Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Jägerklassen. 
fügungsgewalt des Eigentümers untersteht, 
während Wildgärten folche größere Gehege 
sind, in denen das Mild sich dieser Gewalt 
jederzeit entziehen Kkann. Wenn dem Wild 
im Falle des § 292 StGS#B. nicht mit Schieß- 
ewehr und Hunden, sondern mit Schlingen, 
etzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen 
nachgestellt wird oder wenn das Vergehen 
des unberechtigten Jagens während der ge- 
setzlichen Schonzeit, in Wäldern zur Nacht- 
zeit oder gemeinschaftlich von mehreren be- 
gangen wird, tritt Geldstrafe bis zu 600 M. 
oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein 
(StEB. 8§ 293). Nach § 294 wird das ge- 
werbsmäßig betriebene unberechtigte Jagen 
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be- 
straft. Aeben den nach §88§ 292—294 verwirkten 
Strafen ist nach § 295 auf Einziehung des 
Gewehrs, der Hunde, der Schlingen, Netze, 
Fallen und anderen Vorrichtungen zu er- 
kennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urteilten gehören oder nicht. § 368 Ziff. 10 
St GB. droht Geldstrafe bis 60 M. oder Haft 
bis 14 Tage an für den, der ohne Genehmi- 
gung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige 
efugnis auf einem fremden Jagdgebiet außer- 
halb des öffentlichen, zum gemeinsamen Ge- 
brauche bestimmten Weges, wenn auch nicht 
jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen 
wird. Die §§ 117—119 Ste. verleihen den 
Fort- oder Jagdbeamten, Waldeigentümern, 
orst= oder Jagdberechtigten oder einem von 
diesen bestellten Aufseher einen erhöhten Schutz. 
Wer ihnen in der rechtmäßigen Ausübung 
ihres Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder 
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand 
leistet oder wer sie während der Ausübung 
ihres Amtes oder Bechtes tätlich angreift, 
wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis 
drei Jahren bestraft; ist der Widerstand oder 
der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Axten oder anderen gefährlichen Werkzeugen 
erfolgt oder mit Gewalt an der Person be- 
gangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter drei Monaten ein (8 117). Ist hierbei 
eine Körperverletzung dessen, gegen den die 
Handlung begangen ist, verursacht worden, ist 
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mil- 
dernden Umständen auf Gefängnis nicht unter 
drei Monaten zu erkennen (§ 118). Bei ge- 
meinschaftlicher Begehung kann die Strafe er- 
höht werden (§ 119). Von Ubertretungen 
gegen die Vorschriften des Steb ., welche in 
das Gebiet des Jagdrechts einschlagen, sind 
zu nennen: § 368 Ziff. 7: feuergefährliches 
Schießen in der ähe von Gebäuden; 8 368 
Ziff. 11: unbefugtes Ausnehmen der Eier und 
Jungen von jagdbarem Federwild; 8 366 
iff. 1:1 Zuwiderhandlung gegen die zur Sonn- 
tagsheiligung erlassenen Anordnungen. Wegen 
der J. gegen die Vorschriften des Jagdpolizei- 
gesetzes, des Wildschongesetzes und des Jagd- 
scheingesetzes treten die in diesen Gesetzen vor- 
gesehenen Straffolgen ein. 
Jägerklassen. Jäger nennt man die An- 
wärter im preuß. Forstschutzdienst vom Eintritt 
in das Jägerkorps bis zum Empfang des 
Forstversorgungsscheines. Alan unterscheidet 
zwei Klassen: gelernte Jäger und Jäger der 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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Klasse A. Gelernte Jäger sind die im aktiven 
Militärdienst stehenden Jäger bis zum Ein- 
geben der sog. Verpflichtung (s. u.), Jäger der 
lasse A diejenigen, die nach bestandener 
Jägerprüfung im dritten, oder, falls sie Drei- 
jährig -Freiwillige sind, im ersten aktiven 
Militärdienstjahre sich zu einer ferneren neun- 
jährigen bzw. die Einjährig-Freiwilligen zu 
einer ferneren elfjährigen Dienstzeit im Jäger- 
korps verpflichtet haben. Diese Dienstzeit ist 
gewöhnlich in der Reserve, jedoch mit der 
Verpflichtung abzuleisten, bis zur Erlangung 
des Forstversorgungsscheines auch im Frieden, 
und zwar bis zu einer im ganzen achtjährigen 
Anwesenheit bei der Fahne, zur Verfügung 
zu stehen (Reservejäger der Klasse A). Die 
zum Fortdienen als aktive Oberjäger in Aus- 
sicht genommenen Jäger verpflichten sich im 
ganzen zu neunjährigem aktiven Dienst (Ober= 
jäger der Klasse AK. Die Jäger der Klasse A 
erwerben sich durch Ableistung der Verpflich- 
tung den Anspruch, seinerzeit im Forstschutz- 
dienst des Staates bzw. der Gemeinden oder 
Anstalten versorgt zu werden (§ 14 der Be- 
stimmungen über Ausbildung, Prüfung und 
Anstellung für die unteren Stellen des Forst- 
dienstes in VBerbindung mit dem Militärdienst 
im Jägerkorps vom 1. Okt. 1897 — Al. 
237). ie Reservejäger der Klasse A haben 
die Pflicht, sich berufsmäßig zu beschäftigen, 
andernfalls sind sie zur Meldung an ihre 
Kompagnie verpflichtet, die sodann die Ein- 
Rehung zum abtiven Militärdienst veranlaßt 
§* 17 Abs. 3 der Bestimmung usw.). Nach 
Ablauf der Verpflichtungszeit erhalten die 
Jäger der Klasse A den Forstversorgungs- 
schein (6 23 der Bestimmung ufw.). it 
Empfang desselben treten sie in die Klasse der 
Forstversorgungsberechtigten über. Der Forst- 
versorgungsschein gewährt ihnen die Berechti- 
ung, in Preußen oder Elsaß-Lothringen als 
erhzuftousede beschäftigt oder auf einer 
örsterstelle im Staatsdienst, nach Maßgabe 
der Fähigkeiten auch auf einer Revierförster- 
stelle angestellt zu werden, wenn sie vor oder 
nach Erteilung des Forstversorgungsscheins 
die Försterprüfung ablegen (s. Forstdienst 
zu II und gegen die Rörperliche, sittliche und 
forstliche Befähigung Reine begründete Aus- 
stellung zu erheben ist. Die Forstversorgungs- 
berechtigten haben ferner Anspruch auf alle 
diesenigen Gemeinde-und Anstaltsforstbeamten- 
stellen, die einschließlich des Wertes etwaiger 
A-ebenneinnahme ein Jahreseinkommen von 
mindestens 750 M. gewähren, aber eine weiter 
gehende Befähigung als die eines Försters 
nicht verlangen (5 25 der Bestimmungen usw.). 
Bis zum Erlaß des Regul. vom 1. Febr. 
1887 (Danchelmann, Jahrb. 19, 35) wurden 
gelernte Jäger auf Grund der Jägerprüfung 
auch zur Klasse A II verpflichtet, nämlich die- 
jenigen, die die Prüfung nur mit .ziem- 
lich genügend"“ bestanden hatten (Regul. 
vom 15. Febr. 1877 — Danckelmann, Jahrb. 
11, 1). Diese erhielten nach Ablauf der 
Verpflichtungszeit einen beschränkten Farst- 
versorgungsschein, der nur einen Anspruch auf 
die Försterstellen im Gemeinde= und Anstalts- 
forstdienste gewährte. Jäger der Klasse A U 
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