Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Innungskrankenkassen. 
kursverfahrens über das Vermögen des J. 
at die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 
uf die Verwendung des Vermögens finden 
die für Innungen maßgebenden Vorschriften 
entsprechend Anwendung. Soweit das Statut 
nicht ein anderes bestimmt, ist der Austritt 
aus dem J. jeder Innung mit Ablauf des 
Rechnungsjahrs gestattet, sofern die Anzeige 
des Austritts mindestens drei Monate vorher 
erfolgt. aueseln#, z. Gew O. vom 1. Mai 1904 
— S I. 123 — Kin 115, 116). Durch GewO. 
103 f find die J. verpflichtet, den von der 
andelskammer (s. d.) innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu 
leisten. Sie können hierzu durch die Aufsichts- 
behörde angehalten werden, das gilt nament- 
lich für die Beantwortung von Anfragen 
(AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 122). Soweit die 
Bestimmungen des Status der J. mit diesen 
Anordnungen in Widerspruch treten, sind sie 
unverbindlich. Eine Ubersicht über die in 
Preußen bestehenden J. findet sich im SÖMBl. 
1905, 77. 
Innungskrankenkassen. I. Allgemeines. 
Aach GewDO. 8§ 810b Ziff. 3, § 100e sind die 
Innungen berechtigt, J. zu errichten, welche 
nach KVG. 8§ 73 als gleichberechtigte Träger 
der Krankenversicherung angesehen werden. 
Sowohl freie Innungen (s. d.) als auch Zwangs- 
innungen (s. d.) sind zur Errichtung von J. 
befugt. Innungsausschüsse (s. d.) und In- 
nungsverbände (s. d.) dürfen J. nicht errichten. 
Jede Innung darf nur eine J. errichten, der 
alle von den Innungsmitgliedern beschäftigten 
Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter anzugehören 
haben (HÖME. vom 24. Juli 1900). Unzulässig 
ist die Errichtung einer gemeinsamen J. für 
mehrere Innungen (Erl. vom 10. Juli 1905 — 
HM#Bl. 231). Die J. hat Reine juristische Per- 
sönlichteit, Trägerin der Vermögensrechte ist 
die Innung. Das Vermögen der J. ist von 
demsenigen der Innung gesondert zu ver- 
walten (GewO. § 85 Abs. 2). 
II. Errichtung (Mitgliedschaft). Die Er- 
richtung einer J. erfolgt durch ein von der 
Innung nach Anhörung des Gesellenaus- 
usles (s. d.) zu beschließendes MNebenstatut 
GewO. § 84), das der Genehmigung des Bez., 
in Berlin des Polizeipräsidenten bedarf ((. 
Aebenstatuten). Mitglieder der J. sind 
alle in dem Gewerbebetriebe beschäftigten Per- 
sonen, mit dem der Gewerbetreibende der In- 
nung als Mitglied angehört. Sie scheiden bei 
Errichtung der J. kraft Gesetzes aus der Ge- 
meindekrankenversicherung oder Ortskranken- 
kasse aus, eine Vermögensteilung findet nicht 
statt (K8 VG. § 73 Abs. 2). Tritt der Arbeit- 
geber der Innung nach Errichtung der J. bei, 
so werden die Versicherten erst mit Beginn 
des neuen Rechnungsjahrs Mitglieder der J., 
wenn der Arbeitgeber dem Vorstande der 
Ortskrankenkasse den Eintritt in die Innung 
3 Monate vorher nachgewiesen hat (KVG. 
§ 73 Abs. 3). Geht die J. einer freien Innung 
auf die Zwangsinnung über, so werden die 
von solchen Handwerkern beschäftigten Per- 
sonen, welche nicht Mitglieder der freien In- 
nung waren, sofort Mitglieder der J. Das 
gleiche gilt, wenn auf Grund der Gewd. 
  
857 
§ 100f Hausgewerbetreibende für zwangs- 
innungspflichtig erklärt werden (OV. 44, 367). 
Das Personal des einer Zwangsinnung frei- 
willig beigetretenen Gewerbetreibenden gehört 
nach GewO. § 100g der IJ. nicht an. Die 
Arbeiter einer offenen Handelsgesellschaft, deren 
Teilhaber nicht sämtlich Innungemitglieder 
sind, gehören nicht zur J. (Ro #Z. 50, 1). Aus- 
genommen von der Mitgliedschaft sind Mit- 
glieder einer als Träger der Krankenver- 
sicherung anerkannten Hilfskasse (s. d.). Wegen 
der freiwilligen Versicherung s. Selbstver- 
sicherung. 
III. Leistungen, Beiträge, Vermögens- 
verwaltung. Die J. müssen dieselbe Kranken- 
unterstützung wie die Ortskrankenkassen (s. d. 
III) gewähren und können wie diese ihre 
Leistungen erhöhen und erweitern. Auch die 
Bemessung der Beiträge richtet sich nach den 
Vorschriften für Ortskrankenkassen (s. d. IV). 
Abweichend von den übrigen Krankenkassen 
kann jedoch durch Statut der J. den Arbeit- 
gebern die Verpflichtung auferlegt werden, die 
Hälfte der Beiträge aus eigenen Mittteln zu 
bestreiten (Gew O. 8§ 90). Im übrigen gelten 
für die Einzahlung usw. der Beiträge die all- 
gemeinen Bestimmungen (s. Krankenversiche- 
rung VI). Die Verwaltung des Vermögens 
hat nach den für die Ortskrankenkassen (s. d. 
IV) maßgebenden Bestimmungen zu erfolgen. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der 
Kasse durch die Beiträge, nachdem sie auf 
6 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns er- 
höht sind, nicht gedeckt, so muß die Innung 
Dichre leisten (K—Veb. § 65 Abs. 2, 8 73 
IV. Organe. Obwohl die J. keine Rechts- 
persönlichkeit besitzt, bestehen doch die gleichen 
Organe wie bei den Ortskrankenkassen (Vor- 
stand und Generalversammlungymit den gleichen 
Rechten und Pflichten. Den Arbeitgebern 
kann, wenn die Halbierung der Beiträge be- 
schlossen ist, außer dem Vorsitzenden die Hälfte 
der Stimmen im Vorstand und in der General- 
versammlung zugebilligt werden; auch kann- 
den Gesellen und Arbeitern die Verwaltung 
der Kasse ganz übertragen werden (GewO. 8 D0. 
Eine Meldepflicht der Arbeitgeber besteht kraft 
gesetzlicher Vorschrift nicht ((„‚Krankenver- 
sicherung V). 
V. Schließung und Auflösung. Aus- 
scheidung. Die Schließung der J. erfolgt 
entweder im Zusammenhang mit der Innung 
oder bei Errichtung einer Zwangsinnung (l. d. 
III). Die Auflösung erfolgt durch die Innung 
in der im Aebenstatute vorgesehenen Form 
gleichzeitig mit Auflösung der Innung oder 
unabhängig davon. Eine Zuweisung der bis- 
herigen Mitglieder an andere Kassen findet 
nicht statt, da sie mit dem Augenblicke der 
Schließung oder Auflösung ohne weiteres 
Mitglieder der zuständigen Ortskrankenkasse 
oder Gemeindekrankenversicherung werden. 
Über den Verbleib des Vermögens, das in 
einer den bisherigen Zwecken am meisten 
entsprechenden Weise zu verwenden ist, be- 
stimmt der Regierungspräsident, in Berlin 
der Oberpräsident (Erl. vom 28. Sept. 1903 
— HMWBl. 337). Abweichende Vorschriften
	        
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