Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anlagen — Anlandungen. 
lassen für Zündholzfabriken (s. Zündhölzer), 
Zigarrenfabriken (s. Zigarren), A. zur Her- 
stelluung von Alkali-Chromaten (s. d.), Buch- 
druckereien (s. Druckereien), A. zur Her- 
stellung elektrischer Abkumulatoren (s. Akku- 
mulatoren), Thomasschlackenmühlen ((. 
Thomasschlacke), Zinkhütten (s. d.), Blei- 
hütten (s. d.), Anstreicherwerkstätten (s. An- 
streicher), . zur Bulkanisierung von 
Gummiwaren (s. d.), Glashütten (s. d.), Stein- 
brüche (( Brüche und Gruben), Roßhaar- 
spinnereien (s. d.), A. zur Herstellung von 
Präservativs usw. (s. Gummiwaren), Bilei- 
farbenfabriken (s. d.). 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß 
des Bundesrats nicht erlassen sind, können 
dieselben durch Anordnung der Landes-Zentral- 
behörden oder durch Polizeiverordnung erlassen 
werden. Vor dem Erlasse solcher Anordnungen 
und Polizeiverordnungen ist den Vorständen 
der beteiligten Berufsgenossenschaften oder 
Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit 
zu einer gutachtlichen Außerung zu geben. In 
der Polizeiverordnung ist zum Ausdrucke zu 
bringen, daß die Anhörung stattgefunden hat 
(AusfAnw. z. Gew. Ar. 204), jedoch ist eine 
solche nicht erforderlich, wenn es sich um die 
Einrichtung und den Betrieb von Dampf- 
fässern (s. d.) oder Fahrstühlen (s. Aufzüge) 
handelt (Erl. vom 8. Sept. 1902 — HM.Bl. 
358). Muster von Polizeiverordnungen sind 
den Behörden für eine Reihe von Betriebs- 
zweigen mitgeteilt (AusfAnw. z. GewO. Nr. 202). 
4. Regelung der Arbeitszeit (s. d.). 
5. Strafbestimmungen und Zwangs- 
maßregeln. Zuwiderhandlungen gegen die 
auf Grund der Gew). 8§ 120d endgültig er- 
lassenen polizeilichen Verfügungen und die auf 
Grund der GewdO. 8 120e erlassenen allge- 
meinen Vorschriften werden nach GewO. F 147 
Abs. 1 Ziff. 4 mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Die Polizeibehörde kann bis zur Herstellung 
des der Verfügung oder der Vorschrift ent- 
sprechenden Zustands die Einstellung des Be- 
triebs, soweit er durch die Verfügung oder die 
Vorschrift getroffen wird, anordnen, falls 
dessen Fortsetzung erhebliche VAachteile oder 
Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde 
(GewO. § 147 Abs. 4). Von jeder Schließung 
eines Betriebs muß dem „Ml. Anzeige erstattet 
werden (AusfAnw. z. GewO. Ar. 200). S auch 
otorwerkstätten, Kinder. 
Anlagen (überwachungsbedürftige) l. 
berwachungsbedürftige Anlagen. 
Anlandungen. Natürliche, allmähliche Ver- 
breiterungen der Flußufer durch Anspülung 
von Kies, Sand, Schlamm; wachsen ohne 
weiteres dem Anlieger zu. Eingehende Vor- 
shriften gibt das ÄLR. in I, 9 §§ 225—241 
7l 15 § 56; wegen des Gemeinen Bechts vgl. 
ernburg, Pandekten Bd. 1 8 207, wegen des 
Französischen Rechts Code civ. Art. 556. Neu- 
and, das der Staat oder mit seiner Genehmi- 
bung ein anderer in einem öffentlichen Flusse 
Fanmäßig für sich angeschüttet hat, bleibt 
5 gentum des Ausführenden (Ro#Z. 28, 210). 
