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sind zurzeit nicht mehr vorhanden, Inhaber
des beschränkten Forstversorgungsscheines nur
in geringer Anzahl. Unter Jägern der Klasse B
versteht man bei den Jägerbataillonen im
Gegensatz zu den gelernten Jägern und den der
Klasse A alle übrigen dienenden Mannschaften.
ahr s. Etatsjahr, Rechnungssahr.
ahresabschlüsse s. Rechnungsabschlüsse.
ahresarbeitsverdienst. Die Höhe des J.
ist maßgebend für die Versicherungspflicht
(.. d.), für die Bemessung der Entschädigungen
aus der Unfallversicherung für Land= und
Forstwirtschaft (s. d.) und bei der Bildung der
ohnklassen (s. d.) für die land= und forstwirt-
schaftlichen Arbeiter.
Jahresberichte s. Bericht und Geschäfts-
berichte.
Jahresrechnung. Wegen Aufstellung der
staatlichen J. s. Etats= und Rechnungs-
wesen des Staates; wegen Aufstellung
der J. der Gemeinden ufw. s. Gemeinde-
rechnungen, Kreishaushalt, Provin-
ialhaushaltsetats, und wegen der J. der
irchengemeinden usw. Kirchliches Etats-,
Kassen= und Rechnungswesen. — Uber
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der
J. müssen die Statuten der Orts-, Betriebs-
(Fabrik-), Bau= und Innungskranken-
kassen nach 8 W. 88§ 23, 64, 72, 73, die
Statuten der eingeschriebenen Hilfskassen
nach Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 §F 3
(Ro#l. 125) in der Fassung des G. vom
1. Juni 1884 (REGl. 54), die Statuten der
Berufsgenossenschaften nach GlV#. 8§ 37,
LUVS. 8 38, BU VW. § 14, SU. 8 37, die
Statuten der Versicherungsanstalten nach
Inv W. 8§ 70, die Statuten der Innungen
nach GewO. § 83, die Statuten der Hand-
werkskammern nach GewO. 8 103 m Be-
stimmungen enthalten. Die Abnahme der
J. obliegt bei den Krankenkassen, Berufs-
genossenschaften und Innungen den General-
versammlungen nach R&V0G. 8§s§ 36, 64, 72, 73,
GUV. § 41, LUV. # 42, BUV. 8F 14,
SUVG.-“8 41, GewO. 8 93, doch können die
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften die
Abnahme auch einem Ausschuß übertragen.
Bei den Handwerkskammern muß die Ab-
nahme der J. durch die Vollversammlung er-
folgen (GewO. § 103 ), während bei den Ver-
sicherungsanstalten der Ausschuß hierfür zu-
ständig ist (Inv WG. § 71). Im übrigen wird
das zuständige Organ durch Statut, bei der
Handelskammer durch die Geschäftsordnung
bestimmt.
Jahrmärate s. Märkte und Mlessen.
dentitätsnachweis. In denjenigen Fällen,
in denen für ein= und wiederausgeführte oder
ür aus- und wiedereingeführte Waren eine
efreiung vom Eingangszolle stattfindet, ist
sie davon abhängig, daß die Identität (neuer-
dings „Nämlichkeit“ genannt) der ein- und
ausgeführten Waren nachgewiesen wird. Es
müssen ebendieselben Woren- welche ein-
geführt sind, wieder ausgeführt, oder welche
ausgeführt sind, wieder eingeführt werden; sie
dürfen nicht durch gleichartige Waren von
gleicher Menge ersetzt werden. Als Auf-
hebung des J. bezeichnet man die durch
Jahr — Jesuiten.
das G. vom 14. April 1894 (RöEl. 335) ge-
troffene Bestimmung, daß bei der Ausfuhr
gewisser Getreidearten und Olfrüchte Einfuhr-
scheine erteilt werden sollten mit der Berechti-
gung, eine dem Zollwert der ausgeführten
Waren entsprechende Menge der nänmlichen
Warengattung ohne Zollentrichtung einzu-
führen. Aäheres s. Einfuhrschein.
Idiotenpflege. Die Bewahrung, Kur und
Pflege der hilfsbedürftigen Fdioten (geistes-
schwacher Personen) liegt, soweit diese der An-
staltspflege bedürfen, nach dem G. über die
außerordentliche Armenpflege vom 11. Juli
1891 (GS. 300) den LA#. ob (s. Landarmen-
verbände III). Wegen der Anstalten für die
Unterbringung von Sdioten s. das Aähere bei
Irrenpflege II sowie Heilanstalten. Die
Fürsorge für das Idiotenbildungswesen
ist durch Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875
(GS. 497) § 4 Ziff. 5 den Provinzlal= bzw.
den ihnen gleichstehenden Kommunalverbänden
übertragen.
Jesuiten. Der Orden der Gesellschaft Jesu
— s. über den Begriff des Ordens: Katholische
geistliche Orden — 1540 bestätigt, 1773
aufgehoben, wieder hergestellt 1801 und 1814,
will insbesondere durch Seelsorge, Unterricht
und Miissionen die Herrschaft der röm.-hath.
Kirche befestigen und erweitern. An der
Spitze des Ordens steht der General, der von
der Generalkongregation, d. h. der Versamm-
lung aller derer gewählt wird, welche die
vier feierlichen Gelübde abgelegt haben. Unter
dem General stehen die Assistenzen, Vereini-
gungen mehrerer Provinzen. Vorsteher der
erstern sind die Assistenten, der letztern die
praepositi provinciales. Die einzelnen An-
stalten sind: Prüfungshäuser für die Aovizen,
Profeghäuser, Bildungsanstalten (Kollegien),
onvikte, Residenzen, Missionen (s. Friedberg,
Lehrb. des Kirchenrechts, 1884 S. 170). Die
einzelnen Anstalten haben ihre Obern (rector,
praepositus, magister uff.). Der Orden hat
der kath. Kirche bei der Gegenreformation im
16. Jahrh. erhebliche Dienste geleistet, im 17.
und 18. auf die Kunst, die Bildung und die
Politik großen Einfluß gehabt. Er hat nach
seiner Restauration 1814 sich kräftig entwickelt
und ist bei seiner absolutistischen Verfassung
den heutigen Staaten gelährüch erschienen.
Das G. vom 4. Juli 1872 (Röl. 253) hat
daher bestimmt: § 1. Der Orden der Gesell-
schaft Jesu und die ihm verwandten Orden und
ordensähnlichen Kongregationen (über den
Begriff der Kongregationen: s. wie oben) sind
vom Gebiete des Deutschen Reiches ausge-
schlossen. Die Errichtung von Miederlassun-
gen desselben ist untersagt. Die zurzeit be-
stehenden Miederlassungen sind aufzulösen.
Der § 2 des Gesetzes, welcher über die
Ausweisung ausländischer Jesuiten und die
Aufenthaltsbeschränkung der dem Orden an-
gehörigen Inländer Bestimmung traf, ist durch
G. vom 8. Alärz 1904 (Rl. 139) aufge-
hoben. Eine Ordenstätigkeit dürfen die Je—
suiten aber nicht ausüben, insbesondere nicht
in Kirche und Schule, sowie durch Abhal-
tung von Missionen (Bek. vom 5. Juli 1872
— REl. 254). Offentliche religiöse Vorträge-