Anlagen — Anlandungen.
lassen für Zündholzfabriken (s. Zündhölzer),
Zigarrenfabriken (s. Zigarren), A. zur Her-
stelluung von Alkali-Chromaten (s. d.), Buch-
druckereien (s. Druckereien), A. zur Her-
stellung elektrischer Abkumulatoren (s. Akku-
mulatoren), Thomasschlackenmühlen ((.
Thomasschlacke), Zinkhütten (s. d.), Blei-
hütten (s. d.), Anstreicherwerkstätten (s. An-
streicher), . zur Bulkanisierung von
Gummiwaren (s. d.), Glashütten (s. d.), Stein-
brüche (( Brüche und Gruben), Roßhaar-
spinnereien (s. d.), A. zur Herstellung von
Präservativs usw. (s. Gummiwaren), Bilei-
farbenfabriken (s. d.).
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß
des Bundesrats nicht erlassen sind, können
dieselben durch Anordnung der Landes-Zentral-
behörden oder durch Polizeiverordnung erlassen
werden. Vor dem Erlasse solcher Anordnungen
und Polizeiverordnungen ist den Vorständen
der beteiligten Berufsgenossenschaften oder
Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit
zu einer gutachtlichen Außerung zu geben. In
der Polizeiverordnung ist zum Ausdrucke zu
bringen, daß die Anhörung stattgefunden hat
(AusfAnw. z. Gew. Ar. 204), jedoch ist eine
solche nicht erforderlich, wenn es sich um die
Einrichtung und den Betrieb von Dampf-
fässern (s. d.) oder Fahrstühlen (s. Aufzüge)
handelt (Erl. vom 8. Sept. 1902 — HM.Bl.
358). Muster von Polizeiverordnungen sind
den Behörden für eine Reihe von Betriebs-
zweigen mitgeteilt (AusfAnw. z. GewO. Nr. 202).
4. Regelung der Arbeitszeit (s. d.).
5. Strafbestimmungen und Zwangs-
maßregeln. Zuwiderhandlungen gegen die
auf Grund der Gew). 8§ 120d endgültig er-
lassenen polizeilichen Verfügungen und die auf
Grund der GewdO. 8 120e erlassenen allge-
meinen Vorschriften werden nach GewO. F 147
Abs. 1 Ziff. 4 mit Geldstrafe bis zu 300 M.
und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Die Polizeibehörde kann bis zur Herstellung
des der Verfügung oder der Vorschrift ent-
sprechenden Zustands die Einstellung des Be-
triebs, soweit er durch die Verfügung oder die
Vorschrift getroffen wird, anordnen, falls
dessen Fortsetzung erhebliche VAachteile oder
Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde
(GewO. § 147 Abs. 4). Von jeder Schließung
eines Betriebs muß dem „Ml. Anzeige erstattet
werden (AusfAnw. z. GewO. Ar. 200). S auch
otorwerkstätten, Kinder.
Anlagen (überwachungsbedürftige) l.
berwachungsbedürftige Anlagen.
Anlandungen. Natürliche, allmähliche Ver-
breiterungen der Flußufer durch Anspülung
von Kies, Sand, Schlamm; wachsen ohne
weiteres dem Anlieger zu. Eingehende Vor-
shriften gibt das ÄLR. in I, 9 §§ 225—241
7l 15 § 56; wegen des Gemeinen Bechts vgl.
ernburg, Pandekten Bd. 1 8 207, wegen des
Französischen Rechts Code civ. Art. 556. Neu-
and, das der Staat oder mit seiner Genehmi-
bung ein anderer in einem öffentlichen Flusse
Fanmäßig für sich angeschüttet hat, bleibt
5 gentum des Ausführenden (Ro#Z. 28, 210).
7 die Strompolizei nur die Ablagerung von
massen an dem Ufer genehmigt, ohne Rechte
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an dem Meulande zuzugestehen, so wird die
Anschüttung mit dem früheren Teile des
öffentlichen Flußbettes, auf dem sie hergestellt
ist, Eigentum des Staates (BEB. 8Ss8 946, 94,
95). Künstliche A., welche nur bei Gelegenheit
von Bauten zu anderen Zwecken sich gebildet
haben, kann der Flußanlieger mit der Maß-=
gabe in Besitz nehmen, daß er die Ausfüh-
rungskosten anteilig mit zu tragen hat. Wegen
des Erstattungsanspruchs muß der Bauherr
als Kläger auftreten, sofern er nicht dem An-
lieger mit der Besitzergreifung zuvorgekommen
ist und sich für seine Aufwendungen ein Zurück-
behaltungsrecht gesichert hat (ALR. I, 9 88 263
bis 266; Or. 37 S. 69, 75; O. 8, 57). Für
künstliche A. in öffentlichen Flüssen, deren
Entstehung auf die unter das Strombau-
verwaltungsgesetz vom 20. Aug. 1883 (s. d.)
fallenden Bauausführungen zurüchzuführen
ist, hat dieses Gesetz den Rechtszustand wesent-
lich geändert. Solche A. werden Eigentum
des Anliegers ohne Besitzergreifung, nach den
gleichen Grundsätzen wie natürliche A. GE 5
des G.). Jedoch bleibt der Besitz und die
Autzung der Strombauverwaltung so lange
vorbehalten, bis das neue Land reif ist, d. h.
ohne Nachteil für den Strom genutzt werden
kann. In der Zeit, während welcher das
Land in der Hand der Verwaltung ist, darf
die Verbindung des Anliegers mit dem Wasser,
die Zugänglichkeit vorhandener Fähren, An-
liegeplätze usw., der Abfluß vorhandener
Gräben nicht aufgehoben werden. Die Jagd
auf der A. hat der Anlieger; die Verwaltung
kann ihm aber das Betreten untersagen. Will
die Verwaltung die A. verpachten, so hat der
Anlieger bei gleichem Angebote ein Vorzugs-
recht. Ist die Befestigung und Ausbildung
so weit gediehen, daß die Reife der A-.
nach Auffassung der Lokalbaubeamten ein-
getreten ist (§ 13 Abs. 3), so kann der Eigen-
tümer die Uberlassung des Landes, nicht aber
die Regulierungswerke beanspruchen. Der
Eigentümer muß jedoch bereit sein, den Wert
des Landes und wenn die dafür aufgewandten
Kosten hinter dem Werte zurüchbleiben, deren
Betrag zu ersetzen (§ 60). Die gleichen Beschrän-
kungen der Eigentümer in der tatsächlichen
Verfügung (Re#. 33, 333) gelten nicht minder
für ältere A., welche infolge von staatlichen
Strombauwerken sich schon vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes gebildet haben und An-
liegereigentum geworden sind (O. vom
28. Febr. 1900 — Pr VBl. 22, 504). Befinden
sich solche ältere A. noch nicht in der Hand
der Verwaltung, so muß sie diese sich erst
unterstellen. Auch nach der Uberlassung der
unter das Strombaugesetz fallenden A. bleibt
der Eigentümer noch mehrfachen Beschrän-
Kkungen unterworfen. Untersagt bleibt ihm
eine den Werken selbst nachteilige Autzung
(§ 7). Die Bepflanzung oder anderweitige
Befestigung sowie die gänztliche oder teilweise
Beseitigung ist von der Zustimmung der Ver-
waltung abhängig (§ 10 Abs. 1). Licht ge-
nehmigte Pflanzungen sind auf Verlangen der
Verwaltung wieder zu beseitigen (§ 14 Abs. 2).
Darüber hinaus kann positiv die Anlage und
Unterhaltung von Weidenpflanzungen gefor-