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Uber die Bedeutung dieser Bestimmung s. Ger-
mershausen Wegerecht, 2. Aufl., 1, 475. Die
Verpflichtung zur Gewährung solcher Ent-
schädigungen ist ein Teil der Wegebaulast
(s. d. D. Vgl. auch Wegeordnung für Sachsen
vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — §5 4 Ziff. 4;
Wegeordnung für Westpreußen § 10 Ziff. 4).
Indemnität im verfassungsmäßigen Sinne
ist die Bezeichnung für die nachträgliche Ge-
nehmigung solcher Regierungshandlungen durch
die Volksvertretung, welche nach den Bestim-
mungen der Verfassung zu ihrer Bechtsgül-
tigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedurft
hätten, aber ohne eine solche vorgenommen
worden sind. Notverordnungen (VU. Art. 63)
fallen nicht hierunter, ebensowenig Etats-
überschreitungen (Art. 104), da die betreffenden
Ausgaben an sich in dem gesetzlich festgestell-
ten Etat ihre Begründung finden und nur
das Maß der Ausgaben infolge erweiterten
Bedürfnisses eine der Prüfung und Feststellung
der Volksvertretung unterliegende Anderung
erfahren hat. Dagegen liegt die Notwendig-
keit der Indemnitätserteilung vor, wenn ent-
weder ein Staatshaushaltsgesetz überhaupt
nicht zustande gekommen ist, oder Ausgaben
geleistet worden sind, für welche ein etats-
mäßiger Titel nicht vorgesehen war (s. auch
G. vom 14. Sept. 1866 — GS. 565).
Zndigete s. Staatsangehörigteit.
ndigokarminfabriken s. Chemische Fa—
briken.
Indirekte Steuern. J. Allgemeines. Die
i. S. bilden eine Unterabteilung der öffent—
lichen Abgaben. Uber ihren Begriff, ihre Ab-
grenzung gegenüber den direkten Steuern und
ihre geschichtliche Entwicklung s. Steuer und
direkte Steuern. Hier kommt es noch auf
ihre Einteilung und die Aufzählung der ein-
zelnen Steuerzweige an. Mian teilt die i. S.
nach dem wirtschaftlichen Borgange, den man
bei ihnen mit der Steuer treffen will, in
Zölle, Verbrauchssteuern (auch Konsum-
tions-, Verzehrungs-, Aufwands-, Produhk-
tionssteuern genannt) und Verkehrs-
steuern ein. Diese wirtschaftlichen Vorgänge
sind beim Zoll in dem Ulbertritt gewisser
Gegenstände aus einem Zollgebiet (Staats-
gebiet od. dgl.) in ein anderes, bei den Ver-
brauchssteuern in dem Verbrauche gewisser im
Inlande erzeugter Waren (z. B. Zucher), bei
den Verkehrssteuern in gewissen im Verkehr
mit Vermögenswerten eintretenden Vorgängen
G. B. Vererbung, Abtretung von Rechten) zu
erblichen. Die daneben als vierte Gruppe
vielfach noch aufgeführten Luxussteuern sind
von geringerer Bedeutung. Bei den Zöllen
unterscheidet man Einfuhr-, Durchfuhr-
und Ausfuhrzölle, je nachdem die Zollpflicht
von der Tatsache der Einfuhr in ein Jollgebiet,
der Durchfuhr durch ein solches oder der Aus-
fuhr aus einem solchen abhängig ist. Bei
weitem die wichtigste Art der Zölle find die
Einfuhrzölle, die deshalb meist auch schlecht-
hin als Zölle bezeichnet werden. Insofern
owohl bei den Einfuhrzöllen wie bei den
erbrauchssteuern die Absicht des Gesetzgebers
dahin geht, den Verbraucher bestimmter, im
ersteren Falle ausländischer, im zweiten in-
Indemnität — Influenza (der RPferde).
ländischer Gegenstände mit der Steuer zu
treffen, werden sie hin und wieder auch unter
dem gemeinsamen Namen „Verbrauchssteuern“
begriffen. Praktisch in höherem Maße brauch-
bar ist aber die oben angedeutete Einteilung,
die auch dem Standpunkte der MV. insofern
entspricht, als diese — im Art. 36 — Zölle
und Verbrauchssteuern nebeneinander aufführt.
Unter den Verbrauchssteuern unterscheidet man
die Material= und die Fabrikatsteuer;
besondere Arten der letzteren bilden die Ver-
sandsteuern und die Verbrauchssteuern im
engeren Sinne (Verbrauchsabgaben). Bgl.
wegen dieser Unterscheidung den Artikel Ver-
brauchssteuern unter I.
II. Die im Deutschen Reich und in
Preußen vorkommenden i. S. a) Zölle.
In Deutschland werden Durchfuhr= und Aus-
fuhrzölle nicht erhoben; wohl aber besteht ein
ausgebildetes System von Einfuhrzöllen, die
für Rechnung des Reiches erhoben werden.
Den Einfuhrzöllen ähnliche Abgaben sind
ferner die bei dem Ubertritt von Bier aus
den nicht zur Brausteuergemeinschaft (s. Brau-
steuer I) gehörigen Bundesstaaten in diese
Gemeinschaft oder im umgekehrten Falle er-
hobenen Ubergangsabgaben. b) Verbrauchs-
steuern (ausschließlich für Rechnung des
Reiches): Branntweinsteuer, Brausteuer, Salz-
abgabe, Schaumweinsteuer, Spielkartensteuer,
Zigarettensteuer, Zuchersteuer. c) Verkehrs-
steuern: Reichsstempelabgabe, Wechselstempel-
steuer (beide für Rechnung des Reiches), Erb-
schaftssteuer, Stempelsteuer (erstere teilweise,
letztere ausschließlich für Rechnung Preußens).
Bäheres f. in den über die einzelnen Steuer-
zweige handelnden Artikeln sowie in den
rtikeln Verbrauchssteuern, Verkehr-
steuern, Reichssteuern und Reichsfinanz-
wesen unter III. Auch in den Gemeinden
Preußens werden vielfach den Einfuhrzöllen
ähnliche Eingangsabgaben, sowie Verbrauchs-
steuern, Verkehrssteuern und Luxussteuern er-
hoben. S. HKommunalabgabengesetz.
Influen za (der Pferde). Durch RBek.
vom 3. Sept. 1898 (REl. 1036) ist in der
Prov. Ostpreußen die Anzeigepflicht (s. d. U)
für die als J. bezeichneten Pferdekrankheiten
(Pferdestaupe und Brustseuche) eingeführt wor-
den. Schon vorher waren durch Erl. vom
15. Dez. 1889 (Veröffentl. des Kais. Gesund-
heitsamts S. 775; Beyer, Viehseuchengesetze,
4. Aufl., S. 180) die beamteten Tierärzte und
die Ortspolizeibehörden im ganzen Staat an-
gewiesen, von jedem ihnen bekannt gewordenen
Ausbruche sowie von dem Erlöschen der J.
dem Landrate zum Zwecke der Veröffent-
lichung im Kreisblatt und der Weitermeldung
an die militärischen und Gestütbehörden der
rovinz Anzeige zu machen. Auch wurde eine
jährliche Nachweisung über die Bewegung und
den Stand der J. verlangt. Ursprünglich
hatte die J. als Sammelname für alle mög-
lichen Pferdekrankheiten gedient, neuerdings
ist man jedoch übereingekommen, darunter
nur die beiden ätiologisch verschiedenen Seu-
chen Pferdestaupe (auch Rotlaufseuche genannt)
und Brustseuche der Pferde zu verstehen. Bei
beiden ist der Krankheitserreger noch nicht