgeführt ist, hat
die letztere Einschränkung auch jetzt noch
eine Bedeutung, weil durch das Jagdgesetz
vom 7. Sept. 1865 den Gemeinden das Recht
eingeräumt war, auf Grundstückhen unter
100 Kasseler Morgen allgemein, bei größeren
Grundstücken dann, wenn der Eigentümer die
Ablösung nicht vornahm, die fremden Jagd-
berechtigungen abzulösen; wenn ein Grund-
besitzer seinen vorher kleineren Grundbesitz auf
100 Morgen vergrößert, erwirbt er das Jagd-
ausübungsrecht erst nach Erstattung des von
der Gemeinde gezahlten Ablösungskapitals,
während bei Teilung eines 100 Morgen gro-
ßen Besitzes die Gemeinde bezüglich der weni-
ger als 100 Morgen ausmachenden Flächen
gegen Erstattung des auf diese entfallenden
blösungskapitals in die Jagdausübung ein-
zutreten hat. Auf den Grundstücken, für
welche die Gemeinde die Jagd abgelöst hat,
ist sie berechtigt, die Jagd mittels Verpach-
tung für Rechnung der Gemeindekasse aus-
zuüben (s. Jagdbezirke).
die mit einer Mauer oder dichten Umzäunung
versehen sind, bleiben hiervon ausgeschlossen,
der Grundbesitzer ist befugt, das eindringende
Wild ohne Anwendung einer Schießwaffe
zu töten und für sich zu verwenden. Das
Frankfurter Jagdgesetz vom 25. Aug.
1850 gestattet die eigene Famem ung bei
einem zusammenhängenden Besitz von 300
Feldmorgen = 60,75 ha und auf allen dauernd
und vollständig eingefriedigten Grundstücken;
im übrigen ist das Gesetz dem preuß. Jagd-
polizeigesetz vom 7. März 1850 nachgebildet,
nmur haben in den, im Gesetz gebildeten
Jagdbezirken der eigentlichen Stadt Frank-
furt die Grundeigentümer eines jeden Be-
ziras die Wahl, ob sie die Jagd unmittel-
bar ausüben oder verpachten wollen. Aach
dem bayr. G. vom 30. März 1850
Grundstüche,!
nung der
Jagdschein und Jagdscheingesetz.
steht die Jagdausübung den Grundbesitzern
selbst zu: 1. auf den Hofräumen und Haus-
gärten, wenn sie durch eine Umfriedigung
vollständig abgeschlossen sind; 2. auf allen
sonstigen, mit einer Mauer, Hecke oder dichten
Einzäunung versehenen Grundstüchen; 3. auf
einem zusammenhängenden Grundbesitz von
mindestens 240 bayr. Tagwerken in Flachland
(81,.77 ha), von 400 Tagwerken im Hoch-
ebirge ( 136,28 ha); 4. auf Seen und
ischteichen von mindestens 50 Tagwerken
(17,53 ha). Auf Grundstücken, welche selbst
nicht zur eigenen Jagdausübung berechtigten,
aber von einem eigenen Jagdbezirk vollstän-
dig umschlossen sind (Enklaven), steht dem
Eigentümer des letzteren die Jagdausübung
gegen Entschädigung zu. In allen übrigen
Fällen übt die politische Gemeinde namens
des Grundeigentümers das Jagdrecht inner-
halb ihres Bezirks mittels Verpachtung aus
(s. Jagdbezirke UI). Die V. vom 5. Okt.
1863 gibt dann noch weitere polizeiliche
Vorschriften über Ausübung und Behand-
lung der Jagden (pflegliche Behandlung der
Jagd zur Erhaltung einer nachhaltigen
Autzung; Vorbeugung von Wildschäden; Scho-
Eeldfrüchte Verbot des Abhal-
tens von Treibjagden beim Mondenschein
und in den Waldungen während der Monate
April, Mai, Juni; Verbot der Anwendung
hochbeiniger, weitjagender Hunde, der Schieß-
baumwolle, vergifteter Köder, von Fang= und
und Fallgruben und von Schlingen; Gebot
der Benutzung mit Kugeln geladener Gewehre
zur Jagd auf Edel-, Dam= und Gemswild;
orschriften über das Tragen und Benutzen
der Jagdgewehre usw.). Aach dem großh.
hess. G. vom 26. Juli 1848 steht die Aus-
übung der Jagd den Grundbesitzern bei einem
zusammenhängenden Besitz von mindestens
300 Morgen = 75 ha und auf den mit einer
Mauer, geschlossenen Hecke oder Zaun versehe-
nen Rleineren Grundstücken zu, auf den übrigen
Grundstücken können die Gemeinden die Jagd
innerhalb ihrer Gemarkung durch Verpach-
tung für Nechnung der Gemeindekasse zum
Vorteil der Gesamtsteuerpflichtigen ausüben
((.Jagdbezirke UI). Das hess.-homb. G.
vom 8. Okt. 1849 macht die eigene Jagd-
ausübung von einem Besitz von 300 Mor-
gen — 57,192 ha abhängig, im übrigen stimmt
dieses Gesetz überein mit dem großh. hess. G.
vom 26. Juli 1848.
Der dem Landtag in der Session 1905/06
vorgelegte Gesetzentwurf, betr. die Ausübung
des Jagdrechts (s. Jagdbezirke 1), will die
Ausübung der Jagd von der Mlindestgröße der
Jagdbezirke (Eigen= und gemeinschaftliche) von
75 ha im Zusammenhang abhängig machen;
das Gesetz soll für ganz Preußen ausschließlich
annover, Hohenzollern und Helgoland gelten.
Jagdschein und Jagdscheingesetz. Jagd-
schein ist eine von der Jagdpolizeibehörde aus-
gestellte Urkunde, welche die polizeiliche Er-
laubnis zur Ausübung der Jagd enthält und
vom Jagenden als Legitimation mitgeführt
werden muß. Zur Zeit des Jagdregals oder
der Jagdgerechtigkeit (s. Jagd und Jagd-
recht 1 war der Jagdschein unbekannt. Er