Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Schlingen beim Dohnenstieg, Herausnehmen 
der gefangenen Vögel im Auftrage des Jagd— 
berechtigten); 3. zur Ausübung der Jagd im 
Auftrage oder auf Ermächtigung der Ausfsichts- 
oder Jagdpolizeibehörden in den gesetzlich vor- 
geschriebenen Fällen [§# 2) (wie bei Polizei- 
jagden, zum Schutz der Grundstücke gegen 
Wildschaden — s. d.). Der Jagdschein gilt 
für den ganzen Umfang des Staats und wird 
entweder für ein Jahr (Jahresjagdschein) 
oder für drei aufeinander folgende Tage 
(Tagesjagdschein) ausgestellt (85 3), ersterer 
kostet 15, letzterer 3 M. (für Ausländer 40 
und 6 M.), die in die Kreiskommunal= (in 
Stadtkreisen Stadt-) Kassen fließen (§ 4). Von 
der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind 
befreit die auf Grund des § 23 des Forst- 
diebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 beeidigten 
und die in der Ausbildung für den Staats- 
forstdienst befindlichen Personen, jedoch nicht 
für die Jagd auf eigenem oder gepachtetem 
Grund und Boden oder auf Pachtjagden 
außerhalb des Dienstbezir#s (§ 5). In ge- 
wissen Fällen muß, in anderen kann der 
Jagdschein versagt werden; ersteres ist der 
Fall (§ 6) bei Personen, von denen eine un- 
vorsichtige Führung des Gewehrs oder eine 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be- 
sorgen ist, die sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizei- 
aufsicht stehen oder welche in den letzten zehn 
Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung oder 
Hehlerei wiederholt oder wegen Zuwiderhand- 
lung gegen die §§ 117—119 Ste#B. (Wider- 
stand gegen einen Forst= und Jagdbeamten 
oder Berechtigten in der rechtmäßigen Aus- 
übung seines Amts oder BRechts) oder gegen 
§ 294 StB. (unberechtigtes, gewerbsmäßiges 
Jagen) mit mindestens drei Monaten Gefäng- 
nis bestraft sind. Der Jagdschein kann ver- 
sagt werden (§ 7) Personen, welche in den 
letzten fünf Jahren 1. wegen Diebstahls, Unter- 
schlagung oder Hehlerei einmal oder wegen 
uwiderhandlung gegen die 8§ 117— 119 
t SB. mit weniger als drei Monaten Ge- 
fängnis; 2. wegen eines Forstdiebstahls, eines 
Jagdvergehens, Widerstands gegen die Saats- 
gewalt. der Ubertretung einer jagdpolizeilichen 
orschrift oder wegen unbefugten Schießens 
bestraft sind. Wenn Tatsachen, welche die 
Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst 
nach Erteilung des Scheins bekannt werden, 
muß in den Fällen des § 6 und kann in den 
Fällen des § 7 der Jagdschein für ungültig 
erklärt werden (8 8). egen Verfügungen, 
durch die der Jagdschein versagt oder entzogen 
wird, finden dieselben Rechtsmittel statt wie 
gegen polizeiliche Verfügungen lwahlweise: 
eschwerde an den Regierungspräsidenten und 
weiter an den Oberpräsidenten mit folgender 
Klage beim O. oder Klage beim Bez M.] 
((9). Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten 
Festungsrayons ausüben will, muß seinen 
Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem 
Einsichtsvermerk versehen lassen (6 10). In 
§ 11 sind die Srafen gegen die Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes ge- 
regelt. Jur Ausführung des Jagdscheingesetzes 
ist die Anw. vom 2. Aug. 1895 cauge 231) 
  
Jagdschutz — Jagdvergehen. 
ergangen, welche besonders die näheren Be- 
stimmungen über Form und Ausstellung der 
Jagdscheine enthält. Die Jahresscheine haben 
hiernach gelbe, die Tagesjagdscheine rote Farbe, 
diesenigen für Ausländer sind außerdem mit 
einem schräg aufgedruchten grünen Kreuz und 
mit dem Vermerk: „für Ausländer“ versehen. 
