Innungskrankenkassen.
kursverfahrens über das Vermögen des J.
at die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
uf die Verwendung des Vermögens finden
die für Innungen maßgebenden Vorschriften
entsprechend Anwendung. Soweit das Statut
nicht ein anderes bestimmt, ist der Austritt
aus dem J. jeder Innung mit Ablauf des
Rechnungsjahrs gestattet, sofern die Anzeige
des Austritts mindestens drei Monate vorher
erfolgt. aueseln#, z. Gew O. vom 1. Mai 1904
— S I. 123 — Kin 115, 116). Durch GewO.
103 f find die J. verpflichtet, den von der
andelskammer (s. d.) innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu
leisten. Sie können hierzu durch die Aufsichts-
behörde angehalten werden, das gilt nament-
lich für die Beantwortung von Anfragen
(AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 122). Soweit die
Bestimmungen des Status der J. mit diesen
Anordnungen in Widerspruch treten, sind sie
unverbindlich. Eine Ubersicht über die in
Preußen bestehenden J. findet sich im SÖMBl.
1905, 77.
Innungskrankenkassen. I. Allgemeines.
Aach GewDO. 8§ 810b Ziff. 3, § 100e sind die
Innungen berechtigt, J. zu errichten, welche
nach KVG. 8§ 73 als gleichberechtigte Träger
der Krankenversicherung angesehen werden.
Sowohl freie Innungen (s. d.) als auch Zwangs-
innungen (s. d.) sind zur Errichtung von J.
befugt. Innungsausschüsse (s. d.) und In-
nungsverbände (s. d.) dürfen J. nicht errichten.
Jede Innung darf nur eine J. errichten, der
alle von den Innungsmitgliedern beschäftigten
Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter anzugehören
haben (HÖME. vom 24. Juli 1900). Unzulässig
ist die Errichtung einer gemeinsamen J. für
mehrere Innungen (Erl. vom 10. Juli 1905 —
HM#Bl. 231). Die J. hat Reine juristische Per-
sönlichteit, Trägerin der Vermögensrechte ist
die Innung. Das Vermögen der J. ist von
demsenigen der Innung gesondert zu ver-
walten (GewO. § 85 Abs. 2).
II. Errichtung (Mitgliedschaft). Die Er-
richtung einer J. erfolgt durch ein von der
Innung nach Anhörung des Gesellenaus-
usles (s. d.) zu beschließendes MNebenstatut
GewO. § 84), das der Genehmigung des Bez.,
in Berlin des Polizeipräsidenten bedarf ((.
Aebenstatuten). Mitglieder der J. sind
alle in dem Gewerbebetriebe beschäftigten Per-
sonen, mit dem der Gewerbetreibende der In-
nung als Mitglied angehört. Sie scheiden bei
Errichtung der J. kraft Gesetzes aus der Ge-
meindekrankenversicherung oder Ortskranken-
kasse aus, eine Vermögensteilung findet nicht
statt (K8 VG. § 73 Abs. 2). Tritt der Arbeit-
geber der Innung nach Errichtung der J. bei,
so werden die Versicherten erst mit Beginn
des neuen Rechnungsjahrs Mitglieder der J.,
wenn der Arbeitgeber dem Vorstande der
Ortskrankenkasse den Eintritt in die Innung
3 Monate vorher nachgewiesen hat (KVG.
§ 73 Abs. 3). Geht die J. einer freien Innung
auf die Zwangsinnung über, so werden die
von solchen Handwerkern beschäftigten Per-
sonen, welche nicht Mitglieder der freien In-
nung waren, sofort Mitglieder der J. Das
gleiche gilt, wenn auf Grund der Gewd.
857
§ 100f Hausgewerbetreibende für zwangs-
innungspflichtig erklärt werden (OV. 44, 367).
Das Personal des einer Zwangsinnung frei-
willig beigetretenen Gewerbetreibenden gehört
nach GewO. § 100g der IJ. nicht an. Die
Arbeiter einer offenen Handelsgesellschaft, deren
Teilhaber nicht sämtlich Innungemitglieder
sind, gehören nicht zur J. (Ro #Z. 50, 1). Aus-
genommen von der Mitgliedschaft sind Mit-
glieder einer als Träger der Krankenver-
sicherung anerkannten Hilfskasse (s. d.). Wegen
der freiwilligen Versicherung s. Selbstver-
sicherung.
III. Leistungen, Beiträge, Vermögens-
verwaltung. Die J. müssen dieselbe Kranken-
unterstützung wie die Ortskrankenkassen (s. d.
III) gewähren und können wie diese ihre
Leistungen erhöhen und erweitern. Auch die
Bemessung der Beiträge richtet sich nach den
Vorschriften für Ortskrankenkassen (s. d. IV).
Abweichend von den übrigen Krankenkassen
kann jedoch durch Statut der J. den Arbeit-
gebern die Verpflichtung auferlegt werden, die
Hälfte der Beiträge aus eigenen Mittteln zu
bestreiten (Gew O. 8§ 90). Im übrigen gelten
für die Einzahlung usw. der Beiträge die all-
gemeinen Bestimmungen (s. Krankenversiche-
rung VI). Die Verwaltung des Vermögens
hat nach den für die Ortskrankenkassen (s. d.
IV) maßgebenden Bestimmungen zu erfolgen.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der
Kasse durch die Beiträge, nachdem sie auf
6 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns er-
höht sind, nicht gedeckt, so muß die Innung
Dichre leisten (K—Veb. § 65 Abs. 2, 8 73
IV. Organe. Obwohl die J. keine Rechts-
persönlichkeit besitzt, bestehen doch die gleichen
Organe wie bei den Ortskrankenkassen (Vor-
stand und Generalversammlungymit den gleichen
Rechten und Pflichten. Den Arbeitgebern
kann, wenn die Halbierung der Beiträge be-
schlossen ist, außer dem Vorsitzenden die Hälfte
der Stimmen im Vorstand und in der General-
versammlung zugebilligt werden; auch kann-
den Gesellen und Arbeitern die Verwaltung
der Kasse ganz übertragen werden (GewO. 8 D0.
Eine Meldepflicht der Arbeitgeber besteht kraft
gesetzlicher Vorschrift nicht ((„‚Krankenver-
sicherung V).
V. Schließung und Auflösung. Aus-
scheidung. Die Schließung der J. erfolgt
entweder im Zusammenhang mit der Innung
oder bei Errichtung einer Zwangsinnung (l. d.
III). Die Auflösung erfolgt durch die Innung
in der im Aebenstatute vorgesehenen Form
gleichzeitig mit Auflösung der Innung oder
unabhängig davon. Eine Zuweisung der bis-
herigen Mitglieder an andere Kassen findet
nicht statt, da sie mit dem Augenblicke der
Schließung oder Auflösung ohne weiteres
Mitglieder der zuständigen Ortskrankenkasse
oder Gemeindekrankenversicherung werden.
Über den Verbleib des Vermögens, das in
einer den bisherigen Zwecken am meisten
entsprechenden Weise zu verwenden ist, be-
stimmt der Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident (Erl. vom 28. Sept. 1903
— HMWBl. 337). Abweichende Vorschriften