7 die Strompolizei nur die Ablagerung von 
massen an dem Ufer genehmigt, ohne Rechte 
  
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an dem Meulande zuzugestehen, so wird die 
Anschüttung mit dem früheren Teile des 
öffentlichen Flußbettes, auf dem sie hergestellt 
ist, Eigentum des Staates (BEB. 8Ss8 946, 94, 
95). Künstliche A., welche nur bei Gelegenheit 
von Bauten zu anderen Zwecken sich gebildet 
haben, kann der Flußanlieger mit der Maß-= 
gabe in Besitz nehmen, daß er die Ausfüh- 
rungskosten anteilig mit zu tragen hat. Wegen 
des Erstattungsanspruchs muß der Bauherr 
als Kläger auftreten, sofern er nicht dem An- 
lieger mit der Besitzergreifung zuvorgekommen 
ist und sich für seine Aufwendungen ein Zurück- 
behaltungsrecht gesichert hat (ALR. I, 9 88 263 
bis 266; Or. 37 S. 69, 75; O. 8, 57). Für 
künstliche A. in öffentlichen Flüssen, deren 
Entstehung auf die unter das Strombau- 
verwaltungsgesetz vom 20. Aug. 1883 (s. d.) 
fallenden Bauausführungen zurüchzuführen 
ist, hat dieses Gesetz den Rechtszustand wesent- 
lich geändert. Solche A. werden Eigentum 
des Anliegers ohne Besitzergreifung, nach den 
gleichen Grundsätzen wie natürliche A. GE 5 
des G.). Jedoch bleibt der Besitz und die 
Autzung der Strombauverwaltung so lange 
vorbehalten, bis das neue Land reif ist, d. h. 
ohne Nachteil für den Strom genutzt werden 
kann. In der Zeit, während welcher das 
Land in der Hand der Verwaltung ist, darf 
die Verbindung des Anliegers mit dem Wasser, 
die Zugänglichkeit vorhandener Fähren, An- 
liegeplätze usw., der Abfluß vorhandener 
Gräben nicht aufgehoben werden. Die Jagd 
auf der A. hat der Anlieger; die Verwaltung 
kann ihm aber das Betreten untersagen. Will 
die Verwaltung die A. verpachten, so hat der 
Anlieger bei gleichem Angebote ein Vorzugs- 
recht. Ist die Befestigung und Ausbildung 
so weit gediehen, daß die Reife der A-. 
nach Auffassung der Lokalbaubeamten ein- 
getreten ist (§ 13 Abs. 3), so kann der Eigen- 
tümer die Uberlassung des Landes, nicht aber 
die Regulierungswerke beanspruchen. Der 
Eigentümer muß jedoch bereit sein, den Wert 
des Landes und wenn die dafür aufgewandten 
Kosten hinter dem Werte zurüchbleiben, deren 
Betrag zu ersetzen (§ 60). Die gleichen Beschrän- 
kungen der Eigentümer in der tatsächlichen 
Verfügung (Re#. 33, 333) gelten nicht minder 
für ältere A., welche infolge von staatlichen 
Strombauwerken sich schon vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes gebildet haben und An- 
liegereigentum geworden sind (O. vom 
28. Febr. 1900 — Pr VBl. 22, 504). Befinden 
sich solche ältere A. noch nicht in der Hand 
der Verwaltung, so muß sie diese sich erst 
unterstellen. Auch nach der Uberlassung der 
unter das Strombaugesetz fallenden A. bleibt 
der Eigentümer noch mehrfachen Beschrän- 
Kkungen unterworfen. Untersagt bleibt ihm 
eine den Werken selbst nachteilige Autzung 
(§ 7). Die Bepflanzung oder anderweitige 
Befestigung sowie die gänztliche oder teilweise 
Beseitigung ist von der Zustimmung der Ver- 
waltung abhängig (§ 10 Abs. 1). Licht ge- 
nehmigte Pflanzungen sind auf Verlangen der 
Verwaltung wieder zu beseitigen (§ 14 Abs. 2). 
Darüber hinaus kann positiv die Anlage und 
Unterhaltung von Weidenpflanzungen gefor-
	        
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