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selben ist ergangen in Preußen das G. vom
12. April 1875 (GS. 191) und der ZirkE. vom
6. April 1886 (MBl. 51). Nach dem BReichsgesetz
( 1) unterliegt der Impfung 1. jedes Kind
vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem
Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden
hat, 2. jeder Zögling einer öffentlichen oder
privaten Lehranstalt innerhalb des RKalender-
jahrs, in welchem er das zwölfte Lebensjahr
zurücklegt, sofern er nicht in den letzten fünf
Jahren die natürlichen Blattern überstanden
hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. Wer
nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für Leben
oder Gesundheit nicht geimpft werden kann
(§ 2), ist binnen Jahresfrist nach Aufhören
des diese Gefahr begründenden Zustandes zu
impfen. Ist eine Impfung nach dem Urteil
des Arztes erfolglos geblieben (8 3), so
ist sie spätestens im nächsten Jahre und, falls
sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahr
zu wiederholen. Ist die Impfung ohne ge-
setzlichen Grund unterblieben (8 4), so ist
sie binnen einer von der zuständigen Behörde
zu setzenden Frist nachzuholen. Jeder Impf-
ling muß frühestens am sechsten, spätestens
am achten Tage nach der Impfung dem
impfenden Arzte vorgestellt werden (8 5).
Zur Vornahme der Impfung sind außer
den amtlich bestellten T#pfürzten nur ap-
probierte Arzte befugt (§§ 8 u. 16); Fahr-
lässigkeiten bei Ausführung der Impfung
werden mit Geldstrafe bis zu 500 M. oder
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, so-
fern nach dem StGB. keine härtere Strafe
verwirkt ist (6 17). Eltern, Pflegeeltern und
Vormünder sind auf amtliches Erfordern ver-
pflichtet, den Nachweis der Impfung durch
Vorlegung der vorgeschriebenen Bescheinigung
" Impflisten und Impfscheine) zu führen
§ 12), auch ihre Kinder der gesetzlich vor-
gelchriebenen Impfung zuzuführen (§ 14). Die
orsteher der Schulanstalten, deren Zöglinge
der Impfung unterliegen, sind verpflichtet
13), bei Aufnahme der Schüler durch Ein-
fordern des Impfscheins die erfolgte Impfung
zu Rontrollieren und dafür zu sorgen, daß
die Zöglinge, welche während des Schulbesuchs
impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung ge-
nügen. Zuwiderhandelnde Eltern, Pflegeeltern,
Vormünder und Schulvorsteher sind straf-
bar (§8 14, 15), eventuell Kann die Impfung
zwangsweise durchgeführt werden (s. Pr BBl.
27, 594). Soweit die Impfung nicht ander-
weit durch einen approbierten Arzt erfolgt,
hat sie in den von Anfang Mai bis Ende
September jeden Jahres stattfindenden öffent-
lich behanntzumachenden Impfterminen durch
den Impfarzt zu erfolgen; diese Impfungen
sind unentgeltlich (§ 6). Die Durchführung der
öffentlichen Impfungen liegt den Kreisen ob
(A. §110 und erfolgt in besonders abgegrenzten
Impfbezirken ([. Impfärzte und Impf-
bezirke)) durch die Impfärzte. Den Kreisen
fallen die Remuneration der Impfärzte, die
Kosten der erforderlichen Bureauarbeiten, so-
wie die Kosten der nötigen Listen, Scheine
und Zeugnisse zur Last (PrAG. 8§# 2); die
Stellung des geeigneten Lokals für die öffent-
Impflisten und Impfscheine.
lichen Impftermine und der für den Impfarzt
erforderlichen Schreibhilfe liegt den Gemeinden
ob, in deren Bezirk öffentliche Impftermine
stattfinden (Pr AG. 2 Abs. 3). Die erforder-
liche Lomphe wird in vom Staate eingerich-
teten und unterhaltenen Impfinstituten be-
reitet und an die öffentlichen Impfärzte un-
entgeltlich abgegeben; diese haben, soweit ihr
Vorrat reicht, die Lymphe auch an andere
Arzte auf Verlangen unentgeitlich abzugeben
* 9 des G.) Is. Lymphel. ie Aussicht
über das Impfgeschäft führt der Kreisarzt
(Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom 23. März
1901 — MMBl. 3 — 88 87—89), soweit
nicht, weil er selbst Impfarzt ist, der Re-
gierungs= und Miedizinalarzt die Ausfsicht
zu führen hat (s. auch Erl. vom 25. Juli 1902
— MAMBl. 267). Unabhängig von den Vor-
schriften des Reichsimpfgesetzes werden alle
Militärdienstpflichtigen nach ihrer Einstellung
in den aktiven Dienst noch einer militärärzt-
lichen Impfung unterzogen (Friedenssanitäts-
ordnung vom 16. Mai 1891 § 24). Auslän-
dische Arbeiter sind bei Eingehung eines
Dienstverhältnisses im Inland auf Kosten ihrer
Dienstherren zu impfen (Erl. vom 13. Juni
1900); wegen der Impfung der Familien-
angehörigen der Arbeiter s. Erl. vom 12. Okt.
1904 (M Bl. 263). S. auch Ausländische
Arbeiter.
Impflisten und Impfscheine. Zur Kon-
trolle der Erfüllung der Impfpflicht (Impf--
gesetz) haben die Standesbeamten vor Be-
ginn der Impfzeit, d. h. vor Anfang Mai
jeden Jahres, eine Liste derjenigen Kinder aus
den Geburtsregistern aufzustellen, welche vor
Beginn des betreffenden Kalenderjahres ge-
boren sind (Reichsimpfgesetz § 7 u. § 1 Ziff. 1
und Erl. vom 19. April 1875 — UMl. 99).
Ebenso haben die Vorsteher aller öffentlichen
oder privaten Lehranstalten über diejenigen
Kinder ihrer Anstalt eine Liste aufzustellen,
welche in dem betreffenden Kalenderjahr das
12. Lebensjahr zurücklegen (Reichsimpfgesetz
§ 7). Diese Listen werden dem Impfgeschäft
zugrunde gelegt; die Impfärzte vermerken in
ihnen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg
vollzogen, ob und weshalb sie unterblieben ist.
Vach Schluß des Kalenderjahres sind die Listen
der Behörde einzureichen. Dieselbe Verpflich-
tung zur Listenführung und deren Einreichung
an die Behörde (Ortspolizeibehörde) haben
sonstige approbierte Arzte bezüglich der von
ihnen vorgenommenen Impfungen (s. Reichs=
impfgesetz § 8 Abs. 2). Die Einreichung der
Listen ist durch die Bundesratsbeschlüsse vom
16. Okt. 1874 (MVBl. 255) und 5. Sept. 1878
(MBl. 242) festgestellt; die Kosten der Be-
schaffung der Listen für das öffentliche Impf-
geschäft tragen die Kreise (G. vom 12. April
1875 — Scs- 191 — §2). Uber jede Impfung
wird nach Feststellung ihrer Wirkung von
dem Arzte ein Impfschein ausgestellt, dessen
Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist (s. Reichs-
impfgesetz § 10). Die erste Ausstellung des-
selben ist gebühren= und stempelfrei. Der
Impfschein, dessen Formular ebenfalls durch
Bundesratsbeschluß festgestellt ist (s. die oben
zitierten Beschlüsse), gilt als gesetzlicher Aus-