Die unentgeltlichen Jagdscheine sind weiß. 
An Jagdscheinen sind in reußen ausgestellt 
worden in der Zeit vom 1. April 1905/06: 
Jahresjagdscheine zu 15 M.: 151 282; Tages- 
jagdscheine zu 3 Ml.: 22647; Ausländerjagd- 
scheine zu 40 M.: 387; zu 6 M.: 1133; un- 
entgeltliche Jagdscheine: 15174; zusammen: 
190623 Stück. Auf Helgoland ist das Jagd- 
scheingesetz nicht ausgedehmt worden, weil dort 
ein wesentlich anderes Jagdrecht gilt und be- 
sonders der Jagdschein einen verschiedenen 
Charakter hat. Während nach dem Jagd- 
scheingesetz die Ausstellung des Jagdscheins 
nur die polizeiliche Erlaubnis zur Jagdaus- 
Übung gibt, nicht aber das Recht zur Aus- 
übung der Jagd auf einem bestimmten Terri- 
torium verleiht, gewährt in Helgoland die 
Lösung des Jagdscheins zugleich die Befugnis, 
die Jagd auf der Insel oder in deren Um- 
kreis auszuüben. Der eigentliche Jagdschein 
zu 25 Ml. berechtigt zur Jagd auf der Insel 
und dem Wasser, der Gewehrschein (7 M.) nur 
zum Jagen auf See in einer Entfernung von 
mindstens 270 m von der Insel und der Düne. 
Jagdschutz s. Jagdpolizei und Jagd- 
polizeigesetz. 
Jagdvergehen (Vergehen im weiteren Sinn 
= strafbare Handlungen, umfassend sowohl 
die Vergehen im engeren Sinn wie die Uber- 
tretungen) sind diesenigen strafbaren Hand- 
lungen, welche einerseits eine Verletzung des 
Jagdrechts der Jagdberechtigten und des den 
Jagdberechtigten oder ihren Beauftragten (den 
Jagdschutzbeamten) zur Wahrung dieses Rechts 
gewährten erhöhten Rechtsschutzes, andererseits 
eine Zuwiderhandlung gegen die jagdpolizei- 
lichen Bestimmungen, durch welche die Aus- 
übung des Jagdrechts geregelt ist, darstellen. 
Die ersteren Strafvorschriften sind im Ste. 
enthalten, die letzteren in den nach § 2 des 
E. z. St GB. zugelassenen Landessagdgesetzen 
(ogl. Jagdpolizei und Jagdpolizeigesetz, 
Jagdschein und Jagdscheingesetz, Schon- 
zeit des Wildes). 8 292 StGB. bedroht 
den, welcher an Orten, an denen zu jagen er 
nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, mit Geld- 
strafe bis zu 300 M. oder Gefängnis bis zu 
drei Monaten (unberechtigtes Jagen). Es wird 
also jeder Eingriff in ein fremdes Jagdrecht 
bestraft, gleichgültig, ob die Besitzergreifung 
des Wildes erfolgt oder nicht. Wenn die An- 
eignung von wilden Tieren, die nicht herrenlos 
sind, z. B. in Tiergärten (Be. 8 960) er- 
solgt, so liegt nicht eine Zuwiderhandlung 
gegen § 292, sondern gegen § 242 Sts-. 
(Diebstahl) vor. Bemerkt sei hierbei, daß der 
Begriff des Tiergartens (Be#. 8§ 960) ver- 
schieden ist von dem des Wildgartens (Wild- 
schongesetz vom 14. Juli 1904 § 2), für den die 
Schonzeiten nicht gelten; Voraussetzung des 
Begriffs eines Tiergartens ist der Umstand, 
daß das Wild tatsächlich jederzeit der Ver-
	        
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