858
des Statutes über die Verwendung des Ver-
mögens haben -eine verbindliche Kraft (RGZ.
52, 211). Eine Ausscheidung findet bei J.
nur statt, wenn infolge der Errichtung einer
Zwangsinnung ein Teil der Handwerker aus
der freien Innung ausscheidet, oder wenn ein
Teil des Bezirkes einer Zwangsinnung zum
Zwecke der Zuteilung an eine andere Zwangs-
innung ausgeschieden wird (GewO. 8§ 100 m,
100 u Abs. 2). S. Zwangsinnungen III, X.
VI. Aufsicht. Für die Beaufsichtigung der
J. sind nicht die Vorschriften des R V., son-
dern die Vorschriften der GewO. 8 96 über
die Beaufsichtigung der Innungen maßgebend.
Uber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet
die Aufsichtsbehörde nach GewO. § 94. Ver-
weigern die Organe der J. die Erfüllung
ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegen-
heiten oder kommt der Vorstand oder die
Generalversammlung nicht zustande, so kann
die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Ob-
liegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch
von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten
der Kasse wahrnehmen. Abweichend von den
übrigen Krankenkassen (s. Ortskranken-
RKassen VI, 3) Rann diese Anordnung nur
durch Beschwerde im Aufsichtswege angefochten
werden. S. auch Krankenversicherung.
Innungsschiedsgerichte. Die Innungen (s. d.)
können durch Nebenstatut (s. Nebenstatuten)
J. errichten, die zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen den Innungsmitgliedern und
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern in
demselben Umfange wie die Gewerbegerichte
(s. d.) zuständig sind. Die J. müssen min-
destens aus einem von der Aufsichtsbehörde
zu ernennenden Vorsitzenden und zwei Bei-
sitzern bestehen; diese, sowie ihre Stellvertreter,
müssen zur Hälfte aus Innungemitgliedern
durch die Innungsversammlung, zur andern.
Hälfte aus der Mitte der Gesellen oder Ar-
beiter von den Gesellen und Arbeitern ge-
wählt werden. Für das aktive und passive
Wahlrecht und die Ablehnung der Wahl sind
die entsprechenden Bestimmungen des Gew-
G. 8§ 11, 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 20 maß-
gebend (GewO. 88§ 91, 94 a Abs. 2). Kommen
Wahlen nicht zustande, so ernennt die Auf-
sichtsbehörde die Beisitzer. Wird binnen acht
Tagen nach Eingang der Klage der erste Ter-
min nicht anberaumt, so kann der Kläger
verlangen, daß über seine Klage das Ge-
werbegericht, und wenn ein solches nicht be-
steht, das ordentliche Gericht entscheide. Das
Verfahren vor den J. wird durch das Aeven—
statut geregelt. Einige Grundsätze enthalten
die §5 91a, 91b Eew#. Danach sind die Ent-
cheidungen schriftlich abzufassen; sie gehen in
echtskraft über, wenn nicht binnen einer
Votfrist von einem Monat eine Partei Klage
beim ordentlichen Gericht erhebt. Die Voll-
strechung der Entscheidungen, die bei einem
Streitgegenstande von weniger als 100 M.
von Amts wegen für vorläufig vollstrechbar
erklärt werden khönnen, erfolgt nach Maß-
gabe der Vorschriften über das Verwaltungs-
wangsverfahren (s. d.). Ein Musterstatut für
9 ist in Carl Heymanns Verlag erschienen.
treitigkeiten der vorbezeichneten Art zwischen
Innungsschiedsgerichte — Innungsstatut.
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen ent-
scheidet die Innung (s. Freie Innungen II,
VI. 4). Besteht bei der Innung ein Einigungsamt
entsprechend den bei den Gewerbegerichten ge-
bildeten Einigungsämtern, so sind die Ge-
werbegerichte als Einigungsämter bei Streitig-
keiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren
Arbeitern nicht zuständig, es sei denn, daß
das Gewerbegericht von beiden Teilen an-
gerufen wird.
Ianungeschuen s. Fachschulen.
nnungsstatut (Gew O. 8§ 83). Die Auf-
gaben der Innung (l. d., Freie Innungen,
Zwangsinnungen), die Einrichtung ihrer
Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer
Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht dar-
über bestimmt, durch das Statut zu regeln.
Dasselbe muß über die im § 83 Abs. 2 auf-
geführten Gegenstände Bestimmung treffen
und darf weder Bestimmungen, die mit den
Aufgaben der Innung in keinem Zusammen-
hang stehen oder den gesetzlichen Vorschriften
zuwiderlaufen, noch Bestimmungen enthalten,
die in die Aebenstatuten (s. d.) gehören Es
bedarf der Genehmigung des BezA. (im Stadt-
kreise Berlin des Polizeipräsidenten), in dessen
Bezirke die Innung ihren Sitz hat. Die Ge-
nehmigung ist zu versagen, wenn das Statut
den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht,
oder wenn die zur Ausdehnung des Bezirkes
erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist.
Außerdem darf die Genehmigung zu dem
Statut einer freien Innung (s. d.) nur versagt
werden, wenn in dem beabsichtigten Bezirke für
die gleichen Gewerbe eine freie Innung vorhan-
den ist; besteht eine Zwangsinnung, so darf
die Genehmigung nicht erteilt werden. Aicht
notwendig ist es, daß der Bezirk und die Ge-
werbe der neuen Innung und der bestehenden
Innung sich vollständig decken. Es genügt,
wenn schon für ein Gewerbe der neuen In-
nung bereits eine Innung besteht (O.
18, 327). Die Genehmigung darf nicht ver-
sagt werden, wenn schon zwei Innungen im
gleichen Innungsbezirke bestehen und es sich
um die Umgestaltung der einen Innung han-
delt (OB. 15, 387), dagegen darf die Ver-
sagung erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß
eine Kräftige Entwichlung des Innungslebens
estört wird (OVG. vom 3. Okt. 1887 — Pr-
B. 9, 193 — und vom 24. Sept. 1898 —
Pr VBl. 20, 172). Bei freien Innungen be-
steht eine weitere Ermächti ung zur Versagung
der Genehmigung nicht (O#. 13, 356), da-
gegen wird dem Statut einer Zwangsinnung
noch die Genehmigung zu versagen sein, wenn
eine Anordnung des Regierungspräsidenten
(im Stadtkreise Berlin des Oberpräsidenten)
über die Errichtung einer Zwangsinnung über-
haupt nicht oder für andere Handwerke oder
für einen andern Bezirk als im Statut an-
gegeben, erlassen ist. Das gleiche gilt, wenn
die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ge-
schäftsbetriebes im Statut vorgesehen ist (§ 100 M
Abs. 2). Im übrigen kann dem Statute der
Zwangsinnung die Genehmigung auch nach
freiem Ermessen versagt werden (AusfAnw. z.
GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl. 123 —
Ziff. 102). — Gegen den versagenden Beschluß des