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der Schlingen beim Dohnenstieg, Herausnehmen
der gefangenen Vögel im Auftrage des Jagd—
berechtigten); 3. zur Ausübung der Jagd im
Auftrage oder auf Ermächtigung der Ausfsichts-
oder Jagdpolizeibehörden in den gesetzlich vor-
geschriebenen Fällen [§# 2) (wie bei Polizei-
jagden, zum Schutz der Grundstücke gegen
Wildschaden — s. d.). Der Jagdschein gilt
für den ganzen Umfang des Staats und wird
entweder für ein Jahr (Jahresjagdschein)
oder für drei aufeinander folgende Tage
(Tagesjagdschein) ausgestellt (85 3), ersterer
kostet 15, letzterer 3 M. (für Ausländer 40
und 6 M.), die in die Kreiskommunal= (in
Stadtkreisen Stadt-) Kassen fließen (§ 4). Von
der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind
befreit die auf Grund des § 23 des Forst-
diebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 beeidigten
und die in der Ausbildung für den Staats-
forstdienst befindlichen Personen, jedoch nicht
für die Jagd auf eigenem oder gepachtetem
Grund und Boden oder auf Pachtjagden
außerhalb des Dienstbezir#s (§ 5). In ge-
wissen Fällen muß, in anderen kann der
Jagdschein versagt werden; ersteres ist der
Fall (§ 6) bei Personen, von denen eine un-
vorsichtige Führung des Gewehrs oder eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be-
sorgen ist, die sich nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizei-
aufsicht stehen oder welche in den letzten zehn
Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung oder
Hehlerei wiederholt oder wegen Zuwiderhand-
lung gegen die §§ 117—119 Ste#B. (Wider-
stand gegen einen Forst= und Jagdbeamten
oder Berechtigten in der rechtmäßigen Aus-
übung seines Amts oder BRechts) oder gegen
§ 294 StB. (unberechtigtes, gewerbsmäßiges
Jagen) mit mindestens drei Monaten Gefäng-
nis bestraft sind. Der Jagdschein kann ver-
sagt werden (§ 7) Personen, welche in den
letzten fünf Jahren 1. wegen Diebstahls, Unter-
schlagung oder Hehlerei einmal oder wegen
uwiderhandlung gegen die 8§ 117— 119
t SB. mit weniger als drei Monaten Ge-
fängnis; 2. wegen eines Forstdiebstahls, eines
Jagdvergehens, Widerstands gegen die Saats-
gewalt. der Ubertretung einer jagdpolizeilichen
orschrift oder wegen unbefugten Schießens
bestraft sind. Wenn Tatsachen, welche die
Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst
nach Erteilung des Scheins bekannt werden,
muß in den Fällen des § 6 und kann in den
Fällen des § 7 der Jagdschein für ungültig
erklärt werden (8 8). egen Verfügungen,
durch die der Jagdschein versagt oder entzogen
wird, finden dieselben Rechtsmittel statt wie
gegen polizeiliche Verfügungen lwahlweise:
eschwerde an den Regierungspräsidenten und
weiter an den Oberpräsidenten mit folgender
Klage beim O. oder Klage beim Bez M.]
((9). Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten
Festungsrayons ausüben will, muß seinen
Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem
Einsichtsvermerk versehen lassen (6 10). In
§ 11 sind die Srafen gegen die Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes ge-
regelt. Jur Ausführung des Jagdscheingesetzes
ist die Anw. vom 2. Aug. 1895 cauge 231)
Jagdschutz — Jagdvergehen.
ergangen, welche besonders die näheren Be-
stimmungen über Form und Ausstellung der
Jagdscheine enthält. Die Jahresscheine haben
hiernach gelbe, die Tagesjagdscheine rote Farbe,
diesenigen für Ausländer sind außerdem mit
einem schräg aufgedruchten grünen Kreuz und
mit dem Vermerk: „für Ausländer“ versehen.
Die unentgeltlichen Jagdscheine sind weiß.
An Jagdscheinen sind in reußen ausgestellt
worden in der Zeit vom 1. April 1905/06:
Jahresjagdscheine zu 15 M.: 151 282; Tages-
jagdscheine zu 3 Ml.: 22647; Ausländerjagd-
scheine zu 40 M.: 387; zu 6 M.: 1133; un-
entgeltliche Jagdscheine: 15174; zusammen:
190623 Stück. Auf Helgoland ist das Jagd-
scheingesetz nicht ausgedehmt worden, weil dort
ein wesentlich anderes Jagdrecht gilt und be-
sonders der Jagdschein einen verschiedenen
Charakter hat. Während nach dem Jagd-
scheingesetz die Ausstellung des Jagdscheins
nur die polizeiliche Erlaubnis zur Jagdaus-
Übung gibt, nicht aber das Recht zur Aus-
übung der Jagd auf einem bestimmten Terri-
torium verleiht, gewährt in Helgoland die
Lösung des Jagdscheins zugleich die Befugnis,
die Jagd auf der Insel oder in deren Um-
kreis auszuüben. Der eigentliche Jagdschein
zu 25 Ml. berechtigt zur Jagd auf der Insel
und dem Wasser, der Gewehrschein (7 M.) nur
zum Jagen auf See in einer Entfernung von
mindstens 270 m von der Insel und der Düne.
Jagdschutz s. Jagdpolizei und Jagd-
polizeigesetz.
Jagdvergehen (Vergehen im weiteren Sinn
= strafbare Handlungen, umfassend sowohl
die Vergehen im engeren Sinn wie die Uber-
tretungen) sind diesenigen strafbaren Hand-
lungen, welche einerseits eine Verletzung des
Jagdrechts der Jagdberechtigten und des den
Jagdberechtigten oder ihren Beauftragten (den
Jagdschutzbeamten) zur Wahrung dieses Rechts
gewährten erhöhten Rechtsschutzes, andererseits
eine Zuwiderhandlung gegen die jagdpolizei-
lichen Bestimmungen, durch welche die Aus-
übung des Jagdrechts geregelt ist, darstellen.
Die ersteren Strafvorschriften sind im Ste.
enthalten, die letzteren in den nach § 2 des
E. z. St GB. zugelassenen Landessagdgesetzen
(ogl. Jagdpolizei und Jagdpolizeigesetz,
Jagdschein und Jagdscheingesetz, Schon-
zeit des Wildes). 8 292 StGB. bedroht
den, welcher an Orten, an denen zu jagen er
nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, mit Geld-
strafe bis zu 300 M. oder Gefängnis bis zu
drei Monaten (unberechtigtes Jagen). Es wird
also jeder Eingriff in ein fremdes Jagdrecht
bestraft, gleichgültig, ob die Besitzergreifung
des Wildes erfolgt oder nicht. Wenn die An-
eignung von wilden Tieren, die nicht herrenlos
sind, z. B. in Tiergärten (Be. 8 960) er-
solgt, so liegt nicht eine Zuwiderhandlung
gegen § 292, sondern gegen § 242 Sts-.
(Diebstahl) vor. Bemerkt sei hierbei, daß der
Begriff des Tiergartens (Be#. 8§ 960) ver-
schieden ist von dem des Wildgartens (Wild-
schongesetz vom 14. Juli 1904 § 2), für den die
Schonzeiten nicht gelten; Voraussetzung des
Begriffs eines Tiergartens ist der Umstand,
daß das Wild tatsächlich jederzeit der Ver-